Kfz-Lexikon
Die wichtigsten Begriffe rund um Gutachten und Schaden, einfach erklärt.
Geprüft von Tilo Neumann, Kfz-Sachverständiger und Inhaber von CARCHECK Berlin. Stand: . Bei rechtlichen Begriffen nennen wir die zugrunde liegende Vorschrift oder Entscheidung in Klammern.
A
- Abschleppkosten
- Kosten für das Bergen und Abschleppen des Fahrzeugs nach dem Unfall. Bei einem unverschuldeten Unfall gehören sie in der Regel zum Schaden, den die gegnerische Versicherung ersetzt.
- Abtretung
- Sie übertragen Ihren Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an den Sachverständigen. Er rechnet dann direkt mit der Versicherung ab, und Sie müssen in der Regel nichts vorstrecken. Siehe Kosten und Ablauf. (§ 398 BGB)
- Allgemeine Kostenpauschale
- Pauschale für Telefon, Porto und Wege, die Ihnen bei der Schadenregulierung entstehen. Sie muss nicht einzeln nachgewiesen werden. Gerichte setzen meist 25 bis 30 Euro an.
- Altschaden
- Siehe Vorschaden.
B
- Bagatellschaden
- Ein kleiner Schaden, bei dem ein Gutachten im Verhältnis zu den Reparaturkosten unverhältnismäßig wäre. Als Faustregel gilt eine Grenze von etwa 750 Euro. Hier genügt oft ein Kostenvoranschlag. (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03)
- Beilackierung
- Das Lackieren angrenzender, unbeschädigter Teile, damit kein sichtbarer Farbtonunterschied entsteht. Ob sie nötig ist, hängt vom Lack und vom Schadenbild ab. Das Gutachten weist sie gegebenenfalls aus.
- Betriebsgefahr
- Die Gefahr, die allein vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgeht. Sie kann dazu führen, dass ein Unfallbeteiligter auch ohne eigenes Verschulden anteilig haftet. Siehe Haftungsquote und Unklare Schuldfrage. (§§ 7 und 17 StVG)
- Beweissicherung
- Die fachkundige Dokumentation von Schäden und Spuren direkt nach dem Unfall, damit sie später nachweisbar bleiben. Siehe Beweissicherung.
D
- Differenzbesteuerung
- Viele Gebrauchtwagen werden vom Händler differenzbesteuert verkauft. Die Umsatzsteuer fällt dann nur auf die Händlermarge an. Das spielt eine Rolle, wenn im Gutachten beim Wiederbeschaffungswert der Steueranteil ausgewiesen wird. (§ 25a UStG)
E
- E-Auto nach dem Unfall
- Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen muss nach einem Unfall das Hochvoltsystem von geschultem Personal geprüft werden. Wichtig für den Wert ist außerdem der Zustand der Antriebsbatterie, siehe SoH (State of Health).
- Ersatzfahrzeug
- Siehe Mietwagen.
- Europäischer Unfallbericht
- Ein einheitliches Formular, auf dem beide Beteiligten den Unfallhergang, die Beteiligten und die Versicherungen festhalten. Unterschreiben Sie nur, was Sie für richtig halten. Er ist kein Schuldanerkenntnis. Siehe Soforthilfe: Checkliste.
F
- Fahrzeugbewertung
- Die Ermittlung des Marktwerts eines unbeschädigten Fahrzeugs, etwa für Kauf, Verkauf, Versicherung oder Scheidung. Siehe Gebrauchtwagen-Gutachten und Online-Bewertung.
- Fahrzeugschein
- Umgangssprachlich für die Zulassungsbescheinigung Teil I. Sie enthält die technischen Daten des Fahrzeugs und wird für das Gutachten benötigt.
- Fehlerspeicher
- Das Steuergerät speichert Störungen von Airbags, Assistenzsystemen und Motor. Nach einem Unfall zeigt das Auslesen, ob auch Elektronik betroffen ist, die man von außen nicht sieht.
- Fiktive Abrechnung
- Abrechnung auf Grundlage des Gutachtens, ohne dass Sie das Fahrzeug reparieren lassen. Die Umsatzsteuer wird dabei nicht erstattet. Gegenstück ist die Konkrete Abrechnung. (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB)
- Freie Gutachterwahl
- Nach einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie den Sachverständigen grundsätzlich selbst wählen. Ein Gutachter, den die gegnerische Versicherung schickt, arbeitet in deren Auftrag. Siehe Ihre Rechte nach einem Unfall. (§ 249 Abs. 2 BGB)
G
- Gegengutachten
- Ein zweites Gutachten, das ein vorhandenes Gutachten fachlich überprüft, zum Beispiel wenn die Versicherung Ihr Gutachten anzweifelt. Siehe Stellungnahme und Gegengutachten.
