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Urteile

Allgemeines

 

Totalersatz


Ein Auto, das erst wenige Tage zugelassen ist und nur einige 100 Kilometer zurücklegte, wird durch einen Neuwagen ersetzt, wenn es bei einem Unfall erheblich beschädigt wurde. Das ist der Fall, wenn Karosserie und/oder Fahrwerk in wesentlichen Teilen defekt sind.
OLG Celle, 5 U 183/94


 
Gebrauchtwagen prüfen


Ein Gebrauchtwagenhändler muß die von ihm angebotenen Wagen vor dem Verkauf gründlich auf Unfallschäden überprüfen und den Käufer ungefragt darüber informieren.
OLG Köln, 19 U 106/95

 

 

Rotlicht


Überfährt ein Autofahrer eine rote Ampel, darf ihm der Führerschein dennoch nicht für einen Monat entzogen werden - wenn er lediglich Schrittempo fuhr und niemanden gefährdete.
OLG Düsseldorf, 5 Ss 122/95


 
Parkschein


Der Hinweis auf Parkscheinen, diesen "hinter der Windschutzscheibe" anzubringen ist nur eine "Anregung" - der Schein kann auch sichtbar auf dem Sitz liegen.
Bayer. OLG, 2 Ob OWi 425/95

 

 

Geblitzt


Wer sein Autokennzeichen mit reflektierender Folie verbirgt, begeht Urkundenfälschung.
OLG Düsseldorf, 2 Ss 267/96 - 73/96 III

 

 

 

Abschleppkosten

 

 

AG DUISBURG
18.11.2004
53 C 5330/03

Hat das bei einem Heckaufprall beschädigte Fahrzeug bereits zuvor durch einen eigen verursachten Frontaufprall quasi einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, so kann der Geschädigte lediglich die Differenz zwischen dem zuvor vorliegendem Restwert und dem nun gegebenen Restwert verlangen.

Aus den Gründen: (...Ferner besteht kein Anspruch auf Ausgleich des Nutzungsausfalls, der Abschleppkosten und der bei dem Abschleppunternehmen entstandenen Reinigungskosten.
Die Schädigung des klägerischen Fahrzeuges durch das Fahrzeug des Beklagten zu 2 war für die Herbeiführung der Fahruntauglichkeit des klägerischen Fahrzeuges nicht kausal.
Aus dem Privatgutachten des Klägers ergibt sich, dass das Fahrzeug des Klägers bereits nach dem Frontaufprall nicht mehr fahr- und verkehrstauglich war.
Das Fahrzeug hätte ohnehin abgeschleppt werden müssen.
Auch war wegen des wirtschaftlichen Totalschadens bereits nach dieser Schädigung eine Neuanschaffung erforderlich...).

 

AG Wiesbaden
18.08.1993
AZ: 96 C 465/93

Der Geschädigte hat lediglich einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten für das Verbringen in die nächstgelegene geeignete Werkstatt.
Geeignet in diesem Sinne ist jede unfallortnahe Vertragswerkstatt.

Aus den Gründen: (...Die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs.2 BGB verpflichtet den Geschädigten grundsätzlich, sein Fahrzeug nur bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt abschleppen zu lassen, weil sein "besonderes Vertrauen" zu einer Heimatwerkstatt bei Serienfahrzeugen für die Schadensdiagnose und Reparaturausführung keine Rolle spielen.
Hierbei ist jede unfallortnahe Vertragswerkstatt als eine geeignete anzusehen...).

 

 

LG MÜNSTER
30.04.1992
AZ: 15 O 96/92

Wenn im Totalschadenfalle ein relativ hoher Restwert des Kfz verbleibt, der nicht ohne weiteres abzuschätzen ist, ist ein Abschleppen des Kfz sachlich geboten und sind die Abschleppkosten vom Versicherer entsprechend § 13 Nr.5 S.2 AKB zu ersetzen.

 

 

OLG DÜSSELDORF
18.02.2002
AZ: 1 U 91/01

Aus den Gründen: (...Zum unmittelbaren Sachschaden zählt der Reparaturaufwand, der technische und merkantile Minderwert, die Sachverständigenkosten und die Abschleppkosten.
Sachfolgeschäden sind dagegen der Nutzungsausfall und die Mietwagenkosten, der Verdienstausfall, die Auslagen und ähnliches).


LG Verden
04.11.1991
AZ: 8 O 241/91

Der Kläger kann neben den Bergungskosten vom Unfallort zum Dienstsitz des Bergeunternehmens auch Abschleppkosten zur Begutachtung in eine weiter entfernte Ortschaft vom Schädiger ersetzt verlangen.
Eine Unkostenpauschale in Höhe von 50,-- DM ist angemessen.


AG BIRKENFELD
03.08.1983
AZ: 3 C 148/83

Ein Geschädigter verstößt gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er bei zu erwartendem Totalschaden das Fahrzeug über eine Entfernung von 650 km abschleppen lässt.
In diesem Fall ist ein Abschleppen nur bis zum nächsten Verwertungsbetrieb zulässig.

Aus den Gründen: (...Die über den bereits gezahlten Betrag hinausgehenden Abschleppkosten hat der Kläger durch Verletzung seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs.2 S.1 BGB zu vertreten und damit auch selbst zu tragen.
In Anbetracht der erheblichen Beschädigungen an seinem Pkw musste der Kläger davon ausgehen, dass das Fahrzeug nicht mehr reparaturfähig sei oder er es selbst nicht mehr reparieren lassen werde.
Es bestand daher für ihn zumindest vor Begutachtung durch den Sachverständigen die Pflicht, das Fahrzeug zu einer in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle gelegenen Werkstatt abschleppen zu lassen...)

 

 

 

 

Allgemeine Schadenregulierung

 

 

BGH
07.06.2005
AZ: VI ZR 192/04


1.) Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräusserung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen.

2.) Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so dass für die Anwendung einer sog. 70%-Grenze kein Raum ist.

Aus den Gründen: (...Zwar ist der Geschädigte nicht gehindert, auch dann nach den fiktiven Reparaturkosten abzurechnen, wenn er tatsächlich nicht repariert, sondern das Kfz unrepariert veräussert.
In einem solchen Fall ist sein Anspruch jedoch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt.
Auch wenn es den Schädiger grds. nicht angeht, wie der Geschädigte mit dem unfallbeschädigten Kfz verfährt, ändert dies nichts daran, dass zunächst nach sachgerechten Kriterien festzustellen ist, in welcher Höhe dem Geschädigten ein Vermögensnachteil erwachsen ist...).

 

LG KOBLENZ
17.05.2005
AZ: 12 S 348/04

Ein Versicherer ist berechtigt, auch dann dem Geschädigten den Schaden zu erstatten, wenn der Schädiger dem Versicherer eine Regulierung des Schaden untersagt hat.
Voraussetzung ist lediglich, dass der Versicherer von einem berechtigten Anspruch des Geschädigten aufgrund der Aktenlage ausgeht.

Aus den Gründen: (...Nach § 3 Nr.2 PflVG hat der Geschädigte einen direkten Anspruch gegen den Versicherer, ohne gegen den Versicherungsnehmer (VN) vorgehen zu müssen.
Hieraus folgt, dass der Versicherer auch gegen den Willen des VN in der Lage sein muss, eine von ihm als berechtigt anerkannte Forderung zu erfüllen, ohne hierdurch Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer zu verletzen.
Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist eine Vertragsverletzung anzunehmen.
Dies gilt, wenn der Versicherer bei der Regulierung des Schadens schuldhaft zum Nachteil des Versicherungsnehmers gehandelt hat.
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall...).

 


AG ERLANGEN
30.03.2005
AZ: 1 C 1787/04

Bei einem relativ einfachen Sachverhalt ist eine Frist von ca. zwei Wochen, die dem Versicherer zur Regulierung gesetzt wird, auch während der Urlaubszeit, ausreichend.
Reagiert der Versicherer darauf nicht, kann der Kläger davon ausgehen, dass er ohne Klage nicht zu seinem Recht kommt.

Aus den Gründen: (...Obwohl es auf die Verzugsvoraussetzungen nicht ankommt, so ist dennoch festzuhalten, dass das Anspruchsschreiben des Klägervertreters eine Verzug setzende Fristsetzung enthielt.
Einer Androhung oder Ankündigung von Folgen bedarf es nämlich nicht. Auch war die gesetzte Frist nicht unverhältnismässig.
Auch wenn Urlaubszeit war, waren ca. zwei Wochen im Hinblick auf den doch relativ einfachen Sachverhalt ausreichend.
Der Beklagten ist zusätzlich nämlich noch vorzuwerfen, dass sie auf dieses Schreiben innerhalb der gesetzten Frist nicht reagiert und zumindest eine Eingangsbestätigung versandt hat, ggf. mit einem gleichzeitig einhergehenden Fristverlängerungsgesuch...).

 

LG FRANKFURT AN DER ODER
25.11.2004
6A S 197/04

Die Kosten für die Vermessung des verunfallten Fahrzeugs sind als Schadensermittlungsaufwand zu ersetzen.
Aus den Gründen: (...Allerdings haben die Beklagten die Kosten für die Vermessung des Fahrzeugs in einer Höhe von 102,88 Euro zu zahlen.
Die Vermessung eines Fahrzeuges nach einem Unfall wie dem hier vorliegenden zählt zu den ersatzfähigen Schadensermittlungskosten.
Der Kläger als Geschädigter konnte und durfte sich durch die Vermessung des Fahrzeuges einen Überblick über etwaige Schäden an dem Fahrzeug auf Kosten der Beklagten verschaffen.
Der zugesprochene Betrag für die Vermessung berechnet sich wie folgt: Ein Arbeitswert (AW) kostet 10,84 DM netto. 16 AW waren zur Vermessung erforderlich...).

 

AG DUISBURG
18.11.2004
53 C 5330/03

Hat das bei einem Heckaufprall beschädigte Fahrzeug bereits zuvor durch einen eigen verursachten Frontaufprall quasi einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, so kann der Geschädigte lediglich die Differenz zwischen dem zuvor vorliegendem Restwert und dem nun gegebenen Restwert verlangen.

Aus den Gründen: (...Ferner besteht kein Anspruch auf Ausgleich des Nutzungsausfalls, der Abschleppkosten und der bei dem Abschleppunternehmen entstandenen Reinigungskosten.
Die Schädigung des klägerischen Fahrzeuges durch das Fahrzeug des Beklagten zu 2 war für die Herbeiführung der Fahruntauglichkeit des klägerischen Fahrzeuges nicht kausal.
Aus dem Privatgutachten des Klägers ergibt sich, dass das Fahrzeug des Klägers bereits nach dem Frontaufprall nicht mehr fahr- und verkehrstauglich war.
Das Fahrzeug hätte ohnehin abgeschleppt werden müssen.
Auch war wegen des wirtschaftlichen Totalschadens bereits nach dieser Schädigung eine Neuanschaffung erforderlich...).


AG WÜRZBURG
05.05.2004
AZ: 12 C 616/04

Eine Beitragsmehrbelastung in der Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung, die im Falle eines Totalschadens bei Zulassung eines identischen Ersatzfahrzeuges entsteht, ist ein zu ersetzender Folgeschaden aus dem Unfallereignis.

Aus den Gründen: (...Eine Rückstufung ist ein Folgeschaden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall.
Er ist auch mittelbar, jedoch gleichfalls auf das schädigende Ereignis zurückzuführen.
Ein adäquater Ursachenzusammenhang mit diesem schädigenden Ereignis ist auch zu bejahen.
Zwischen beiden Parteien ist unstreitig, dass bei Abschluss eines Versicherungsneuvertrages bei identischem Fahrzeug die Änderung der Wagnisprognose zu höheren Beiträgen führt.
Höhere Versicherungsprämien, die durch das schädigende Ereignis verursacht werden, gehören grundsätzlich zu dem zu ersetzenden Schaden, selbst dann, wenn der mittelbare Schaden erheblich grösser ist als der unmittelbare...).

 

 

AG KÖLN
10.06.2003
AZ: 264 C 376/02

1.) Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist uneingeschränkt zur Abwicklung des Schadens des Versicherungsnehmers (VN) bevollmächtigt.

2.) Der VN hat kein Weisungsrecht gegenüber dem Versicherer und ist auch nicht befugt, ihm die Abwicklung des Schadens zu verbieten.

