Das Schadenmanagement der Versicherung ist abzulehnen!

Die Kfz Versicherungen verdienen jährlich dreistellige Millionenbeträge mit dem sogenannten Schadenmanagement. Das alles auf Kosten der Geschädigten, weil dem Geschädigten wichtige Schadenpositionen einfach unterschlagen werden. Wir erklären die gängigsten Tricks im Schadenmanagement wie sich Versicheurngen aus der Verantwortung zu wollen.

Schadenmanagement

Unter dem Oberbegriff des Schadenmanagements sind in erster Linie die Bemühungen einiger Auto Versicherer zusammengefasst, Unfallgeschädigte zu einem der ‪Versicherung‬ gegenüber kostenmindernden Verhalten zu bewegen. Im Rahmen dieser „Machenschaften“ bemühen sich einige Kfz Versicherer, mit ausgewählten Kfz-Betrieben Sondervereinbarungen abzuschließen, die in erster Linie günstige kostengünstigere Reparaturmethoden, niedrige Mietwagenkonditionen, günstige Stundenverrechnungssätze, keine Verbringungskosten und weiteres beinhalten.
Auf diese Machenschaften der Kfz Versicherung sollten Sie sich als Unfallgeschädigter nicht einlassen!
Bedenken Sie: Sie allein haben im Kfz Haftpflichtfall das Recht, die Unfallschadenabwicklung zu bestimmen und damit die freie Auswahl und kostenlose Nutzung eines geeigneten ‪Kfz‬ ‪‎Sachverständigen, eines Verkehrsrechtsanwaltes und der Werkstatt. Die Machenschaften der Versicherungen stehen auf sehr wackligen Beinen, da die Kürzungen zu Unrecht vorgenommen werden. Jedoch ob diese zu Recht oder Unrecht vorgenommen wurden, kann oft nur der ‪‎Verkehrsrechtsanwalt‬ prüfen. Oft sagt Ihnen schon Ihr Bauchgefühl ob da alles mitr rechten Dingen zugehen kann.

ZITAT: Im Rahmen der "Waffengleichheit" und der deutlich feststellbaren "Herumzickerei" ist es ein sehr guter Rat einen versierten Verkehrsrechtsanwalt zu beauftragen! Ohne Anwalt verschenken Sie Geld, ohne es mitzubekommen!