- Glasschaden
- Schaden an Front-, Seiten- oder Heckscheibe. Er ist meist über die Teilkasko versichert, oft mit eigener Selbstbeteiligung.
- Gutachterkosten
- Das Honorar des Sachverständigen. Nach einem unverschuldeten Unfall gehört es zum Schaden und wird in der Regel von der gegnerischen Versicherung ersetzt. Alle Preise unter Kosten und Ablauf. (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06)
H
- H-Kennzeichen
- Kennzeichen für Oldtimer, die mindestens 30 Jahre alt und weitgehend im Originalzustand sind. Voraussetzung ist ein Gutachten nach § 23 StVZO durch eine amtlich anerkannte Prüforganisation. Zum Wert klassischer Fahrzeuge siehe Oldtimer und Youngtimer.
- Haftpflichtschaden
- Ein Schaden, den ein anderer Unfallbeteiligter verursacht hat und den dessen Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzen muss. Siehe Unfallgutachten.
- Haftpflichtversicherung
- Die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Versicherung. Sie ersetzt Schäden, die mit dem versicherten Fahrzeug anderen zugefügt werden, nicht aber Schäden am eigenen Auto. Dafür gibt es die Kaskoversicherung.
- Haftungsquote
- Der Anteil, zu dem jeder Unfallbeteiligte für den Schaden verantwortlich gemacht wird. Bei Teilschuld wird der Schaden nach dieser Quote aufgeteilt. Wie sich das auf die Gutachterkosten auswirkt, steht unter Kosten bei Teilschuld. (§ 17 StVG)
- Hagelschaden
- Dellen in Dach, Motorhaube und Kotflügeln durch Hagel. Hagel ist in der Regel über die Teilkasko versichert. Ein Gutachten hält Umfang und Reparaturweg fest.
I
- Integritätsinteresse (130-Prozent-Grenze)
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Reparatur auch dann ersetzt werden, wenn sie bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts kostet. Voraussetzung ist unter anderem, dass fachgerecht und vollständig repariert wird und Sie das Fahrzeug weiter nutzen. Im Einzelfall klärt das ein Fachanwalt. (BGH, Urteile vom 15.02.2005, VI ZR 70/04, und vom 13.11.2007, VI ZR 89/07)
K
- Kaskoversicherung
- Versicherung für Schäden am eigenen Fahrzeug. Die Teilkasko deckt unter anderem Diebstahl, Glasbruch, Sturm, Hagel und Wildunfälle. Die Vollkasko deckt zusätzlich selbst verursachte Unfälle und Vandalismus. Was ein Gutachten dann kostet, steht unter Kosten und Ablauf.
- Kfz-Sachverständiger
- Die Bezeichnung ist gesetzlich nicht geschützt. Nachweise der Sachkunde sind zum Beispiel die öffentliche Bestellung und Vereidigung oder eine Zertifizierung. Siehe Qualifikationen und Tilo Neumann.
- Konkrete Abrechnung
- Abrechnung nach der tatsächlichen Reparaturrechnung. Die Umsatzsteuer wird ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Gegenstück ist die Fiktive Abrechnung.
- Kostenvoranschlag
- Eine Kalkulation der Reparaturkosten ohne Wiederbeschaffungswert, Restwert und Wertminderung. Bei kleinen Schäden reicht er oft aus. Siehe Kostenvoranschlag.
L
- Lackschichtdickenmessung
- Messung der Lackdicke in Mikrometern. Stark abweichende Werte deuten auf Nachlackierungen und damit auf frühere Reparaturen hin. Wichtig vor dem Kauf eines Gebrauchtwagens, siehe Gebrauchtwagen-Gutachten.
- Leasingrückgabe
- Bei der Rückgabe prüft der Leasinggeber das Fahrzeug auf Schäden, die über normale Gebrauchsspuren hinausgehen, und stellt sie in Rechnung. Ein eigenes Zustandsgutachten hilft, überhöhte Forderungen zu prüfen. Siehe Leasingrückgabe.
- LPG- und CNG-Anlage
- Gasanlagen für Autogas (LPG) oder Erdgas (CNG). Bei Defekten oder Motorschäden klärt ein technisches Gutachten die Ursache. Siehe Motor und Gasanlage.
M
- Merkantiler Minderwert
- Siehe Wertminderung (merkantil).
- Mietwagen
- Nach einem unverschuldeten Unfall können Sie für die erforderliche Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer einen Mietwagen nehmen. Dabei gilt die Schadenminderungspflicht. Alternativ steht Ihnen Nutzungsausfall zu.