3.) Der Versicherer muss jedoch bei der Regulierung auch die Interessen des VN beachten, insbesondere hat er die Pflicht, diesen vor einem Verlust des Schadensfreiheitsrabattes zu schützen.

4.) Ist der geltend gemachte Schaden offensichtlich unbegründet und reguliert die Versicherung diesen Schaden dennoch, verstösst sie gegen ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des VN.

5.) Der massgebliche Zeitpunkt für die Feststellung dieses Umstandes ist der Tag der Entscheidung.

Aus den Gründen: (...Wenn der Beklagte bei dieser Sachlage in die Regulierung eingetreten ist, so ist dies auch dann nicht zu beanstanden, wenn sich die Tochter des Klägers später anders eingelassen hat...).

 

 

BGH
29.04.2003
AZ: VI ZR 398/02

Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengrösse nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.

Aus den Gründen: (...Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil haben die Beklagten weder bestritten, dass die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer Vertragswerkstatt tatsächlich anfielen, noch haben sie gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens gerügt.
Unter diesen Umständen muss sich die Klägerin auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemässen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen...).


BGH
29.04.2003
AZ: VI ZR 393/02

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt.
Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

Aus den Gründen: (...Wird der Pkw vom Geschädigten tatsächlich repariert und weiter genutzt, so stellt sich der Restwert lediglich als hypothetischer Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf.
Erst die Unverhältnismässigkeit bildet bei einer möglichen Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des Geschädigten sich nicht mehr auf die Herstellung, sondern allein auf den Wertausgleich des Verlustes in der Vermögensbilanz richtet...).

 

LG BRAUNSCHWEIG
19.02.2003
AZ: 2 S 592/02 027

Bei der fiktiven Schadensabrechnung ist vom Wiederbeschaffungswert der Restwert abzuziehen, wird das Unfallfahrzeug tatsächlich repariert, unterbleibt der Abzug.

Aus den Gründen: (...Nach dem BGH unterbleibt eine Kürzung des Wiederbeschaffungswertes um den Restwert nur, wenn eine Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde.
Es gibt keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung in den Fällen abzuweichen, in denen der Geschädigte sein Fahrzeug ohne Reparatur weiter benutzt.
Es ist kein Grund zu erkennen, warum die Weiterbenutzung gegenüber dem sofortigen Verkauf im Rahmen des § 249 BGB honoriert werden sollte.
Anders als bei einer tatsächlichen Reparatur lässt sich nämlich nicht überprüfen, ob der Geschädigte nach der Feststellung, er benutze sein Fahrzeug weiter, dieses kurz darauf ohne relevanten Wertverlust doch noch unrepariert verkauft...).

 

LG AACHEN
16.10.2002
AZ: 7 S 144/02

Eine Schadensabrechnung kann auf Reparaturkostenbasis erfolgen, wenn diese Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen und das Fahrzeug durch die Reparatur in einen verkehrstüchtigen Zustand versetzt wurde.

Aus den Gründen: (...Da die Reparaturkosten mit 5.719,74 DM den Wiederbeschaffungswert von jedenfalls 6.000,-- DM nicht überschreiten, kann der Kläger auf Reparaturkostenbasis abrechnen, da er das Fahrzeug in einen verkehrstüchtigen Zustand versetzt hat.
Dieser von der bisher überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Meinung schliesst sich die Kammer an.
Auf die Höhe des Restwertes kommt es dabei nicht an.
Dieser wird vielmehr erst bedeutsam, wenn wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und die Reparatur unterbleibt.
Dann muss der Geschädigte den wirtschaftlich günstigsten Weg wählen.
Die Reparatur ist erst unterblieben, wenn das Fahrzeug nicht verkehrstüchtig gemacht ist...).

 

 

OLG FRANKFURT AM MAIN
11.10.2002
AZ: 8 U 82/02

1.) Bei Durchführung der Reparatur ist der Restwert für den Wiederbeschaffungsaufwand nicht zu berücksichtigen.

2.) Der Geschädigte hat von sich aus kein Angebot von Sondermärkten zu beschaffen, ein solches vom Versicherer aber anzunehmen.

Aus den Gründen: (...Bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur kann der Restwert des Fahrzeugs bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung aus Praktikabilitätsgründen vernachlässigt werden.
Denn die Reparaturkosten werden in der Regel ohnehin die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ausmachen.
Auf eine praktisch oft schwierige Bestimmung des Restwerts kann deshalb zur Vereinfachung des Schadensabwicklung verzichtet werden.
Der Geschädigte ist zwar in der Regel nicht gehalten, Angebote spezialisierter Restwertkäufer einzuholen.
Er verstösst jedoch gegen die Schadensminderungsobliegenheit, wenn er ein bindendes und zumutbares Angebot eines solchen Restwertkäufers ablehnt...).


OLG DÜSSELDORF
27.11.2000
AZ: 1 U 2/00

Liegen die geschätzten Reparaturkosten einschliesslich Wertminderung unter dem Wiederbeschaffungswert, darf der Geschädigte seinen Fahrzeugschaden auch dann auf der Basis fiktiver Reparaturkosten abrechnen, wenn der Schädiger bei einer Ersatzbeschaffung unter Verwertung des Unfallwagens finanziell weniger belastet würde.
Voraussetzung ist, dass der Geschädigte sein Kfz behält und weiterbenutzt.
Für die Frage, ob auf der Seite der Ersatzbeschaffung der Restwert anzurechnen ist, kommt es nicht darauf an, ob die Reparatur nach den Vorgaben des Schadensgutachtens ausgeführt wurde.

Aus den Gründen: (...Es ist allgemein anerkannt, dass dem Geschädigten bei der Beschädigung eines Kfz zumeist zwei Wege der Naturalrestitution offenstehen, nämlich die Reparatur des Unfallwagens und die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzwagens.
Bei einem gebrauchten Serien-Kfz ist auch die Ersatzbeschaffung ein Weg, den früheren Zustand, zumindest wirtschaftlich, wiederherzustellen...).

 

 

 

130 % Regelung / Opfergrenze

 

 

BGH
15.02.2005
AZ: VI ZR 70/04

Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.

Aus den Gründen: (...Auch eine Eigenreparatur kann eine Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes rechtfertigen, wenn der Geschädigte mit ihr sein Integritätsinteresse bekundet hat.
Das aber ist nur der Fall, wenn er durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen will.
Setzt jedoch der Geschädigte nach einem Unfall sein Kfz nicht vollständig und fachgerecht instand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Wert der Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung im Allgemeinen unverhältnismäßig...).


BGH
15.02.2005
AZ: VI ZR 172/04

Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmässig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.
Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

Aus den Gründen: (...Allerdings kann ein solcher Integritätszuschlag bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Entspricht die Reparatur diesen Anforderungen nicht, kann eine fiktive Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Gutachtens nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes erfolgen...).


LG DRESDEN
30.06.2005
AZ: 07 S 139/05

1.) Die Anwendung der 130%-Grenze ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die durch den Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten doppelt so hoch anzusetzen sind wie der Wiederbeschaffungswert, wenn der Geschädigte darlegen kann, dass er im Rahmen dieser Grenze mit Hilfe von gebrauchten Ersatzteilen das Fahrzeug ordnungsgemäss reparieren hat lassen.

2.) Eine strikte Anwendung der 130%-Regelung erscheint nicht angezeigt.
Sind die Reparaturkosten geringfügig höher, kann der Geschädigte dennoch auf Basis der 130%-Rechtsprechung abrechnen.

Aus den Gründen: (...Der Klägerin steht aus dem Unfall vom 27.03.2004 noch ein Anspruch auf Ersatz restlicher Reparaturkosten in ausgeurteilter Höhe zu.
Die Entscheidung beruht und steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH.
Die Kammer ist der Auffassung, dass auch bei Verwendung von Gebrauchtteilen eine fachgerechte Reparatur vorliegt.
Es schadet nicht, wenn die 130%-Grenze wie hier um einen Bagatellbetrag überschritten wird...).


LG HANNOVER
4.01.2005
AZ: 17 O 202/04

Eine Reparatur ist nur dann wirtschaftlich und damit ersatzfähig, wenn die Kosten hierfür maximal 130% des Wiederbeschaffungswertes
des Unfallfahrzeuges betragen.

Aus den Gründen: (...Die Ansprüche wären nur dann begründet, wenn die Beklagte bei dem niedrigeren Wiederbeschaffungswert auf der Basis der Reparaturkosten abrechnen dürfte.
Allein die Wiederbeschaffungskosten mit 10.650,-- Euro erhöht um 30% ergeben 13.845,-- Euro.
Demgegenüber sind die Reparaturkosten und der verbleibende Minderwert höher, sie betragen 10.697,70 Euro + 2.000,-- Euro + 1.508,-- Euro Abschleppkosten.
Denn diese Abschleppkosten sind nur für die Reparatur notwendig.
Die weiteren Abschleppkosten, die ohnehin mit 812,35 Euro abzurechnen sind, bleiben ausser Ansatz.
Es handelt sich nach allem, wie es auch schon das Ingenieurbüro in dem Gutachten festgestellt hat, um einen Fall, bei dem eine Reparatur nicht empfohlen wird.
Sie ist, weil die 130%-Grenze überschritten ist, nicht wirtschaftlich...).

 


OLG Celle
09.12.2004
AZ: 14 U 136/04

Den Integritätszuschlag von bis zu 130 % der Wiederbeschaffungskosten eines verunfallten KFZ kann nicht beanspruchen, wer sein Fahrzeug nur billig und notdürftig mit u. a. erheblichen Spachtelarbeiten repariert.
Das fehlende (und dadurch sogar widerlegte) Integritätsinteresse wird auch nicht durch eine spätere fachgerechte Reparatur dokumentiert, die durch einen anschließenden zweiten Unfall erforderlich geworden ist.

 

LG ESSEN
20.01.2004
AZ: 3 O 495/02

1.) Repariert der Geschädigte sein Fahrzeug selbst, weil er ein Interesse an der Wiederherstellung hat, ist die Höhe des ersatzfähigen Schadens max. mit 130% des Wiederbeschaffungswertes zu berechnen.

2.) Dies gilt jedoch nicht, wenn das Fahrzeug nur unzureichend repariert und lediglich in einen fahrbereiten Zustand versetzt wurde.

Aus den Gründen: (...Grundsätzlich hat der Geschädigte die wirtschaftlich günstigere Variante zu wählen. Eine Ausnahme gilt in den Fällen, in denen der Geschädigte ein besonderes Interesse an der Wiederherstellung seines Fahrzeugs hat, dann können die Kosten für die Reparatur ersetzt werden. Als Obergrenze gelten 130% des Wiederbeschaffungswertes.
Der Kläger kann die Kosten nicht ersetzt verlangen. Er hat nicht nachweisen können, dass der entstandene Schaden auf die im Gutachten vorgesehene Art und Weise voll beseitigt worden ist und dass die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt worden ist, dies wäre aber Voraussetzung für den vollen Ersatz...).


AG HAMM
25.11.2003
AZ: 27 C 352/03

Liegen die geschätzten Reparaturkosten des durch einen Unfall beschädigten Fahrzeuges erheblich über der 130%-Grenze des Wiederbeschaffungswertes und lässt der Geschädigte den Unfallwagen nur zum Teil reparieren, so dass dieser verkehrstauglich ist und nutzt diesen weiter, so ist der Versicherer nicht berechtigt einen Restwertabzug bei der Schadensregulierung eigenständig vorzunehmen.

 


LG CHEMNITZ
10.03.2003
AZ: 6 S 4487/02

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug nicht vollständig den entsprechend dem Sachverständigengutachten für erforderlich gehaltenen Reparaturen instandsetzen, um so die 130%-Grenze des Integritätszuschlages nicht zu überschreiten, so kann er letztlich nur auf Totalschadenbasis abrechnen.

Aus den Gründen: (...Der Kläger hat erkennbar vor dem Hintergrund, Mehrkosten gegenüber der zahlungspflichtigen Versicherung abrechnen zu können, als ihm auf Totalschadenbasis zustehen würde, einen Teil der Reparatur nicht in dem Umfang ausführen lassen, wie dies erforderlich gewesen wäre. Wenn jedoch der Geschädigte allein deshalb, weil er einen Teil der Arbeiten nicht oder nicht sachgerecht ausführen lässt, die Grenze des Integritätszuschlages von 130% nicht überschreitet, andererseits jedoch bei sach- und fachgerechter Ausführung der vom Gutachter für erforderlich gehaltenen Arbeiten diese Grenze überschritten hätte, so kann dem Geschädigten ein über die Abrechnung aus Totalschadenbasis hinausgehender Schadensersatzanspruch nicht zugesprochen werden...).