Abrechnungsbeispiel

1. Konkrete Abrechnung:

Der Wagen wird in einer Werkstatt Ihrer Wahl repariert und die sich ergebende Rechnung der Versicherung vorgelegt. Diese hat dann den gesamten Rechnungsbetrag inkl. Umsatzsteuer zu ersetzen, aber eben auch nur diesen Betrag, wenn er bspw. unter dem des Gutachtens liegen sollte. Zu ersetzen sind durch die gegnerische Versicherung auch die Gutachter- und Anwaltskosten und eine Kostenpauschale von etwa 20,00 Euro. Können oder wollen Sie hier die Reparatur nicht vorfinanzieren, kann Ihre Werkstatt eine sog. Reparaturkostenübernahmebestätigung an die Versicherung senden; bei Unterzeichnung bedeutet dies ein Anerkenntnis der Versicherung und eine Direktabrechnung zwischen den beiden. 2. Fiktive Abrechnung: Wir verlangen ohne Rechnungsvorlage die Nettoreparaturkosten von 1.521,62 Euro und die Kostenpauschale.
Was Sie im Anschluss mit dem Betrag machen, ist Ihnen freigestellt. Der Nachteil der fiktiven Abrechnung ist, dass Sie auf den Nettobetrag verwiesen werden und die Versicherung gewisse und teils erhebliche Kürzungsmöglichkeiten hat, wenn Ihr Wagen nicht durchgehend bei VW „scheckheftgepflegt“ oder repariert sein sollte.
Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Versicherung ein höheres Restwertangebot vorlegt. Dadurch kann der Schaden in den Totalschadenbereich „abrutschen“.
Beispiel: Das neue Restwertangebot liegt bei 800 Euro. Die Versicherung muss dann 1.925,00 Euro – 800,00= 1.125,00 Euro zahlen. Die etwa höheren Reparaturkosten erhalten Sie dann nur, wenn entweder nach
Ziffer 1. konkret mit Rechnungsvorlage abgerechnet wird oder
nach Ziffer 2.
-wenn weiter fiktiv abgerechnet werden soll- wenn das Fahrzeug weitere 6 Monate behalten und tatsächlich genutzt wird. Aus dem von Ihnen beigefügten Scheckheft ist zu ersehen, dass keine durchgehende Volkswagengebundene Scheckheftpflege gegeben ist; es ist daher auf jeden Fall mit Kürzungsversuchen seitens der Versicherung zu rechnen. Auch bei dieser Abrechnungsmethode sind Anwalts- und Gutachterkosten durch die gegnerische Versicherung zu ersetzen.
3. Verkauf
Sie sind natürlich auch frei, den Wagen direkt zu verkaufen und keinerlei Reparatur ausführen zu lassen; hier wäre natürlich dennoch die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten möglich. Auch hierbei sind Rechtsanwalts- und Gutachterkosten und Kostenpauschale zu ersetzen. Auch bei dieser Variante hat die Versicherung die gleichen Kürzungsmöglichkeiten wie unter 2. dargelegt. Die Regulierung wird ca. 2-3 Wochen in Anspruch nehmen, Nutzungsausfallregulierungen (also Geldersatz für die Tage, die Sie infolge Reparatur ohne PKW waren) erfolgen ggf. im Anschluss an eine Reparatur. Bitte reparieren Sie nicht ohne vorherige Rücksprache mit uns, da hierdurch eine Vorlagepflicht bezüglich der Reparaturrechnung gegenüber der gegnerischen Versicherung entstehen kann.

Autounfall in Berlin mit einem Mercedes

Welche Machenschaften beinhaltet das Schadenmanagement der Kfz Versicherung?

Restwert - Schadenmanagement

Bei Restwertangeboten kommt es sehr häufig zu Problemen mit der Versicherung. Wenn Ihr Wagen nach einem Verkehrsunfall als wirtschaftlicher Totalschaden eingestuft wird, bzw. das Verhältnis zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert unter 25% liegt, muss der Restwert des Autos ermittelt werden.
Kompliziert und schwierig wird es wenn die Kfz Versicherung nun nach den Wiederhestellungsaufwand abrechnen möchte. Also nicht konkret nach den Reparaturkosten sondern die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (WBW) und Restwert (RW) auszahlen muss wird nun versucht den Restwert so hoch wie möglich einzustufen.
Üblicherweise muss der Restwert am örtlichen Markt des Unfallgeschädigten ermittelt werden. Nun wird es fast so gehandhabt wie in den bekannten Auktionshäusern. Um den Restwert des Autos ermitteln zu können, müssen mehrere willkürlich ausgesuchte Autohändler befragt werden, welchen Preis sie für das unfallgeschädigte Fahrzeug, im unreparierten Zustand, bezahlen wollen. Der Höchstbietende von mindestens drei eingeholten Restwertangeboten erhält den Zuschlag. Dieser Wert wird dann im Gutachten als den Restwert angegeben.
Die Kfz Versicherungen versuchen nun mit diversen Tricks den Restwert noch höher zu schrauben. Hierzu bedienen sie sich jedoch laut BGH nicht zulässigen Methoden. Unter anderem werden Urheberrechte verletzt, da die Lichtbilder des Beschädigten Fahrzeuges unerlaubterweise ins Internet gestellt werden um von irgendjemand einen Höheren Restwert zu erzielen. Der Unfallgeschädigte ist nicht verpflichtet, bei der Versicherung des Unfallverursachers nachzufragen, ob diese ein höheres Restwertangebot haben oder einholen wollen. Der geschädigte muss sich auch nicht ohne weiteres auf das höhere Restwertangebot der Versicherung einlassen. Wenn Sie jedoch die Versicherung vor Verkauf des verunfallten Fahrzeugs ein höheres Restwertangebot abgeben, sind Sie verpflichtet, der Versicherung Ihr verunfalltes Fahrzeug zwecks Veräußerung zur Verfügung zu stellen, sofern dies für Sie keine besonderen Anstrengungen erfordert. Wenn Sie das Auto jedoch behalten müssen, können Si edas höhere Restwertangebot außer Acht lassen.