- Motorradschaden
- Bei Motorradunfällen gehört auch beschädigte Schutzkleidung wie Helm, Jacke und Stiefel zum Schaden. Siehe Motorrad-Gutachten.
N
- Nachbesichtigung
- Eine erneute Besichtigung des Fahrzeugs, etwa nach der Reparatur. Sie dient als Nachweis, dass fachgerecht repariert wurde, zum Beispiel für die 130-Prozent-Grenze oder den Nutzungsausfall. Siehe Reparaturbestätigung.
- Neu für alt
- Werden alte, verschlissene Teile durch neue ersetzt, kann das Fahrzeug an Wert gewinnen. Für diese Wertverbesserung ist ein Abzug möglich. Bei Karosserieteilen jüngerer Fahrzeuge kommt das selten vor.
- Nutzungsausfall
- Entschädigung für die Zeit, in der Sie Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen können, ohne dass Sie einen Mietwagen nehmen. Die Höhe richtet sich nach der Nutzungsausfalltabelle. (BGH, Beschluss des Großen Senats vom 09.07.1986, GSZ 1/86)
- Nutzungsausfalltabelle
- Tabelle, die jedem Fahrzeugmodell eine Gruppe mit festem Tagessatz für den Nutzungsausfall zuordnet. Verbreitet ist die Tabelle nach Sanden, Danner und Küppersbusch.
O
- Oldtimer-Wertgutachten
- Ein Gutachten über den Markt- und Wiederbeschaffungswert eines klassischen Fahrzeugs. Es dient als Grundlage für Versicherung, Kauf und Verkauf. Siehe Zustandsnote und Oldtimer und Youngtimer.
P
- Parkschaden
- Ein Schaden am abgestellten Fahrzeug, oft ohne dass der Verursacher bekannt ist. Rufen Sie bei unbekanntem Verursacher die Polizei und lassen Sie den Schaden zeitnah dokumentieren. Siehe Beweissicherung.
- Prüfbericht
- Viele Versicherungen lassen Gutachten von Prüfdienstleistern gegenlesen und kürzen danach einzelne Positionen. Ein Prüfbericht ist kein Gutachten und muss nicht hingenommen werden. Siehe Die Versicherung kürzt.
R
- Reparaturbestätigung
- Bestätigung des Sachverständigen, dass das Fahrzeug nach dem Gutachten repariert wurde. Wird oft für Nutzungsausfall oder spätere Schäden benötigt. Kosten siehe Kosten und Ablauf.
- Reparaturdauer
- Der voraussichtliche Zeitraum für die fachgerechte Instandsetzung. Sie ist die Grundlage für Nutzungsausfall oder die Dauer eines Mietwagens.
- Reparaturkosten
- Die kalkulierten Kosten, um das Fahrzeug fachgerecht instand zu setzen, einschließlich Ersatzteilen, Arbeitslohn, Lackierung und Nebenarbeiten.
- Restwert
- Der Wert, den das beschädigte Fahrzeug im aktuellen Zustand auf dem Markt noch erzielen würde. Er spielt vor allem bei einem Totalschaden eine Rolle. Siehe auch Restwertbörse.
- Restwertbörse
- Online-Plattformen, auf denen Händler auf Unfallfahrzeuge bieten. Versicherungen nennen darüber oft höhere Restwerte. Grundsätzlich darf sich der Geschädigte auf die im Gutachten ermittelten Angebote vom regionalen Markt verlassen. Im Streitfall hilft ein Fachanwalt. (BGH, Urteil vom 13.10.2009, VI ZR 318/08)
S
- Schadenhöhe
- Die Reparaturkosten netto zuzüglich einer etwaigen Wertminderung, bei einem Totalschaden der Wiederbeschaffungswert. Nach ihr richtet sich üblicherweise das Gutachterhonorar, siehe Wie Kfz-Gutachter abrechnen.
- Schadenminderungspflicht
- Die Pflicht des Geschädigten, den Schaden im Rahmen des Zumutbaren gering zu halten, etwa keinen unnötig teuren Mietwagen zu wählen. (§ 254 Abs. 2 BGB)
- Schadennummer
- Die Nummer, unter der die Versicherung Ihren Schaden führt. Geben Sie sie bei jedem Schreiben an, dann wird schneller bearbeitet.
- Schmerzensgeld
- Ausgleich für Verletzungen nach einem Unfall. Es wird zusätzlich zum Sachschaden geltend gemacht, am besten über einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Siehe Anwalt nach dem Unfall.
- Selbstbeteiligung
- Der Betrag, den Sie bei einem Kaskoschaden selbst tragen. Die Höhe ist im Versicherungsvertrag festgelegt.
