Lexikon für Fachbegriffe aus dem Kfz Sachverständigen Bereich.

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    Haftpflichtschaden (selber nicht Schuld)

Aktualisiert am: 24.04.14

KFZ Haftpflichtschaden


Ein Haftpflichtschaden tritt ein wenn Sie unverschuldet geschädigter eines Verkehrsunfalles sind. Bei einem Haftpflichtschadens Fall ist der Schadensverursacher verpflichtet, dem Unfallgeschädigten gemäß § 249 BGB den wirtschaftlichen Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen wäre, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschaden Fall tritt gemäß Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflich Versicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim einem Haftpflichtschaden Fall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Wir haben hier ein Beispiel für Sie vorbereitet, wo ersichtlich wird, wie ein Gutachten aus dem Haftpflichtschsaden Bereich aussehen kann.


 
    Haftungsquote / Quote

Aktualisiert am: 09.04.14

Haftungsquote


Wenn ein Verkehrsunfall nicht durch alleinige Schuld eines Unfallbeteiligten verursacht wurde, so kommt es zu einer Aufteilung der Haftung. Eine Haftungsquote von 25 % für den Unfallbeteiligten B bedeutet, dass der Unfallbeteiligte A 75 % des bei B entstandenen Schadens auszugleichen hat, A erhält dagegen 25 % des entstandenen Schadens von B.

Siehe auch: Mithaftung

    Honorar / Sachverständigenhonorar

Aktualisiert am: 20.02.13

Für die Tätigkeit eines kfz Sachverständigen, steht ihm ein Sachverständigenhonorar zu, dessen Höhe sich nach der erbrachten Leistung bemisst. Die Art oder die Besonderheit der Leistung sind für den Stundensatz, mit dem der Sachverständige vergütet wird, ausschlaggebend.
Bei Kfz Schadensgutachten im haftpflichtschadenbereich, richtet sich das Kfz Gutachter Honorar nach der Schadenhöhe.
Als Schadenhöhe sind im Reparaturfall die kalkulierten Reparaturkosten einschl. MwSt. zuzüglich ggf. einer Merkantilen Wertminderung maßgebend.
Bei einem Totalschadenfall ist der Wiederbeschaffungswert einschl. MwSt. vor dem Unfallschaden die Berechnungsbasis des Honorares.

 

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