 

LG CHEMNITZ
10.03.2003
AZ: 6 S 4487/02

Die Abrechnung eines Unfallschadens auf Reparaturkostenbasis über dem Wiederbeschaffungswert darf nur dann erfolgen, wenn durch die fachgerechte Reparatur sämtliche Schäden beseitigt wurden.

Aus den Gründen: (...Der Kläger hat erkennbar vor dem Hintergrund, Mehrkosten gegenüber der zahlungspflichtigen Versicherung abrechnen zu können, als ihm auf Totalschadenbasis zustehen würde, einen Teil der Reparatur nicht in dem Umfang ausführen lassen, wie dies erforderlich gewesen wäre.
Wenn jedoch der Geschädigte allein deshalb, weil er einen Teil der Arbeiten nicht oder nicht sachgerecht ausführen lässt, die Grenze des Integritätszuschlages von 130% nicht überschreitet, andererseits jedoch bei sach- und fachgerechter Ausführung der vom Gutachter für erforderlich gehaltenen Arbeiten diese Grenze überschritten hätte, so kann dem Geschädigten ein über die Abrechnung aus Totalschadenbasis hinausgehender Schadensersatzanspruch nicht zugesprochen werden...).

 


OLG DÜSSELDORF
30.09.2002
AZ: 1 U 81/01

1.) Ergibt ein Sachverständigengutachten, dass der Aufwand für eine Reparatur eines Fahrzeuges über 130% des Wiederbeschaffungswertes liegt, kann nur die Zahlung des Wiederbeschaffungswertes verlangt werden.

2.) Liegen die Reparaturkosten über 130%, können die 130% nicht vom Schädiger verlangt werden und die darüber liegenden Kosten vom Geschädigten selbst übernommen werden, da eine solche Reparatur wirtschaftlich unvernünftig ist.

3.) Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Eigenreparatur vorliegt.

Aus den Gründen: (...Vom Schädiger kann der Geschädigte nur den Betrag verlangen, den dieser unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zu zahlen verpflichtet ist. Eine Aufspaltung in einen selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil und in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil ist im vorliegenden Fall um so weniger geboten, als der Kläger sein Fahrzeug im Wege der Selbstreparatur instand gesetzt hat...).


LG BERLIN
12.09.2002
AZ: 58 S 579/01

Übersteigt der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, so kann eine fiktive Schadensabrechnung bis zu einer Grenze von 130% erfolgen, wenn das Fahrzeug komplett und fachmännisch repariert wurde.

Aus den Gründen: (...Für den Nachweis des Integritätsinteresses genügt die blosse Weiterbenutzung des beschädigten Fahrzeugs nicht. Zwar darf ein Unfallgeschädigter zur Wahrung seines Integritätsinteresses das verunfallte Fahrzeug auch dann reparieren lassen, wenn der Reparaturaufwand höher als der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts ist. Voraussetzung ist aber, dass der fiktive Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert nicht um 130% übersteigt und das Fahrzeug tatsächlich - wie vom Sachverständigen vorgesehen - vollständig und sachgemäss repariert wird. Ist die Reparatur nur unvollständig und/oder unter Verwendung gebrauchter Ersatzteile durchgeführt worden, ist das Integritätsinteresse des Geschädigten nicht dargetan...).

 

AG HOF
02.08.2002
AZ: 15 C 804/02

Auch Reparaturkosten, welche die 130%-Grenze übersteigen sind erstattungspflichtig, wenn die Reparaturkosten nach der Prognose des Sachverständigen die 130%-Grenze nicht überschritten hätten.

Aus den Gründen: (...Gemäss dem Sachverständigengutachten belief sich der Wiederbeschaffungswert des beim Unfall beschädigten Pkw des Klägers auf 4.200,-- DM, die 130%-Grenze damit auf 5.460,-- DM.
Die Reparaturkosten wurden auf voraussichtlich 5.316,45 DM geschätzt und damit auf einen Betrag, der unter der 130%-Grenze liegt. Unstreitig wurde der Pkw auch repariert. Dass die letztendlichen Reparaturkosten mit 5.552,29 DM etwas oberhalb der 130%-Grenze lagen, ist unerheblich.
Die Entscheidung des Klägers, ob er reparieren lässt oder nicht, hat der Geschädigte vor der Reparaturdurchführung zu treffen, wobei sich der Geschädigte nur auf die Parameter, die der Sachverständige geschätzt hat, stützen kann. Das Prognoserisiko kann nicht zu Lasten des Geschädigten gehen, dies hat der Kläger zu tragen...).


AG MÜNCHEN
26.07.2002
AZ: 344 C 431/02

Eine in Eigenregie durchgeführte Behelfsreparatur reicht nicht aus, um eine Abrechnung auf Basis der 130%-Grenze zu rechtfertigen.

Aus den Gründen: (...Die 130%-Grenze gilt zwar auch dann, wenn jemand sein Fahrzeug in Eigenregie fachgerecht repariert.
Das sogenannte Integritätsinteresse ist aber nur dann gegeben, wenn der ursprüngliche Zustand des Fahrzeugs wieder voll hergestellt wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie der Sachverständige darlegte, war bis auf den Ersatz der Heckstossfängerschale und des Teilersatzes des Heckbleches an keiner Schadensstelle des Pkw des Klägers eine fachgerechte Instandsetzung vorgenommen worden. Die anhand der eingehenden technischen Untersuchung abschätzbaren tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten machen einen Bruchteil des für eine fachgerechte Instandsetzung veranschlagten Kostenaufwandes aus. Die Ersatzforderung des Klägers unter Hinweis, das Fahrzeug sei repariert worden, ist schlichtweg als versuchter Prozessbetrug zu werten...).


AG DARMSTADT
25.07.2002
AZ: 302 C 17/00

Liegen die Reparaturkosten eines Unfallfahrzeugs über den Wiederbeschaffungskosten, können diese im Rahmen des Schadenersatzes nur erstattet werden, wenn die Reparatur tatsächlich sach- und fachgerecht ausgeführt wurde. Das gilt auch dann, wenn die 130%-Grenze nicht überschritten wurde.

Aus den Gründen: (...Nur der hohe Stellenwert des Integritätsinteresses kann es rechtfertigen, dass beim Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungskosten der Restwert ausgeklammert wird. Wer dieses besondere Integritätsinteresse nachgewiesen hat, darf ausnahmsweise Reparaturkosten liquidieren, die den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigen.
Die 130%-Grenze ist nicht schon für denjenigen eröffnet, der sein Unfallfahrzeug nachweislich repariert hat. Das ist nur eine Mindestvoraussetzung. Es kommt auch auf Art, Umfang und Güte der Instandsetzung an. Zur Wahrung des besonderen Integritätsinteresses gehört eine sach- und fachgerecht ausgeführte Reparatur...).

 


OLG FRANKFURT AM MAIN
16.05.2002
AZ: 15 U 123/01

Für die Bestimmung der sogenannten 130%-Grenze bei Instandsetzung eines rechnerisch total beschädigten Fahrzeugs kommt es allein auf die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten an.

Aus den Gründen: (...Nach ständiger Rechtsprechung kann der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Kfz reparieren lässt und damit sein Interesse an dessen Erhalt bekundet, gemäs § 249 S.2 BGB vom Schädiger den zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen, sofern sich die Reparaturkosten auf nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs belaufen.
Bei fachgerechter Instandsetzung des Fahrzeugs durch Reparatur ist für die Bestimmung der 130%-Grenze nicht die Schätzung massgeblich, vielmehr kommt es darauf an, welchen Betrag der Geschädigte tatsächlich für eine fachgerechte Reparatur aufwenden musste. Für einen Anspruch auf den Integritätszuschlag ist aber nicht Voraussetzung, dass die Reparatur allein unter Verwendung von Neuteilen durchgeführt worden ist...).

 

 

OLG DÜSSELDORF
25.04.2001
AZ: 1 U 9/00

1.) Der Integritätszuschlag hängt nicht davon ab, dass das Unfallfahrzeug nach den Richtlinien des Herstellers instandgesetzt wird.
Auch das Schadensgutachten schreibt die Reparaturmethode nicht verbindlich vor.
Ob und inwieweit alternative Verfahren wie eine Reparatur von Gebrauchtteilen genügen, hängt zunächst von der technischen Würdigung des Reparaturergebnisses ab.
Technische und optische Defizite schaden nicht, wenn sie nach umfassender Bewertung der Interessenlage des Geschädigten mit Blick auf den Zustand des Fahrzeuges vor dem Unfall nicht entscheidend ins Gewicht fallen.

2.) Darf der Geschädigte verlässlich erwarten, dass die Kosten einer technisch vertretbaren Reparatur 130% des (ungekürzten) Wiederbeschaffungswertes nicht wesentlich überschreiten, so ist die Erteilung eines Reparaturauftrages nicht schon deshalb wirtschaftlich unvernünftig, weil die Instandsetzungskosten laut Schadensgutachten über der 130%-Grenze liegen.

 

 

OLG DÜSSELDORF
25.04.2001
AZ: 1 U 9/00

1.) Der Integritätszuschlag hängt nicht davon ab, dass das Unfallfahrzeug nach den Richtlinien des Herstellers instandgesetzt wird.
Auch das Schadensgutachten schreibt die Reparaturmethode nicht verbindlich vor.
Ob und inwieweit alternative Verfahren wie eine Reparatur von Gebrauchtteilen genügen, hängt zunächst von der technischen Würdigung des Reparaturergebnisses ab.
Technische und optische Defizite schaden nicht, wenn sie nach umfassender Bewertung der Interessenlage des Geschädigten mit Blick auf den Zustand des Fahrzeuges vor dem Unfall nicht entscheidend ins Gewicht fallen.

2.) Darf der Geschädigte verlässlich erwarten, dass die Kosten einer technisch vertretbaren Reparatur 130% des (ungekürzten) Wiederbeschaffungswertes nicht wesentlich überschreiten, so ist die Erteilung eines Reparaturauftrages nicht schon deshalb wirtschaftlich unvernünftig, weil die Instandsetzungskosten laut Schadensgutachten über der 130%-Grenze liegen.


LG SAARBRÜCKEN
14.01.2001
AZ: 2 S 149/00

Der bei einem Verkehrsunfall an seinem Kfz Geschädigte kann nur dann die bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten vollständig ersetzt verlangen, wenn er die Reparatur tatsächlich und fachgerecht durchführen lässt.

Aus den Gründen: (...Die 130%-Regel ist nicht anwendbar, wenn der Geschädigte fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, weil in diesem Fall das Integritätsinteresse, auf dessen Wahrung diese Regel abzielt, nicht zu berücksichtigen ist.
Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes kann auch nur dann der Restwert des beschädigten Kfz unberücksichtigt bleiben, wenn dieses fach- und sachgerecht tatsächlich repariert wird. Wird die Reparatur zwar durchgeführt, jedoch nicht fachgerecht, so handelt es sich lediglich um eine Teil- oder Billigreparatur, bei der kein über den Wiederbeschaffungswert hinausgehender Anspruch besteht. In diesem Fall wurde die Reparatur nämlich zum Teil nicht durchgeführt...).

 

 

LG KARLSRUHE
29.04.1999
AZ: 19 U 268/97

Der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Kfz reparieren lässt und damit sein Erhaltungsinteresse bekundet, kann gemäss § 249 S.2 BGB vom Schädiger den zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen, sofern sich die Reparaturkosten auf nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs belaufen.

Aus den Gründen: (...Der Anspruch auf eine entsprechende Kostenerstattung auf Basis der Fachwerkstattpreise besteht auch dann, wenn der Geschädigte den Schaden im eigenen Betrieb beheben lässt oder in Eigenregie in einer Werkstatt behebt. Voraussetzung ist indes, dass der Geschädigte durch Reparaturvornahme sein Erhaltungsinteresse nachgewiesen hat, wobei eine nur provisorische bzw. laienhafte Instandsetzung nicht ausreichend ist...).

