Lexikon für Fachbegriffe aus dem Kfz Sachverständigen Bereich.

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    Abschleppkosten

Aktualisiert am: 06.03.19

Ist nach einem Autounfall Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrfähig oder verkehrssicher und muss mit einem Apschleppunternehmen vom Unfallort entfernt werden, so sind die damit verbundenen Kosten vom Unfallgegner (Schadenverursacher) bzw. seiner Versicherung zu erstatten. Allerdings erhalten Sie grundsätzlich nur die Kosten erstattet, die für den Transport Ihres Wagens bis zur nächsten Vertragswerkstatt anfallen. Übermäßig hohe Kosten für das Abschleppen zu einer weiter entfernten Werkstatt oder bis nach Hause sind nur dann erstattungsfähig, wenn dort die Reparaturkosten niedriger sind.


 
    Abtretungserklärung/ Abtretung

Aktualisiert am: 17.03.14

Da ein Autounfall teuer ist und der Fahrzeughalter die Kosten für den Kfz Sachverständigen Gutachten, nicht immer aus eigener Tasche vorauslegen kann, hat der geschädigte Fahrzeughalter die Möglichkeit diese Gutachten Kosten abtreten zu lassen. Jedoch ist grundsätzlich jeder Geschädigte verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber der Auto Unfall Versicherung selbst durchzusetzen. Üblicherweise führt das Vorliegen einer Sicherungsabtretung jedoch dazu, dass die gegnerische Kfz Unfall Versicherung die Kosten für einen Kfz Sachverständigen Gutachter jeweils direkt an den Rechnungssteller (den Kfz Gutachter) ausgleicht. Hinweis: Bei Mithaftung (Quote, z.B. 50:50) des Geschädigten muss dieser einen Teil der GUtachter Honorares aus eigener Tasche zahlen. Über den Zentralruf der Autoversicherer kann man mit dem jewiliken Kfz Kennzeichen die gegnerische Kfz Unfall Versicherung gegnerische Kfz Unfall Versicherung ermitteln.


 
    Abzug „Neu für Alt“ – Abzug für Wertverbesserung / Wertverbesserungsausgleich

Aktualisiert am: 06.01.13

Der Abzug „Neu für Alt“ ist ein Abzug für die durch die Reparatur entstehende Wertverbesserung am Unfall Fahrzeug, da das repartierte Unfall Fahrzeug durch den Ersatz der unfallbedingten Teile eine Wertverbesserung erfahren hat. Wenn also Altschäden an der zu reparierenden Stelle sind werden diese negativ bewertet und abgezogen von der Schadensumme. In der Regel etwar 30%.
 
    Aktivlegitimation

Aktualisiert am: 16.02.16

Aktivlegitimation bezeichnet quasi die von Gutachter zu beweisende Tatsache, dass dem Auftraggeber auch ein Anspruch gegen die Versicherung zustand


, den er dem Gutachter dann abgetreten hat. Ohne Aktivlegitimation des Kunden gab es keinen abtretbaren Anspruch und fehlt dem Gutachter dann auch die Berechtigung zu klagen und selbst von der Versicherung zu fordern. Hier ist zu beachten, dass nicht jeder Auftraggeber berechtigt ist, einen Gutachten-Auftrag zu erteilen oder eine Abtretung zu unterzeichnen. Ohne dass beispielsweise eine richtige Vollmacht vorliegt, kann kein Lebensgefährte oder Bekannter, Freund etc. einen Gutachten-Auftrag an den Gutachter erteilen. der Gutachter muss sich dann immer die Vollmacht als Vertretungsbefugnis nachweisen lassen.


Es ist sogar höchst umstritten, ob jemand, der einen PKW finanziert hat, einen solchen Anspruch hat oder nur die finanzierende Bank, denn die Banken lassen sich meist alle Schadensersatzansprüche im Darlehensvertrag abtreten und damit auch den auf Ersatz der Gutachterkosten.


Wichtig: Auch die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, hat nicht automatisch einen Anspruch, einen Gutachter zu beauftragen.


In der Regel besteht ein solcher Anspruch nur für:



  • den Eigentümer des Fahrzeugs (Bei Finanzierung ist in der Regel die Bank die Eigentümerin)

  • den Darlehensnehmer bei der Bank (dies ist umstritten, aber der Darlehensnehmer schuldet der Bank stets ein repariertes Fahrzeug als Sicherheit und Rechenschaft zu Schäden, so dass er unserer Meinung nach ohne Gutachten seinen Pflichten nicht nachkommen kann)

  • den wahren Halter (das ist nicht zwangsläufig die Person aus dem Fzg.-Schein, sondern derjenige, der das Fahrzeug wirklich nutzt, bezahlt und darüber bestimmt)

  • den Leasingnehmer (wobei hier meist die Leasingbank als Eigentümerin den Gutachter selbst bestimmt); bei Leasing ist ohnehin immer höchste Vorsicht geboten, wenn Sie nicht leer ausgehen wollen.