- SoH (State of Health)
- Der Gesundheitszustand der Antriebsbatterie eines Elektroautos in Prozent der ursprünglichen Kapazität. Er beeinflusst den Wert des Fahrzeugs deutlich. Siehe E-Auto nach dem Unfall.
- Stundenverrechnungssatz
- Der Stundenlohn, den eine Werkstatt für Arbeit berechnet. Rechnen Sie nach einem unverschuldeten Unfall fiktiv ab, dürfen grundsätzlich die Sätze einer markengebundenen Fachwerkstatt angesetzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Versicherung auf eine gleichwertige, günstigere und leicht erreichbare freie Werkstatt verweisen, etwa bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt sind. (BGH, Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09)
T
- Technisches Gutachten
- Ein Gutachten zur Ursache eines Defekts, zum Beispiel an Motor, Getriebe oder Fahrwerk. Es wird oft bei Streit mit Verkäufer oder Werkstatt gebraucht. Siehe Technische Gutachten.
- Totalschaden
- Beim technischen Totalschaden lässt sich das Fahrzeug nicht mehr reparieren. Beim wirtschaftlichen Totalschaden übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert deutlich, sodass sich die Reparatur nicht lohnt. Ersetzt wird dann meist der Wiederbeschaffungsaufwand.
U
- Unfallskizze
- Eine Zeichnung des Unfallhergangs mit Fahrtrichtungen, Endstellungen und Verkehrszeichen. Fotos und Skizze sind wichtige Beweise, wenn die Schuld unklar ist. Siehe Unklare Schuldfrage.
- UPE-Aufschläge
- Aufschläge auf Ersatzteilpreise, die sich an der Unverbindlichen Preisempfehlung (UPE) des Herstellers orientieren. Sie werden von Versicherungen häufig gekürzt. Siehe Die Versicherung kürzt.
V
- Verbringungskosten
- Kosten für den Transport des Fahrzeugs oder von Teilen zur Lackiererei, wenn diese nicht in der Werkstatt selbst sitzt.
- Vorschaden
- Ein Schaden, der schon vor dem Unfall bestand. Das Gutachten grenzt ihn vom neuen Schaden ab. Nicht reparierte Vorschäden im selben Bereich können den Anspruch mindern.
- Vorsteuerabzug
- Wer als Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, bekommt Schäden am Firmenfahrzeug in der Regel nur netto ersetzt, weil er die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerhält.
W
- Werkstattbindung
- Manche Kaskotarife verpflichten Sie, das Fahrzeug in einer Partnerwerkstatt der Versicherung reparieren zu lassen. Im Gegenzug ist der Beitrag günstiger.
- Werkstattrisiko
- Das Risiko, dass die Werkstatt teurer oder anders repariert als geplant. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt es nach einem unverschuldeten Unfall grundsätzlich der Schädiger. Im Einzelfall klärt das ein Fachanwalt. (BGH, Urteil vom 16.01.2024, VI ZR 253/22)
- Wertminderung (merkantil)
- Der Wertverlust, der trotz fachgerechter Reparatur bleibt, weil Käufer für ein Unfallfahrzeug weniger bezahlen. Sie wird in der Regel zusätzlich zu den Reparaturkosten ersetzt.
- Wiederbeschaffungsaufwand
- Der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Das ist der Betrag, den Sie bei einem Totalschaden in der Regel erhalten.
- Wiederbeschaffungsdauer
- Die Zeit, die Sie brauchen, um nach einem Totalschaden ein gleichwertiges Fahrzeug zu finden. Sie bestimmt, wie lange Ihnen Nutzungsausfall oder ein Mietwagen zusteht.
- Wiederbeschaffungswert
- Der Betrag, den Sie aufwenden müssen, um ein gleichwertiges Fahrzeug in Alter, Laufleistung und Zustand auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt zu kaufen.
- Wildunfall
- Zusammenstoß mit Haarwild wie Reh oder Wildschwein. Er ist in der Regel über die Teilkasko versichert. Lassen Sie sich den Unfall von Polizei oder Jagdpächter bescheinigen.
Z
- Zeitwert
- Umgangssprachlich oft gleichbedeutend mit dem Marktwert. Im Schadenfall zählt aber der Wiederbeschaffungswert, der meist höher liegt als ein reiner Verkaufswert.
- Zustandsnote
- Bewertungsskala für Oldtimer von 1 (makellos) bis 5 (restaurierungsbedürftig). Sie ist eine wichtige Grundlage für den Wert im Oldtimer-Wertgutachten.
Die Erklärungen sind vereinfacht und keine Rechtsberatung. Wie Ihr Einzelfall zu beurteilen ist, klärt ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.
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