 

AG SIEGEN
12.01.1999
AZ: 24 C 304/98

Ein Reparaturkostenersatz ist auch dann möglich, wenn die vom Sachverständigen geschätzten Kosten (ohne Restwertabzug) über 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen, aber der Geschädigte bei der Reparatur in einer Vertragswerkstatt Gebrauchtteile eines Recycling- Zentrums verwenden lässt und er dadurch in der Lage ist, die tatsächlichen Kosten einer vollständigen und fachgerechten Wiederherstellung auf 100% abzusenken.

Aus den Gründen: (...Es ist sachgerecht und angemessen, den Schaden auf der Grundlage der tatsächlichen Reparaturkostenrechnung zu beziffern.
Denn das Sachverständigengutachten enthält lediglich eine vorläufige Schadensschätzung, die bei feststehendem tatsächlichen Aufwand die Schätzung nach oben und unten korrigieren kann.
Das Wahlrecht des Geschädigten, ob er auf Reparaturkosten- oder Gutachtenbasis abrechnet, reduziert sich auch in diesem Einzelfall auf den genaueren Schadensnachweis...).

 

 

OLG Saarbrücken
04.06.1998
AZ: 3 U 752/97-39

Das Integritätsinteresse des Geschädigten an der Reparatur seines unfallbeschädigten Fahrzeugs rechtfertigt dann keine Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes um bis zu 30 %, wenn das Fahrzeug über 29 Monate stillgelegt war, bevor die Reparatur durchgeführt worden ist.

Aus den Gründen: (... Der Geschädigte kann grundsätzlich zwischen Reparatur und Wiederbeschaffung bzw. Ersatzbeschaffung wählen. Dabei geht das Integritätsinteresse dahin, den beschädigten vertrauten Wagen nach einer Reparatur behalten und zukünftig fahren zu können, und nicht auf eine Ersatzbeschaffung angewiesen zu sein. Zur Wahrung des besonderen Integritätsinteresses gehört außer der Vornahme einer fachgerechten Reparatur auch, daß der Geschädigte sein Fahrzeug anschließend zumindest eine Zeitlang behält und weiterbenutzt...).


OLG Düsseldorf
10.01.1997
AZ: 1 U 118/96

Aus den Gründen: (...Allerdings verbietet sich eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nicht schon deshalb, weil die vom Sachverständigen L. geschätzten Reparaturkosten mit Brutto 23.584,56 DM deutlich über 130% des Wiederbeschaffungswertes von Brutto 12.800 DM liegen.
Die von einem Schadensgutachter lediglich geschätzten Reparaturkosten können, müssen aber nicht notwendigerweise dem erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 S 2 BGB entsprechen.
Keineswegs legt das Schätzgutachten den zu beanspruchenden Schadenersatz für die Reparatur bindend fest.
Auch bei dem zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit gebotenen Vergleich von Instandsetzungs- und Wiederbeschaffungsaufwand kommt es bei der Alternative “Reparatur” auf den erforderlichen Aufwand an.
Um diesen Betrag zu bestimmen und so die richtige Vergleichsgröße zu gewinnen, darf ein Geschädigter sich in aller Regel auf die Kostenkalkulation eines anerkannten Kfz-Sachverständigen verlassen.
Stellt sich nach der Reparatur heraus, daß die wirtschaftlichen Kosten niedriger als die geschätzten sind, so entfällt die Befugnis des Geschädigten, auf Reparaturkostenbasis abzurechnen nicht schon deshalb, weil die höheren Kosten laut Gutachten oberhalb der 130% Grenze liegen...).

 


BGH
17.03.1992
AZ: VI ZR 226/91

1.) Hat der Geschädigte nach einem Unfall sein Fahrzeug in eigener Regie wieder instand gesetzt und dadurch sein Integritätsinteresse bekundet, so kann er vom Schädiger die für eine Reparatur in einer Kundendienstwerkstatt erforderlichen Kosten verlangen, falls diese 130% des Wiederbeschaffungswertes für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht übersteigen.

2.) Halten sich bei tatsächlicher Reparatur die vom Geschädigten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend gemachten Instandsetzungskosten in diesem Rahmen, so kann der Geschädigte sie beanspruchen, ohne ihre Entstehung im einzelnen belegen zu müssen.

 

 

BGH
15.10.1991
AZ: VI ZR 314/90

1.) Bei Beschädigung eines Kfz ist auch die Beschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs eine Form der Naturalrestitution.

2.) Der Geschädigte muss bei der Frage, ob er sein Kfz reparieren lassen, oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, die Reparaturkosten (inklusive eines etwaigen Minderwerts) mit den Wiederbeschaffungskosten vergleichen.
Dabei scheint es vertretbar, bei der Ersatzbeschaffung den Restwert des Kfz ausser Betracht zu lassen und allein auf den Wiederbeschaffungswert abzustellen.

3.) Der Geschädigte darf für die Reparatur Kosten aufwenden, die einschliesslich des etwaigen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert bis zu einer "Opfergrenze" von 130% übersteigen.

4.) Der Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungswert verliert seine Bedeutung für die Berechtigung der Reparatur, wenn die Mietwagenkosten bei Reparatur und bei Ersatzbeschaffung in krassem Missverhältnis stehen.

5.) Wählt der Geschädigte den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand, so geht ein von ihm nicht verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers.


BGH
15.10.1991
AZ: VI ZR 67/91

1.) Im Falle eines sog. wirtschaftlichen Totalschadens eines Kfz besteht ein Herstellungsanspruch aus § 249 S.2 BGB, wenn die Instandsetzung wirtschaftlich vernünftig ist. Übersteigen die voraussichtlichen Kosten der Reparatur den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30%, ist in der Regel von einer Unwirtschaftlichkeit auszugehen.

2.) Bei dennoch durchgeführter Reparatur sind nur die Wiederbeschaffungskosten erstattungsfähig, eine Aufteilung in einen vom Schädiger zu ersetzenden, vernünftigen Teil und einen wirtschaftlich unvernünftigen Selbstkostenanteil des Geschädigten ist nicht zulässig.

Aus den Gründen: (...Für ein Recht des Geschädigten auf anteiligen Ersatz unwirtschaftlicher Reparaturkosten spricht nicht das Argument der Manipulationsgefahr, da es im Rahmen der Vergleichsbetrachtung allein auf den erforderlichen, d.h. nach objektiven Kriterien zu beurteilenden und leicht nachprüfbaren Reparaturaufwand ankommt...).

 

 

 

Allgemeines Sachverständigenwesen

 

BGH
06.02.1997
AZ: 1 ZR 234/94

Die Bezeichnung Sachverständiger ist zwar gesetzlich nicht geschützt, dennoch kann ein Verstoss gegen das UWG vorliegen.
Denn fällt die Führung von Berufsbezeichnungen auch generell unter den verfassungsrechtlich geschützten Bereich der freien Berufsausübung, kann dieser durch das wettbewerbsrechtliche Verbot der irreführenden Werbung (§3 UWG) beschränkt werden.
So weckt die Bezeichnung “Kfz-Sachverständiger” und “Kfz-Unfallschäden und Fahrzeugbewertung” die Erwartung, dass er über ein uneingeschränkt fundiertes Fachwissen verfügt, welches er sich nicht autodidaktisch, sondern nachprüfbar durch eine entsprechende Berufsausbildung angeeignet hat.
Wird jedoch ein vergleichbarer Kenntnis- und Erfahrungsstand erlangt, kann ein Verbot der Berufsbezeichnung “Sachverständiger” im Einzelfall unverhältnismässig sein, da eine relevante Irreführung ausscheidet.

Dabei kann die erforderliche Kenntnis auch durch Selbstunterricht erlangt werden.

 

Irreführende Werbung durch Verwendung der
Bezeichnung "Sachverständiger"


OLG HAMM
13.05.1997
AZ: 4 U 259/96

1.) Wer Leistungen von Sachverständigen in Anspruch nimmt, erwartet eine qualifizierte Ausbildung und eine längere Tätigkeit auf dem jeweiligen Gebiet, woraus sich ergibt, dass ausreichend Erfahrungen vorhanden sind, die auf überdurchschnittliche Sachkunde hinweisen.

2.) Bei der Beurteilung dieser Sachkunde ist auf den beruflichen Werdegang des sich als Sachverständiger Bezeichnenden abzustellen.
Jedoch genügen weder übliche Erfahrungen einer durchschnittlichen Berufsausübung noch eine umfangreiche beanstandungsfreie Gutachtertätigkeit.

3.) Eine "Irreführung" i.S.d. § 3 UWG liegt in der Bezeichnung "Sachverständigenbüro für Kfz S.. und Partner" dann, wenn die namentlich herausgestellte Person nicht über die Qualifikation als Sachverständiger verfügt und das Büro nicht mehrere Sachverständige hat.

4.) Wird die Verwendung der Bezeichnung "Sachverständigenbüro" wegen fehlender Qualifikation untersagt, so liegt darin kein unzulässiger Eingriff in die freie Berufsausübung.

 


Qualitätsmerkmale eines Kfz-Sachverständigen

 

OLG MÜNCHEN
21.01.1999
AZ: 6 U 5415/97

1.) Das Publikum erwartet von demjenigen, der sich als Kfz-Sachverständiger anbietet, dass er jedenfalls die für die ordnungsgemässe Erstattung von Kfz-Schadens- und Kfz-Bewertungs-Gutachten erforderliche Sachkunde hat, die der eigenen überlegen ist.

2.) Auch von einem schlichten Sachverständigen kann uneingeschränkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen verlangt werden.
Dieses kann auch durch Selbstunterricht erlangt werden.

3.) Hinsichtlich des Nachweises ausreichender Ausbildung und Kenntniserlangung obliegt demjenigen, der sich dafür anbietet, die Darlegungslast.

Aus den Gründen: (...Ein Qualitätsmerkmal einer abgelegten Meisterprüfung oder einer ähnlichen Fortbildung wird von einem Sachverständigen nicht erwartet.
Die Tatsache der beanstandungsfreien Erstellung zahlreicher Gutachten besagt als solche nicht viel, denn beanstandungsfrei kann auch etwas bleiben, was falsch ist...).

 


Sittenverstoss eines Kfz-Haftpflichtversicherers

 

OLG KÖLN
16.10.1998
AZ: 6 U 38/98

1.) Wendet sich ein Versicherer an Anspruchsteller, die u.a. Erstattung von Sachverständigenkosten geltend machen, mit einem auf "Textbausteinen" beruhenden formularmässigen Schreiben und werden hierin unter Bezugnahme auf die Rechnung des vom Anspruchsteller herangezogenen Sachverständigen Bedenken gegen dessen Abrechnung erhoben und zugleich auf für angemessen gehaltene tabellarische Honorierungssätze bestimmter Sachverständigen-Organisationen verwiesen, liegt hierin ein Handeln des Versicherers im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs.

2.) Es verstösst gegen die guten Sitten im Wettbewerb in Form kritisierender Herabsetzung, wenn ein Versicherer ohne konkreten Sachverhaltsbezug in Schreiben an Anspruchsteller unter Bezugnahme auf den von diesen eingeschalteten Sachverständigen äussert, die von ihm für gerechtfertigt gehaltenen Ansprüche des SV richteten sich nach "Erhebungen bei SV-Organisationen und dem grössten Berufsverband" sowie "der beiliegenden Tabelle".....

 


Sachverständigenauftrag

 

AG SAARBRÜCKEN
29.03.2004
AZ: 37 C 760/03

1.) Im Rahmen eines Sachverständigengutachtens ist bei einer blossen Schadensbegutachtung eine gesonderte Plausibilitätsprüfung nicht zu erwarten und mangels weiterer Informationen wie beispielsweise Anstossstellen, Bremsspuren oder Geschwindigkeiten auch nicht durchführbar.

2.) Eine überraschende Klausel in den AGB eines Sachverständigen ist nicht anzunehmen, wenn hiernach hinsichtlich der Höhe der Vergütung Pauschalsätze angesetzt werden.
Hierbei ist es zulässig, die Pauschalsätze von der Schadenshöhe abhängig zu machen.

Aus den Gründen: (...Bei einer Beauftragung des Sachverständigen ohne die Vereinbarung von Pauschalsätzen wäre ebenfalls nicht vorhersehbar, welcher Zeitaufwand und gegebenenfalls auch Materialkosten für die Begutachtung des Fahrzeuges erforderlich sein werden.
Auch in diesen Fällen kann ebenso wie bei einer Vergütung abhängig von der Schadenshöhe nur grob geschätzt werden, welche Kosten anfallen werden...).