Immer dann, wenn dem Gutachter eine andere Person gegenüber steht, muss deren Vollmacht für den Berechtigten zu handeln sichergestellt sein, oder Auftrag und Abtretung wirklich vom Berechtigten unterzeichnet werden.


Hier sollte künftig gezielt gefragt werden, ob Eigentum besteht und keine Bank etc. beteiligt ist, denn dann können Anwälte schon im Vorfeld sortieren und solche Fälle nicht einklagen oder die Kunden anders aufklären. Als Eigentümer ist immer eher die Person zu sehen, die auch im Kaufvertrag steht.


Das Problem entsteht da, wo die Kunden Rechtsanwälten eine Finanzierung verschweigen. Diese informieren dann die gegnerische Versicherung, dass keine Finanzierung besteht und diese zahlt an den Kunden.


Stellt sich nun erst in dem Verfahren, dass Sie gegen die Versicherung führen heraus, dass doch eine Finanzierung bestand, platzt nicht nur Ihr Anspruch, sondern die Kunden könnten sich einer Rückforderung ausgesetzt sehen.


Es wäre daher prima, wenn Gutachter im Vorfeld nur kurz abfragen können, ob eine Finanzierung besteht und wenn ja, bei welcher Bank. Das würde schon als Info die Rechtsanwälte ausreichen, um die Fälle besser abzuschätzen.


In solchen Fällen muss ggf. auf eine Klage dann verzichtet werden.


 
    Altschäden

Aktualisiert am: 04.04.14

Sogenannte Altschäden sind Beschädigungen, die zum Zeitpunkt der Unfall Fahrzeugbesichtigung, durch den Kfz Gutachter, noch nicht instandgesetzt worden waren. Als Altschäden bezeichnet man sowohl Unfallschäden, als auch sonstige Beschädigungen, wie z. B. Lack- oder Korrosionsschäden. Wobei diese Schäden auch als allgemeine Nutzungs- und altersbedingte Gebrauchsspuren gelten können. Das muss jedoch der Kfz Sachverständige im Gutachten vor Ort beurteilen. Alt- sowie Vorschäden haben merkantilen Einfluss auf die durch den Kfz Sachverständigen Gutachter zu benennende merkantile Wertminderung. Des weiteren sind Alt- und Vorschäden bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes und auch des Unfallfahrzeug Restwertes von Wichtigkeit. Wenn noch Alt- und Vorschäden im Schadenbereich vorhanden sind, sind im Reparaturfall bei einem Versicherungs Kasko- und Kfz Haftpflichtschaden, Schaden Abzüge Neu für Alt vorzunehmen.


 
    Ausfallkosten

Aktualisiert am: 14.01.13

Ausfallkosten sind Kosten für den entgangenen Gewinn oder zum Beispiel durch Ausfall eines Arbeitnehmers. Die Ausfallkosten sind immer, zum Beispiel durch den eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer, ersatzpflichtig. Die Ausfallkosten müssen aber im Einzelfall nachgewiesen werden. Zeitverlust oder entgangener Urlaub ist üblicherweise nicht im Rahmen der Ausfallkosten ersatzpflichtig.
 
    Ausfallzeit

Aktualisiert am: 09.04.14

Bei sogenannten Kfz Haftpflichtschäden, welche nach einen verkehrsunfall geschehen wo Sie nicht Schuld waren, kann falls das eigene Unfall Fahrzeug benötigt wird, aber nicht mehr einsatzfähig ist, während der unfallbedingten Ausfallzeit ein Ersatzfahrzeug (Unfall Ersatzfahrzeug) oder alternativ eine Nutzungsentschädigung beansprucht werden. Diese Ausfallzeit beginnt bei fahrfähigen und noch verkehrssicheren Unfall Fahrzeugen mit dem Beginn der Kfz Reparatur und endet mit dem Tag der Auto Abholung vom Kfz Reparaturbetrieb. Bei nicht mehr fahrfähigen und nicht mehr verkehrssicheren Unfall Fahrzeugen beginnt diese Ausfallzeit bereits am Schadenstag. Bei Totalschäden ist die Wiederbeschaffungsdauer eines gleichwertigen Fahrzeuges maßgebend. All das wird durch einen geeigneten Kfz Gutachter Berlin im Unfallgutachten ermittelt.


 

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