Lexikon für Fachbegriffe aus dem Kfz Sachverständigen Bereich.

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    Sachverständigenverfahrens. §14 der AKB

Aktualisiert am: 18.02.14

Wenn über den Vollkasko- oder Teilkaskoschaden eines Fahrzeuges Unstimmigkeiten zwischen Versicherungsnehmer und Fahrzeugversicherer bestehen, sieht der Versicherungsvertrag, dem die AKB zu Grunde liegt, die Klärung durch ein Sachverständigenverfahren vor.

Nachstehend der genaue Wortlaut der AKB.

§ 14. Sachverständigenverfahren

(1) Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder über den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss.

(2) Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern von denen der Versicherer und der Versicherungsnehmer je eines benennt. Wenn der eine Vertragsteil innerhalb zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung sein Ausschussmitglied nicht benennt, so wird auch dieses von dem anderen Vertragsteil benannt.

(3) Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb der durch ihre Abschätzung gegebenen Grenzen ein Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmanns nicht, so wird er durch das zuständige Amtsgericht ernannt.

(4) Ausschussmitglieder und Obleute dürfen nur Sachverständige für Kraftfahrzeuge sein.

(5) Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Forderung des Versicherungsnehmers, so hat der Versicherer die Kosten voll zu tragen. Kommt der Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das Angebot des Versicherers nicht hinausgeht, so sind die Kosten des Verfahrens vom Versicherungsnehmer voll zu tragen. Liegt die Entscheidung zwischen Angebot und Forderung, so tritt eine verhältnismäßige Verteilung der Kosten ein.

Siehe auch: Kaskoschaden

    Schadenmanagement / Schadenregulierung

Aktualisiert am: 09.04.14

Schadenmanagement


Unter dem Oberbegriff des Schadenmanagements sind in erster Linie die Bemühungen einiger Versicherer zusammengefasst, den Unfallgeschädigten zu einem, der Versicherung gegenüber kostenminderndem Verhalten zu bewegen. Im Rahmen dieser Politik bemühen sich einige Kfz Versicherer, mit ausgewählten Kfz-Betrieben Sondervereinbarungen abzuschließen , die in erster Linie den Verzicht auf Sachverständigentätigkeiten, günstige Mietwagenkonditionen, günstige Stundenverrechnungssätze, keine Verbringungskosten und weiteres beinhalten. Auf diese Machenschaften der Kfz Haftpflichtversicherung sollten Sie sich als geschädigter nicht einlassen! Bedenken Sie: Sie allein haben im Kfz Haftpflichtfall das Recht, die Unfallschadenabwicklung zu bestimmen und damit die freie Auswahl der Werkstatt, eines geeigneten Kfz Sachverständigen Gutachter und eines Verkehrsrechtsanwaltes.


Mehr wissenswertes zum Schadenmanagement>>>


 
    Schmerzensgeld

Aktualisiert am: 09.04.14

Schmerzensgeld


Derjenige Unfallgeschädigte, der nach einem Autounfall von einem anderen wegen der Verletzung seines Körpers oder seiner körperlichen Gesundheit Schadensersatz verlangen kann, hat Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld.


 

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