 


Sachverständigenhonorar

 

BVERFG
26.05.2004
AZ: 1 BVR 2682/03


1.) Rechnet ein Sachverständiger nicht nach Stundenzahl ab, sondern nach der Höhe des Unfallschadens, so kann das erstinstanzliche Gericht entgegen der örtlichen Urteilspraxis den Ersatz der Gutachterkosten nur verweigern, wenn es gleichzeitig die Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässt.

2.) Weicht die Entscheidung davon ab, ist das Willkürverbot verletzt.

Aus den Gründen: (...Hier hat das Amtsgericht mit der Frage nach den Anforderungen an die Aufschlüsselung einer Kraftfahrzeugsachverständigenrechnung eine Rechtsfrage entschieden, die eine Vielzahl von Verkehrsunfallsachen betrifft und äusserst umstritten sowie höchstrichterlich offensichtlich noch nicht geklärt ist.
Dabei ist es von der ihm erklärtermassen bekannten Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts abgewichen.
Indem es die Berufung nicht zugelassen hat, hat es damit eine Sicherung der Rechtseinheitlichkeit im Zuständigkeitsbereich dieses Berufungsgerichts vereitelt...).


OLG KARLSRUHE
11.05.2004
AZ: 13 W 15/04

1.) Wird im Vorfeld eines Prozesses ein Gutachten erstellt, können die Gutachtenkosten nur in Ausnahmefällen als Kosten des Rechtsstreits ersetzt werden.

2.) Beauftragt eine Kaskoversicherung einen Sachverständigen, da er den Versicherungsnehmer (VN) des Versicherungsbetrugs verdächtigt, können die Gutachtenkosten als Kosten des Rechtsstreits u.U. auch dann ersetzt werden, wenn eine längere Zeitspanne zwischen Gutachtenerstellung und Prozess liegt und ein Prozess dem VN nicht angedroht wurde.

Aus den Gründen: (...Wenn Besonderheiten auftreten, die den Verdacht eines vorgetäuschten Schadensfalls begründen, muss die Versicherung mit einem Prozess zur Durchsetzung unberechtigter Forderungen rechnen.
Es ist geboten, einen Sachverständigen mit der Spurensicherung zu beauftragen, um im Deckungsprozess zum Verdacht des Versicherungsbetrugs substanziiert vortragen zu können.
Die Kosten des vorgerichtlichen Gutachtens sind dann erstattungsfähig...).


OLG DÜSSELDORF
20.08.1991
AZ: 11 WF 10/91

1.) Die Entschädigung des Sachverständigen ist unabhängig davon festzusetzen, ob das Gericht oder die Parteien das Gutachten für richtig halten.

2.) Wenn ein Gutachten durch das Gericht verwertet wurde, kann der Einwand der persönlichen Ungeeignetheit des Sachverständigen seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegengehalten werden.

3.) Eine Kürzung der Sachverständigenentschädigung wegen Überschreitung des Auftrages kommt nur in Betracht, wenn festgestellt werden kann, dass die Pflichtverletzung des Sachverständigen höhere Kosten verursacht hat, als ohne die Überschreitung entstanden wären.


OLG FRANKFURT AM MAIN
04.07.1996
AZ: 6 U 90/96

Aus den Gründen: (...Die Behauptung, "Die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigengebühren richtet sich nach der üblichen Vergütung im Rahmen billigen Ermessens gem. den §§ 632 II und 315 BGB.
Insoweit können die bundesweit geltenden Gebührensätze der DEKRA AG herangezogen werden", ist von den Haftpflichtversicherern im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen.
Gem. den §§ 824, 1004 BGB besteht ein Unterlassungsanspruch, wenn eine Tatsache behauptet oder verbreitet wird, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen.
Mit der Äusserung versuchen die Haftpflichtversicherungen, freie Sachverständige zugunsten von Grossorganisationen wie z.B. der DEKRA AG oder eigener Sachverständiger zurückzudrängen, indem sie ihnen überhöhte Gebühren unterstellen...).


KG
15.11.2004
AZ: 18 U 18/04

Die Kosten für das Gutachten eines Sachverständigen hat der Schädiger in der Regel auch dann zu tragen, wenn das Gutachten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sachlich nicht geeignet ist.
Ein anderes Ergebnis kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten bzgl. der Unbrauchbarkeit des Gutachtens ein Verschulden trifft.


AG ASCHAFFENBURG
06.06.2003
AZ: 19 C 1877/02

Gutachterkosten sind auch dann zu ersetzen, wenn sie in einer nachträglichen Rechnung spezifiziert werden und der Zeitaufwand unter dem ortsüblichen Aufwand liegt, der Stundenlohn aber wegen hoher technischer Ausstattung sehr hoch angesetzt ist.
Auch Fotokopien und Schreibgebühren sind zu erstatten.

Aus den Gründen: (...Der Endbetrag der Rechnung liegt deutlich unterhalb der weiteren neun Sachverständigen im hiesigen Bezirk.
Der vom Kläger berechnete Zeitaufwand liegt ebenfalls unter dem Durchschnittswert und auch unter dem vom Sachverständigen im Termin dargelegten Wert.
Dieser geringere Zeitaufwand ist im Wesentlichen auf die vom Kläger nachvollziehbar dargelegte hohe technische Ausstattung zurückzuführen, was letztlich allerdings auch zu einem vergleichsweise hohen Stundensatz führt.
Denn auch Anschaffungskosten, Bürokosten etc. fliessen in den Stundensatz zulässigerweise ein.
Gleiches gilt für die Fotokosten und die Schreibgebühren...).


AG KAISERSLAUTERN
25.04.2003
AZ: 3 C 622/03

Die Unbilligkeit eines Sachverständigengutachtens kann dem Geschädigten nur dann zugerechnet werden, wenn ihn ein eigenes Verschulden trifft.

Aus den Gründen: (...Der Einwand, die Sachverständigenkosten entsprächen nicht der Billigkeit, bleibt erfolglos.
Das erkennende Gericht hat bereits in einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren ausgesprochen, dass die Unbilligkeit der Sachverständigenrechnung dem Geschädigten allenfalls über § 254 BGB angelastet werden kann, wenn ihn ein eigenes Verschulden trifft, wobei er sich Fehler des Sachverständigen nicht zurechnen lassen muss, da dieser nicht sein Erfüllungsgehilfe ist.
Ebenso hat das erkennende Gericht festgestellt, dass, falls eigenes Verschulden nicht erkennbar ist, auch die überhöhte Rechnung zu bezahlen ist.
Ein solches eigenes Verschulden des Geschädigten an der überhöhten Rechnung liegt nur dann vor, wenn diese erkennbar völlig überhöht ist.
Dies ist vorliegend nicht der Fall...).


AG CHAM
17.04.2003
AZ: 1 C 0067/03

Ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor, wenn der Geschädigte das Honorar des von ihm beauftragten Sachverständigen widerspruchslos bezahlt und ihm keine Anhaltspunkte für dessen Fehlerhaftigkeit vorliegen.

Aus den Gründen: (...Der Kläger selbst kein Sachverständiger - konnte darauf vertrauen, dass der Sachverständige für das umfangreiche Gutachten, eine angemessene Rechnung erstellt hat.
Nach seinem schlüssigen Vortrag hat er sogar, bevor er die Rechnung des Sachverständigen bezahlte, mit einem ihm befreundeten Versicherungsvertreter Rücksprache genommen und von diesem den Rat erhalten, die Rechnung zu bezahlen, da sie in Ordnung sei.
Bei dieser Sachlage durfte der Kläger ohne Verstoss gegen seine Schadensminderungspflicht die Rechnung des Sachverständigen bezahlen und brauchte sich nicht auf Auseinandersetzungen mit diesem über die Angemessenheit der Rechnungshöhe und das Risiko, von dem Sachverständigen verklagt zu werden, einzulassen...).


AG SAARBRÜCKEN
06.03.2003
AZ: 5 C 1259/02

Die Vereinbarung eines anhand des festgestellten Reparaturaufwandes pauschal zu bestimmenden Grundhonorars in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist wirksam.

Aus den Gründen: (...Es ist richtig, dass sich die Vergütungshöhe vor Erstellung des Gutachtens nicht genau bestimmen lässt.
Bei solchen Arbeiten ist dies jedoch von vornherein nicht möglich, da es dem Wesen des zu erstellenden Gutachtens entspricht, dass sich der Umfang des Reparaturaufwandes erst im Wege einer eingehenden Untersuchung darstellt.
Auch bei einer Berechnung des Werklohns, der sich nur aus dem Zeitaufwand ableitet, kann im vornherein lediglich ansatzweise geschätzt werden, welche Sachverständigenkosten entstehen werden.
Die Berechnung des Honorars nach Massgabe des entstehenden Reparaturaufwandes widerspricht auch nicht dem Wesen des Werkvertrages.
Es ist davon auszugehen, dass die Ermittlung eines hohen Reparaturaufwandes mit entsprechend zeitintensiven Untersuchungen des Sachverständigen einhergeht...).


AG Wiesbaden
21.03.2001
AZ: 93 C 4832/00-20

Unfallbedingte Schadensersatzansprüche umfassen auch die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen.

Aus den Gründen: (...Der Kläger verstiess nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, indem er das Sachverständigenbüro beauftragte und die Rechnung beglich.
Die Rechnung ist nachvollziehbar.
Sie ist durchaus nach verschiedenen Positionen aufgeschlüsselt.
Der Kläger war auch nicht verpflichtet, vor der Beauftragung des Sachverständigen Preisvergleiche hinsichtlich der Honorare von Sachverständigen einzuholen.
Denn ein Kostenvoranschlag eines Sachverständigen würde voraussetzen, dass dieser zunächst den Pkw untersucht.
Da dies bereits mit einem Aufwand verbunden wäre, kann ein Geschädigter nicht erwarten, dass ein solcher Kostenvoranschlag kostenlos erstellt wird.
Zudem wäre die erforderliche Vorführung bei mehreren Sachverständigen mit einem nicht unerheblichen Zeitaufwand verbunden.
Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Rechnung in voller Höhe beglich...).


AG Wetzlar
31.12.1999
AZ: 30 C 1595/98

Auch die im Rahmen eines objektiv unbrauchbaren Gutachtens entstandenen Sachverständigenkosten sind grundsätzlich erstattungsfähig.

Aus den Gründen: (...Es kann dahingestellt bleiben, ob das Gutachten objektiv unbrauchbar ist oder nicht.
Selbst wenn dies der Fall wäre, würde es nicht dazu führen, dass diese Kosten nicht zu ersetzen sind.
Der Gutachter ist kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.
Ausnahmsweise sind die Gutachterkosten nicht zu erstatten, wenn der Geschädigte durch sein eigenes Verhalten die Unbrauchbarkeit des Gutachtens herbeigeführt hat.
Das ist hier nicht der Fall.
Entsprechende Tatsachen wurden nicht vorgetragen.
Es liegt auch kein Auswahlverschulden auf Seiten der Klägerin vor.
Sie ist berechtigt, mit dem Gutachten einen Gutachter ihres Vertrauens zu beauftragen.
Es kommt nicht darauf an, ob der Gutachter öffentlich bestellt und vereidigt ist...).


AG BOCHUM
30.04.1999
AZ: 82 C 125/99

Kosten des Sachverständigengutachtens sind auch bei teilweiser sachlicher Unrichtigkeit bzw. überhöhter Rechnung erstattungsfähig.
Der Sachverständige fungiert nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.


AG München
21.07.1998
AZ: 332 C 14638/98

Gutachterkosten sind nur dann nicht erstattungsfähig, wenn dem Geschädigten als Laien gemäss § 254 II BGB vorzuwerfen ist, dass auch für ihn eine deutliche Überhöhung der Sachverständigenkosten erkennbar gewesen wäre.

Aus den Gründen: (...Ob die Honorarforderung des Sachverständigen angemessen ist oder nicht, spielt nur insoweit eine Rolle, als die Geschädigte davon hätte ausgehen müssen, dass die Forderung des Sachverständigen unangemessen und unbillig ist.
Über die Höhe der Sachverständigengebühren braucht sich ein Geschädigter keine Gedanken zu machen.
Nur dann, wenn die Gebühren offensichtlich unangemessen sind oder aus dem üblichen Rahmen herausfallen und dies der Geschädigte wissen musste, kann ihm insoweit ein Verstoss gegen seine Schadensminderungspflicht gemäss § 254 II BGB zur Last gelegt werden.
Dies ist hier nicht der Fall...).