Angeblich kein Sachverständiger erforderlich

Wer sich darauf einlässt hat verloren. Weiterhin scheint es zu den Gepflogenheiten einer großen Versicherung zu zählen, dem Geschädigten mitzuteilen, dass bis zu einer Schadenhöhe von 5.000,00 € kein Sachverständigengutachten benötigt wird. Wieder einmal wird verkannt, dass es nicht darum geht, ob der Haftpflichtversicherer ein Gutachten benötigt oder nicht, sondern dass einzig und allein entscheidend ist, dass der Geschädigte den Schaden objektiv ermitteln lassen will – unabhängig von der Frage, ob er einen Reparaturauftrag erteilt oder nicht. Die Aussage in den entsprechenden Schreiben der Versicherung „Ein Gutachten war daher nicht erforderlich“, dürfte ebenfalls wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sein, da die Erforderlichkeit ausschließlich aus der Interessenlage des Schädigers heraus definiert wird. Insgesamt ist es schon erstaunlich, dass in einem kurzen Schreiben eines Haftpflichtversicherers derart konsequent Schadenersatzpositionen gekürzt werden. Man muss leider davon ausgehen, dass der Schadenabteilung der Versicherung auch bekannt ist, dass vorwiegend mit offensichtlich unlauteren Methoden der Geschädigte eingeschüchtert und davon abgehalten werden soll, Kfz-Sachverständige oder Rechtsanwälte zu beauftragen. Die Dreistigkeit des Verhaltens der Versicherungen könnte jedoch dazu führen, dass der Geschädigte in Anbetracht dieser massiven Drohung nun erst recht unabhängige Dienstleister in Anspruch nehmen wird.

Fiktive Schadenabrechnung in Berlin

Aus gegebenen Anlass müssen wir darauf hinweisen, dass unsere Berliner Gerichte in der fiktiven Abrechnung immer strenger werden. Repariert der Kunde vollständig und fachgerecht vor Regulierung, muss die Reparaturrechnung vorgezeigt werden. Es wird dann nur der Betrag aus der Rechnung gezahlt. Wird keine gezeigt, obwohl es sich nicht um eine Reparatur in Eigenleistung handelt, also eine Rechnung existieren muss, wird die Klage abgewiesen! Der Anspruch ist dann nicht schlüssig dargelegt. Wir raten Fiktivabrechnern mittlerweile mit der Reparatur abzuwarten, bis das erste Mal reguliert wurde. Bis dahin maximal teil- oder notreparieren. Das Landgericht und Kammergericht werden mit der Pflicht zur Rechnungsvorlage sonst sehr unangenehm. Gerade wenn Schwarzreparaturen vorliegen. Es wird vor Gericht deswegen verloren, weil die Mandanten nicht warten konnten und infolge Schwarzreparatur keine Rechnung haben. Ärgerlich auch, wenn die Rechnung dann nur auf einen Bruchteil lautet und der Rest der Forderung baden geht. Hintergrund ist, dass ein GA nur eine Schadenschätzgrundlage ist. Wurde repariert, weiss man aber genauer, was dazu nötig war und die Rechnung ist die bessere Abrechnungsgrundlage.

kostenlose Beratung

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Wir helfen Ihnen gern. Wenn Sie einen Unfallschaden an Ihrem Auto haben, sollte Sie schnellstmöglich ein sachverständiger Kfz Gutachter beauftragen. Gemäß § 249 BGB sind wir für Sie kostenlos tätig.

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