 


Sachverständigenhaftung

 

OLG KÖLN
11.05.2004
AZ: 22 U 190/03

Der im Rahmen einer Bewertung eines Unfallfahrzeuges mit Totalschaden tätige Sachverständige nimmt eine sachgerechte Ermittlung des Restwertes vor, wenn er sich daran orientiert, welcher Betrag bei einer Verwertung des Kfz auf dem allgemeinen Markt erzielt werden kann.
Erlöse, die auf einem Sondermarkt z.B. durch Verkauf an Verwertungsbetriebe oder Restwerthändler möglich wären, sind unberücksichtigt zu lassen.
Ansonsten würden die Rechte des Geschädigten, sein Fahrzeug einem Händler seiner Wahl und seines Vertrauens in Zahlung zu geben oder zu verkaufen, in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

Aus den Gründen: (...Der Geschädigte, der diesen Preis in der Regel auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt, also auf dem ihm zugänglichen "allgemeinen" Markt, nicht erzielen kann, müsste sich entweder mit einem geringeren Schadensbetrag abfinden oder seinerseits zeitaufwendig nach den Verwertungsmöglichkeiten suchen, die die Wertangaben des Sachverständigen bestimmt haben...).


AG Pirna
06.12.2000
AZ: 1 C 249/00

Ein Sachverständiger hat sein Gutachten über den Restwert eines Pkw nicht schuldhaft fehlerhaft erstellt, wenn seine Angaben zwar von dem tatsächlich erlangten Restwert abweichen, er aber ausdrücklich in seinem Gutachten auf das Prognoserisiko wegen einer unbestimmbaren Reparaturgrösse hingewiesen hat.

Aus den Gründen: (...Unbestrittenermassen hat der Beklagte in seinem Gutachten vom 27.09.1994 darauf hingewiesen, dass eine nicht bestimmbare Reparaturgrösse, nämlich ein möglicher Achsschaden, zu berücksichtigen sei.
Unter Einbeziehung dieses Prognoserisikos hat der Gutachter sodann den Restwert korrektermassen mit DM 2.500,-- festgesetzt.
Das Gericht geht davon aus, dass sich das Prognoserisiko, das der Beklagte ausdrücklich in seine Begutachtung mit aufgenommen hatte, tatsächlich erfüllt hat und die Angabe des Restwertes in Höhe von DM 2.500,-- somit nicht schuldhaft fehlerhaft vorgenommen wurde...).


AG Lüneburg
03.03.2000
AZ: 3 S 132/99

Will eine Haftpflichtversicherung Schadenersatz geltend machen, weil ihr angeblich dadurch ein Schaden entstanden ist, dass ein Sachverständiger den Restwert eines Kfz falsch angegeben hat, so ist sie darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Sachverständige schuldhaft einen falschen Restwert angegeben hat und der geltend gemachte Schaden entstanden ist.

Aus den Gründen: (...Es kann dahinstehen, ob seit dem Urteil des BGH vom 06.04.1993 durch neue Kommunikations- und Vermarktungswege eine Unterscheidung der Märkte zwischen allgemeinem Markt und Sondermarkt und auch zwischen regionalem und überregionalem Markt grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er den Wert des beschädigten Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des BGH ermittelt habe...).


AG Landshut
19.05.1999
AZ: 1 C 2448/98

Die Bewertung des Restwertes eines Unfallwagens beurteilt sich allein nach dem örtlichen Markt.
Es stellt daher keine Verletzung der methodischen Ermittlungspflicht des Sachverständigen gegenüber der Haftpflichtversicherung dar, wenn der Sachverständige keine Angebote der Online-Gebrauchtwagenbörse einholt.


AG Sinzig
23.09.1998
AZ: 10 C 601/97

Der Sachverständige haftet für die fehlerhafte Ermittlung des Restwerts eines verunfallten Pkw, wenn er es unterlässt, bei mehreren Unternehmen bzw. Gebrauchtwagenhändlern Angebote einzuholen, sondern sich auf das Angebot des den Wagen abschleppenden Unternehmens beschränkt.

Aus den Gründen: (...Die Restwertschätzung des verunfallten Fahrzeugs in Höhe von 500,-- DM war fehlerhaft.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens war der Restwert auf mindestens 3.000,-- DM zu schätzen.
Damit hat der Beklagte seine Fürsorgepflicht verletzt.
Diese Pflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft im Sinne von § 276 BGB, denn die Restwertschätzung des Beklagten beruhte nicht auf der Einholung mehrerer ortsüblicher Angebote von Gebrauchtwagenhändlern.
Eine Nachbesserung war nicht möglich, da das Fahrzeug bereits für 500,-- DM verkauft war...).

 


Sonstiges

 

VGH MÜNCHEN
19.07.2004
22 CS 04/1885

Bestehen schwerwiegende Bedenken gegen die Eignung eines Sachverständigen, so kann die öffentliche Bestellung nachträglich widerrufen werden.
Aus den Gründen: (...Das der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegende Tatbestandsmerkmal der "Eignung", mit dem über die blosse fachliche Kompetenz hinaus auch die der hohen Verantwortung entsprechende persönliche Integrität des Sachverständigen sichergestellt werden soll, wird für die Person des Antragstellers durch eine Reihe von Tatsachen ernstlich in Frage gestellt.
Nach allgemeiner Auffassung können selbst Nichtvermögensdelikte, die ausschliesslich im Rahmen privater Lebensführung begangen worden sind, je nach den Umständen des Einzelfalles durchgreifende Bedenken gegen die persönliche Eignung, insbesondere die charakterliche Zuverlässigkeit eines Sachverständigen begründen.
In vorliegendem Fall betraf die Verurteilung aber nicht bloss die private Sphäre des Antragstellers...).


OLG BRANDENBURG
08.04.2005
AZ: 1 W 3/05

1.) Soll der vorgeladene Gutachter vor Gericht zu seinem Gutachten Stellung nehmen und lehnt er dies ab, kann das Gericht sowohl ein Ordnungsgeld anordnen, als auch den Ersatz der dadurch entstandenen Kosten verlangen.

2.) An seiner Statt kann ein neuer Sachverständiger mit einem Gutachten beauftragt werden.
Ist dies der Fall, verliert er seinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten, da sein Gutachten nicht mehr in das Verfahren einbezogen werden darf.

Aus den Gründen: (...Dass es dem beschwerdeführenden Sachverständigen hier schlechthin nicht möglich sei, vor Gericht zu erscheinen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich noch überhaupt auch nur im Ansatz wahrscheinlich.
Auch ein klinikleitender Chefarzt ist nicht "ständig vor Ort unentbehrlich" - sonst wäre es ihm nicht möglich, an auswärtigen Tagungen und Kongressen teilzunehmen oder Urlaubsreisen anzutreten oder überhaupt "Freizeit" zu erleben.
Solches kann und wird der Beschwerdeführer aber nicht ernstlich vortragen wollen...).


OLG DÜSSELDORF
08.09.2004
AZ: I-5 W 36/04

Hat ein gerichtlicher Sachverständiger von einer Prozesspartei weitere Aufträge für ein Privatgutachten zur Beweissicherung erhalten, so kann dieser Sachverständige wegen Befangenheit abgelehnt werden, auch wenn es sich bei den Folgeaufträgen nur um eine Fotoserie handelt, die keine gutachterliche Betrachtungsweise erforderlich macht.

Aus den Gründen: (...Gerade der Umstand, dass die Kläger diese Dokumentation nicht selbst oder durch einen Dritten ausgefertigt haben, sondern den gerichtlichen Sachverständigen damit beauftragen, der sich darauf eingelassen hat, lässt aus Sicht der Beklagten Zweifel gegen dessen Unvoreingenommenheit besorgen.
Unerheblich ist auch, ob dem Sachverständigen mitgeteilt worden war, die Vertreter der Beklagten seien informiert worden.
Selbst wenn diese Mitteilung zutraf, konnte eine etwaige Information der Beklagten nicht rechtfertigen, dass der Sachverständige sich von den Klägern einseitig entgeltlich beauftragen liess...).


AG CHEMNITZ
11.09.2002
AZ: 16 C 4244/01

Die Veranlassung eines Sachverständigengutachtens ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Haftpflichtversicherer eine Schadenregulierung auf Basis eines Kostenvoranschlags zusagt.

Aus den Gründen: (...Die Einholung des Gutachtens war erforderlich und notwendig, da seitens der Beklagten nicht fest stand, dass die Feststellung der Schadenshöhe auch durch einen Kostenvoranschlag akzeptiert wird.
Lediglich in den Fällen, in denen der Versicherer die Abrechnung eines Kostenvoranschlags zusagt, wird ein Sachverständigengutachten zur Rechtsverfolgung gegebenenfalls nicht mehr benötigt.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte lediglich behauptet, dass sie bei einem Telefonat mitgeteilt habe, dass die Regulierung des Schadens auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages möglich sei.
Die Möglichkeit einer solchen Abrechnung reicht jedoch nicht aus.
Die Beklagte hat damit keine Umstände vorgetragen, nach denen die Einholung eines Gutachtens nicht mehr erforderlich gewesen war...).


LG COBURG
11.09.2000
AZ: 13 O 97/00

Der Geschädigte als Laie darf sich auf die Richtigkeit der durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommenen Schätzung der Höhe des Unfallschadens verlassen.

Aus den Gründen: (...Die Mangelhaftigkeit der durch den beauftragten Kfz-Sachverständigen vorgenommenen Schätzung geht zu Lasten der gegnerischen Versicherung.
Der mit der Schätzung beauftragte Gutachter hat den aufgrund des Verkehrsunfalls eingetretenen Schaden am klägerischen Fahrzeug auf 13.300,-- DM beziffert.
Tatsächlich aber erreichte der eingetretene Schaden eine Höhe von 23.400,-- DM, dessen Ersatz die Versicherung abgelehnt hatte mit dem Argument, dass der Wagen des Klägers vor dem Unfall lediglich 14.000,-- DM wert gewesen sei...).
 

 

 

 

 

Fiktive Abrechnung

 

 

BGH
15.02.2005
AZ: VI ZR 70/04

Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.

Aus den Gründen: (...Auch eine Eigenreparatur kann eine Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes rechtfertigen, wenn der Geschädigte mit ihr sein Integritätsinteresse bekundet hat.
Das aber ist nur der Fall, wenn er durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen will.
Setzt jedoch der Geschädigte nach einem Unfall sein Kfz nicht vollständig und fachgerecht instand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Wert der Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung im Allgemeinen unverhältnismäßig...).


BGH
15.02.2005
AZ: VI ZR 172/04

Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmässig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.
Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

Aus den Gründen: (...Allerdings kann ein solcher Integritätszuschlag bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Entspricht die Reparatur diesen Anforderungen nicht, kann eine fiktive Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Gutachtens nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes erfolgen...).


BGH
29.04.2003
AZ: VI ZR 398/02

1.) Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.

2.) Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region (z.B. Erhebung durch die DEKRA) repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.

Aus den Gründen: (...Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil haben die Beklagten weder bestritten, dass die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer Vertragswerkstatt tatsächlich anfielen, noch haben sie gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens gerügt.
Unter diesen Umständen muss sich die Klägerin auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemässen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen...).


BGH
05.03.1985
AZ: VI ZR 204/83

1.) Wenn der Geschädigte Ersatz fiktiver Reparaturkosten für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug verlangt, muss er sich grundsätzlich in der durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenze halten.

2.) Bei diesem Kostenvergleich ist darauf zu achten, dass die Reparaturkosten zuzüglich eines technischen Restwertes dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes entsprechen.

Aus den Gründen: (...Der Geschädigte kann bereits vor Ausführung der Reparatur den entsprechenden Geldbetrag verlangen.
Es steht ihm also frei, ob er das Fahrzeug reparieren lassen möchte oder sich einen Ersatzwagen beschaffen will.
Somit kann er auch das Fahrzeug zunächst verkaufen und im Anschluss die fiktiven Reparaturkosten verlangen.
Die Schadensminderungspflicht ist jedoch trotzdem zu beachten.
Ist eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis wegen Totalschadens unwirtschaftlich, hat er kein Wahlrecht...).


BGH
22.11.1977
AZ: VI ZR 119/76

Durch den zwischenzeitlichen Verkauf des unreparierten Fahrzeugs wird der Geschädigte grundsätzlich nicht gehindert, eine Abrechnung auf "Reparaturkostenbasis" zu verlangen.


BGH
23.03.1976
AZ: VI ZR 41/74

Wer für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug Zahlung der Instandsetzungskosten fordern kann, verliert diesen Anspruch nicht schon dadurch, dass er das Fahrzeug unrepariert beim Erwerb eines Neufahrzeugs in Zahlung gibt.
Das gilt in der Regel nicht für einen Nutzungsausfall, der auf einer nur gedachten Reparatur beruht.


OLG Schleswig
15.06.2000
AZ: 7 U 103/99

Schadenersatz kann grundsätzlich auf Gutachtenbasis gefordert werden, selbst, wenn eine Reparatur des Unfallfahrzeugs erfolgte und die Reparaturkosten unter der Berechnung im Schadensgutachten liegen.

Aus den Gründen: (...Nach § 249 S.2 BGB hat der Schädiger dem Geschädigten "den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag" zu zahlen.
Danach kommt es nicht darauf an, was gerade dieser Geschädigte für die von ihm durchgeführte Reparatur ausgegeben hat, sondern darauf, was dazu erforderlich wäre.
Der Ersatzanspruch ist "objektiv" zu bemessen.
Inhalt des Geldanspruchs nach § 249 S.2 BGB ist es nicht, dem Geschädigten die Kosten, die er für die Herstellung ausgegeben hat, zu ersetzen.
Inhalt des Anspruchs ist, dass der Schädiger mit der Geldzahlung den Schaden an der von ihm beschädigten Sache ausgleicht.
Mithin muss der Betrag, der für die Reparatur tatsächlich aufgewendet worden ist, begrifflich von dem Betrag, der für die Herstellung "erforderlich" ist, unterschieden werden...)


OLG BAMBERG
27.10.1998
AZ: 5 U 76/98

Im Rahmen einer vom Geschädigten gewählten Abrechnung auf Gutachterbasis kann lediglich der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes gegenüber höheren - fiktiven - Reparaturkosten verlangt werden.

Aus den Gründen: (...Sofern der Geschädigte das unfallbedingt beschädigte Fahrzeug ohne Reparaturdurchführung veräussert und den Ersatz fiktiver Reparaturkosten verlangt, muss er sich generell in den durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenzen halten.
Im Zuge des hierbei anzustellenden Kostenvergleichs zwischen fiktiven Reparaturkosten und Ersatzbeschaffung ist daher vom Wiederbeschaffungswert ein Abzug in Höhe des Restwertes vorzunehmen.
Der Restwert kann allenfalls im Rahmen der Ermittlung der Wirtschaftlichkeitsgrenze einer tatsächlichen Reparaturdurchführung bei der Vergleichsrechnung vernachlässigt werden...).


OLG HAMM
10.06.1997
AZ: 9 U 56/97

1.) Der Geschädigte, der nach dem Unfall sein Fahrzeug behält und reparieren lässt, kann auch eine Teil-, Billig- oder Eigenreparatur vornehmen, ohne dass er das Recht zur Abrechnung auf Gutachtenbasis verliert.
Werden gegen das Gutachten keine erheblichen Einwände erhoben, muss der Reparaturaufwand nicht durch Vorlage einer Rechnung belegt werden.

2.) Es besteht für den Geschädigten keine Pflicht, dem Unfallgegner bzw. dessen Versicherung eine Verwertungsmöglichkeit zu einem höheren als dem üblicherweise zu erzielenden Preis zu geben, er kann den Wagen zu dem im Gutachten angegebenen Preis verkaufen.

3.) Ein Integritätsinteresse des Geschädigten liegt auch dann vor, wenn das beschädigte Fahrzeug aus Geldmangel nur notdürftig repariert, weiterbenutzt und nach 11 Monaten verkauft wird.


OLG Hamm
23.06.1999
AZ: 6 U 16/99

1.) Der Geschädigte muss als Grenze der fiktiven Abrechnung den Wiederbeschaffungsaufwand, nicht den Wiederbeschaffungswert zugrunde legen.

2.) Der Geschädigte kann sein Fahrzeug zu dem von einem Gutachter geschätzten Restwert beim Erwerb eines Neufahrzeugs in Zahlung geben.
Dabei ist er nicht auf Hinweise des Haftpflichtversicherers auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit angewiesen, denn es ist Aufgabe des Schädigers bzw. dessen Versicherers, dem Geschädigten die mit der vorgeschlagenen günstigeren Verwertung verbundenen Aufwendungen abzunehmen.

Aus den Gründen: (...Für den Fahrzeugschaden sind im vorliegenden Fall nicht die fiktiven Reparaturkosten massgeblich, sondern der Wiederbeschaffungsaufwand, der sich durch Abzug des Restwertes vom Wiederbeschaffungswert ergibt.
Eine Abrechnung auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten ist dem Kläger verwehrt, weil die gutachtengerechte Reparatur unwirtschaftlich ist...)


OLG KÖLN
03.06.1996
AZ: 12 U 5/96

Erteilt der Geschädigte zunächst Reparaturauftrag, entschliesst er sich dann aber zum Kauf eines Neufahrzeuges, besteht kein Anspruch auf Ersatz der (fiktiven) Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes, in diesem Fall ist kein sog. Integritätsinteresse nachgewiesen.


OLG Hamm
22.04.1996
AZ: 6 U 144/95

Bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung ist der erforderliche Geldbetrag auf der Basis mittlerer ortsüblicher Stundenverrechnungssätze zu ermitteln, nicht auf der Basis der höheren Sätze einer Vertragswerkstatt.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Geschädigte den Schaden tatsächlich in einer kleineren Werkstatt und nur behelfsmässig hat beheben lassen ohne darzulegen, dass er sonst üblicherweise eine Vertragswerkstatt aufzusuchen pflegt.


LG Kassel
03.05.2001
AZ: 1 S 657/00

Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte hat auch bei fiktiver Reparaturabrechnung auf Gutachterbasis Anspruch auf Ersatz der Kosten, die in einer dem Fahrzeugtyp entsprechenden Vertragswerkstatt anfallen würden.

Aus den Gründen: (...Dies folgt in erster Linie aus dem Grundsatz der Dispositionsfreiheit.
Die Ersatzpflicht der Reparaturkosten einer Vertragswerkstatt wird bei tatsächlicher Vornahme der Reparatur in einer solchen Werkstatt nicht in Frage gestellt.
Eine Vertragswerkstatt geniesst regelmässig höheres Vertrauen und es ist von einer zügigeren Durchführung der Reparatur auszugehen, weil solche Werkstätten in der Regel die passenden Ersatzteile vorrätig haben und über entsprechendes Fachpersonal verfügen.
Der Schädiger darf aber durch die Dispositionsfreiheit des Geschädigten nicht bessergestellt werden, wenn der Geschädigte von der Reparatur des Fahrzeugs Abstand nimmt...).


LG SAARBRÜCKEN
14.01.2001
AZ: 2 S 149/00

Der bei einem Verkehrsunfall an seinem Kfz Geschädigte kann nur dann die bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten vollständig ersetzt verlangen, wenn er die Reparatur tatsächlich und fachgerecht durchführen lässt.

Aus den Gründen: (...Die 130%-Regel ist nicht anwendbar, wenn der Geschädigte fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, weil in diesem Fall das Integritätsinteresse, auf dessen Wahrung diese Regel abzielt, nicht zu berücksichtigen ist.
Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes kann auch nur dann der Restwert des beschädigten Kfz unberücksichtigt bleiben, wenn dieses fach- und sachgerecht tatsächlich repariert wird.
Wird die Reparatur zwar durchgeführt, jedoch nicht fachgerecht, so handelt es sich lediglich um eine Teil- oder Billigreparatur, bei der kein über den Wiederbeschaffungswert hinausgehender Anspruch besteht.
In diesem Fall wurde die Reparatur nämlich zum Teil nicht durchgeführt...).


LG Wiesbaden
07.06.2000
AZ: 10 S 81/99

1.) Fiktive Verbringungskosten sind bei Abrechnung auf Gutachterbasis zu erstatten.

2.) Ein Abzug von Materialzuschlägen ist nicht gerechtfertigt.

Aus den Gründen: (...Der Kläger kann Ersatz der im Gutachten aufgeführten Verbringungskosten verlangen.
Da die wenigsten Kfz-Reparaturwerkstätten selbst die anfallenden Lackierarbeiten ausführen, hat der Sachverständige zu Recht die für die Verbringung anfallenden Kosten in seine Kalkulation aufgenommen.
Auf der Grundlage des Gutachtens kann der Kläger Schadensersatz verlangen.
Auch ein Grund für den Abzug von Materialzuschlägen i.H.v. 144,31 DM ist nicht ersichtlich.
Eine derartige pauschale Position findet sich im Gutachten nicht.
Der Beklagte hat nicht vorgetragen, welche einzelnen Positionen hiervon betroffen sein sollen und aus welchen Gründen kein Ersatz verlangt werden kann...).


LG OLDENBURG
18.05.1999
AZ: 1 S 651/98

Die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten beurteilt sich nach den Stundensätzen einer Fachwerkstatt.
Ersatzteilzuschläge sind als Teil der Materialkosten ebenfalls zu ersetzen, da sie üblicherweise in den örtlichen Fachwerkstätten berechnet werden und der Geschädigte Anspruch auf eine Wiederherstellung in einer Fachwerkstatt hat.


LG Potsdam
12.06.1996
AZ: 2 S 46/96

Führt der Geschädigte die Reparatur seines beschädigten Kfz in Eigenregie durch, kann er die durch ein Sachverständigengutachten belegten Reparaturkosten verlangen.
Er ist nicht verpflichtet, die von ihm nachzuweisende Instandsetzung des Fahrzeugs etwa durch Lichtbilder und zusätzlich durch die Vorlage einer Reparaturrechnung zu belegen.

Aus den Gründen: (...Wer selbst repariert, darf den üblichen Werkstattpreis fordern.
Hierfür genügt in der Regel zum Nachweis der erforderlichen Reparaturkosten ein Sachverständigengutachten.
Dieses Sachverständigengutachten lag der Beklagten für die Abrechnung vor.
Auch kann die Reparatur durch Vorlage von Lichtbildern nachgewiesen werden.
Der Kläger hat der Beklagten Lichtbilder über den Fortgang der Reparatur vorgelegt.
Der Einwand der Beklagten, dass sie nur auf Vorlage einer Reparaturrechnung zur Zahlung verpflichtet sei, geht fehl, da es einer Vorlage einer Reparaturrechnung nicht bedarf...).


AG HAMBURG-HARBURG
09.06.2005
AZ: 648 C 88/05

Verzichtet der Geschädigte auf die Reparatur des Unfallfahrzeugs, so sind die Kosten für die Verbringung und die UPE-Aufschläge auf Grundlage des Sachverständigengutachtens ohne weiteren Nachweis der Erforderlichkeit zu erstatten.

Aus den Gründen: (...Aus der unumstrittenen Anerkennung einer Abrechnung auf Gutachterbasis, also im Wege einer abstrakten Reparaturkostenberechnung, folgt notwendig, dass es auf einen konkreten Kostennachweis für eine tatsächlich durchgeführte Reparatur gerade nicht ankommen kann.
Vielmehr bildet das Gutachten eine Grundlage für die Darlegung des Fahrzeugschadens, wobei davon auszugehen ist, dass die freien Sachverständigen von den örtlichen Verhältnissen ausgehen, sodass der Anfall der genannten Kosten den örtlichen Gepflogenheiten entspricht. Eine Kürzung des Erstattungsanspruchs um die vorgenannten Schadenspositionen würde demgegenüber unzulässig in die durch § 249 II S.1 BGB eingeräumte Dispositionsfreiheit des Klägers eingreifen...).


AG SAARBRÜCKEN
23.02.2005
AZ: 3 C 291/04

Auch bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis kann der Geschädigte die Verbringungskosten zur Lackiererei und den Ersatzteilaufschlag trotz fiktiver Abrechnung geltend machen.

Aus den Gründen: (...Der Geschädigte kann nur die zur Reparatur der beschädigten Sachen erforderlichen Kosten beanspruchen. Verbringungskosten zur Lackiererei und UPE-Zuschlag sind bei Abrechnung auf Gutachtenbasis dann zu erstatten, so sie zu den Preisen der in der Region der Instandsetzung vertretenen Werkstätten gehören. Dies ist gerichtsbekannt der Fall.
Der Anspruch des Klägers ist bei Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht bereits deshalb nicht gegeben, weil es möglicherweise im Bereich Saarbrücken eine Werkstatt gibt, bei der diese Kosten nicht anfallen würden.
Den Geschädigten trifft gerade keine Verpflichtung, die günstigsten Konditionen der Instandsetzung zu erkunden und dies auch zu ergreifen. Vielmehr steht ihm grundsätzlich die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie zu...).


AG HATTINGEN
18.01.2005
AZ: 7 C 157/04

1.) Der Schädiger ist verpflichtet im Rahmen einer Unfallschadensabwicklung Reparaturkosten, die in einer Fachwerkstatt angefallen wären, auch dann als Schadensersatz zu leisten, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug selbst repariert hat.

2.) Die Kosten, die für ein zusätzliches Gutachten anfallen, müssen dann durch den Schädiger erstattet werden, wenn sie für die Aufklärung der streitigen Punkte erforderlich waren.

Aus den Gründen: (...Es entspricht grundsätzlich dem Standpunkt eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten, dass er für die Reparatur seines Pkw eine Fachwerkstatt aufsucht und das Fahrzeug dort fachgerecht und unter Aufrechterhaltung aller Garantieansprüche reparieren lässt.
Dabei ist der Geschädigte nicht gehalten, mit erheblichem Aufwand eine im näheren oder weiterem Umkreis gelegene besonders preiswerte Werkstatt zu suchen und mit der Reparatur zu beauftragen...).


AG OFFENBACH
10.02.2004
AZ: 340 C 93/03

Eine Kfz-Haftpflichtversicherung hat die Reparaturkosten einer Markenwerkstatt aufgrund eines Kostenvoranschlags auch dann vollständig zu übernehmen, wenn die angegebenen Stundensätze über denen der von ihr vorgeschlagenen Werkstätten liegen.

Aus den Gründen: (...Bei einer fiktiven Schadensabrechnung käme die Annahme einer Verpflichtung des Geschädigten, Kalkulationen einer vom Schädiger bzw. dessen Versicherung benannten Werkstatt zugrunde legen zu müssen, einem abstrakten Kontrahierungszwang gleich und einem abstrakten Verbot, die markengebundene Fachwerkstatt zu wählen, wenn diese teurer arbeitet und der Geschädigte sich Abzüge nicht gefallen lassen will.
Dies würde aber einen unvertretbaren Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Geschädigten bedeuten, die auch bei fiktiver Abrechnung zu beachten ist.
Der Geschädigte soll in die Lage versetzt werden, sein Fahrzeug vollständig instand setzen lassen zu können, ohne draufzuzahlen...).


AG SOEST
29.10.2003
AZ: 13 C 493/02

Auch im Falle einer fiktiven Schadensabrechnung sind die Ersatzteilaufschläge erstattungsfähig.

Aus den Gründen: (...Der Sachverständige hat festgestellt, "Aufschläge auf die unverbindliche Herstellerpreisempfehlung sind in der hiesigen Region üblich".
Aufgrund dessen geht das Gericht davon aus, dass der Kläger, soweit er tatsächlich hinsichtlich der Reparatur eine Fachwerkstatt aufsuchen würde, den streitigen Betrag bezahlen müsste.
Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger auch dann Anspruch auf Zahlung dieses Aufschlages, wenn die Schadensberechnung nur fiktiv ist.
Damit schliesst sich das Gericht einer verbreiteten Rechtsprechungsansicht an, da diese Kosten immer bei Einschaltung einer Fachwerkstatt im hiesigen Raum entstehen und der Kläger nach § 249 ff. BGB Anspruch auf eine Reparatur durch eine solche Fachfirma hat.
Es ist nicht einzusehen, dass der Geschädigte in einer solchen Situation schlechter steht, wenn er von einer Reparatur ganz absieht...).


AG ISERLOHN
30.01.2003
AZ: 45 C 307/02

Auch bei fiktiver Schadensabrechnung ist der erstattungsfähige Arbeitslohn entsprechend den mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen einer Fachwerkstatt zu berechnen.
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sein beschädigtes Fahrzeug in einer markenungebundenen Werkstatt reparieren zu lassen.

Aus den Gründen: (...Bei einem drei Jahre alten Fahrzeug kann der Geschädigte nicht darauf verwiesen werden, das Auto in einer markenungebundenen oder etwa in einer "Hinterhofwerkstatt" instand setzen zu lassen.
Er hat einen Anspruch darauf, dass das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt repariert wird, so dass sich die notwendigen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen der hiesigen Fachwerkstätten richten...).


AG LINGEN
06.01.2003
AZ: 12 C 1362/92 XI

Wählt jemand die abstrakte Schadensabrechnung, so ist er an die im Sachverständigengutachten festgestellte Schadenshöhe gebunden.
Eine Geltendmachung konkreter Schadenspositionen ist daneben nicht möglich.

Aus den Gründen: (...Der Geschädigte darf, wenn er an der abstrakten Berechnung festhält, dem Betrag des Gutachtens nicht weitere Kostenpositionen hinzufügen, deren Notwendigkeit sich während der Reparatur herausgestellt hat.
Dies bedeutet, dass sich der Geschädigte zu entscheiden hat, ob er entweder konkret seinen Schaden unter Bezugnahme auf eine Reparaturkostenrechnung oder aber auf der Grundlage eines Gutachtens im Wege einer fiktiven Schadensberechnung geltend macht.
Entscheidet sich der Geschädigte für eine fiktive Schadensberechnung, bleibt es ihm verwehrt, abweichend hiervon weitere Sachschäden unter Einschluss eines weitergehenden Nutzungsausfallschadens geltend zu machen.
Er muss sich dann an den Berechnungen des Gutachtens festhalten lassen...).


AG LÜDENSCHEID
29.11.2002
AZ: C 117/02

Die marktüblichen Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung der Ersatzteilproduzenten sind bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis ersatzfähig.


AG ESSEN
23.08.2002
AZ: 16 C 183/02

1.) Bei fiktiver Abrechnung auf Basis eines Gutachtens können bei nicht durchgeführter Reparatur die Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt verlangt werden.

2.) Verbringungskosten können verlangt werden, wenn der Geschädigte darlegt, dass die Werkstatt, die er gegebenenfalls mit der Reparatur beauftragen will bzw. die Werkstatt, die er ansonsten aufzusuchen pflegt, nicht über eine Lackiererei verfügt, wobei gerichtsbekannt ist, dass Verbringungskosten in der weitaus überwiegenden Zahl der Unfälle zu erwarten sind, nachdem nur noch wenige Werkstätten über eine Lackiererei verfügen.

3.) Unternehmeraufschläge auf die Ersatzteile (U.P.E.-Zuschläge) können nur dann verlangt werden, wenn der Geschädigte dezidiert und konkret betragsmässig darlegt, dass die ansonsten von ihm beauftragte Werkstatt diese Aufschläge in exakt der geltend gemachten Höhe nimmt.

Aus den Gründen: (...Einem Geschädigten ist daher die Möglichkeit eröffnet, derartige Schäden in einer Fachwerkstatt beheben zu lassen...).


AG HANNOVER
04.06.2002
AZ: 528 C 2052/02

Bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis ist es zulässig, die Stundenlöhne einer Vertragswerkstatt zugrunde zu legen und die fiktiven Verbringungskosten in eine Lackiererei sowie den werkstattüblichen Ersatzteilaufschlag in die Berechnung einzubeziehen.

Aus den Gründen: (...Der erforderliche Geldbetrag i.S.d. § 249 S.2 BGB ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen.
Deshalb kann der Geschädigte seiner Schadensberechnung ein Sachverständigengutachten unabhängig davon zugrunde legen, ob die Reparatur durchgeführt wurde oder ob bei durchgeführter Reparatur der Rechnungsbetrag niedriger ist.
Vor diesem Hintergrund hat der Geschädigte auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis Anspruch auf Erstattung fiktiver Lackierkosten und kann wegen des fiktiven Arbeitslohnes die Stundenverrechnungssätze einer markenverbundenen Fachwerkstatt verlangen.
Ferner kann der Kläger auch den vom Gutachter ermittelten üblichen Aufschlag auf Ersatzteile ersetzt verlangen...).


AG SIEGEN
10.09.2001
AZ: 11 C 366/99

Ist die Zerlegung von Fahrzeugteilen zur Ermittlung des Schadens und des möglichen Reparaturaufwands erforderlich, sind deren Kosten erstattungsfähig, auch wenn bei einer Reparatur eine erneute Zerlegung erforderlich würde.

Aus den Gründen: (...Gemäss § 249 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Zustand nicht eingetreten wäre.
Bei Beschädigung einer Sache kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Eine Veräusserung des verunfallten Lkw und die Abrechnung auf Wiederbeschaffungswert minus Restwert-Basis war angemessen. Insofern muss dem Gläubiger die Möglichkeit bleiben, nach Feststellung der genauen Schäden, sein weiteres Vorgehen zu überlegen.
Er kann erst entscheiden, was mit dem Unfallfahrzeug geschehen soll, wenn er den Umfang der Beschädigung kennt.
Hierzu war es erforderlich, die Hinterachse teilweise zu zerlegen und zu vermessen...).


AG KELHEIM
22.03.2001
AZ: 1 C 0862/00

Zur Erstattungsfähigkeit fiktiv anfallender Verbringungskosten und Geltendmachung 10%iger Ersatzteilzuschläge sowie Erstattungsfähigkeit von Stundenverrechnungssätze der Fachwerkstatt auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten.

Aus den Gründen: (...Es ist anerkannt, dass der Geschädigte die Reparatur seines beschädigten Kraftfahrzeuges in einer Vertrags-/Fachwerkstatt seiner Wahl durchführen lassen und hierfür vom Schädiger vollen Kostenersatz verlangen kann.
Aufgrund der dem Geschädigten eingeräumten Dispositionsfreiheit ist dieser Ersatzanspruch auch unabhängig davon, ob der Geschädigte die Reparatur tatsächlich durchführen lässt, selbst ausführt oder gar auf sie verzichtet.
Die zu ersetzenden Kosten, insbesondere auch die Verbringungskosten wären unstreitig bei tatsächlich durchgeführter Reparatur durch die Vertragswerkstatt angefallen, da der Betrieb unstreitig nicht über eine eigene Lackiererei verfügt...).


AG Sigmaringen
22.09.2000
AZ: 1 C 618/00

Der Geschädigte hat das Recht auf Reparaturkostenbasis abzurechnen, wenn ein anerkannter Sachverständiger zu dem Ergebnis kommt, dass die Reparaturkosten eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs 70% des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen.

Aus den Gründen: (...Grundsätzlich kann der Geschädigte die notwendigen Reparaturkosten auch dann verlangen, wenn er sein Fahrzeug tatsächlich nicht reparieren lässt.
Allerdings muss der Geschädigte Reparatur und Ersatzbeschaffung vergleichen und von diesen beiden Möglichkeiten die wirtschaftlich günstigere auswählen.
Solange aber die Reparaturkosten 70% des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen und beide Werte von einem anerkannten Sachverständigen ermittelt worden sind, kann der Geschädigte trotzdem auf Reparaturkostenbasis abrechnen, auch wenn die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Pkw`s wegen der Berücksichtigung des Restwertes des unfallgeschädigten Fahrzeugs wirtschaftlich günstiger wäre...).


AG Potsdam
04.08.2000
AZ: 34 C 182/99

Der Geschädigte kann, wenn bei einem Gutachten, welches keine schwerwiegenden Mängel beinhaltet, auf Gutachtenbasis abgerechnet wird, sowohl die Kosten, die bei der Überführung zur Lackiererei entstehen, als auch den Aufschlag in Höhe von 10% für die Ersatzteile, den Lack, den Stundenlohn und die dabei anfallende Mehrwertsteuer* fordern.

Aus den Gründen: (...Die Beklagte kann dem klägerischen Anspruch nicht entgegenhalten, solche Aufwendungen seien nur bei nachgewiesener Reparatur erstattungsfähig.
Grundsätzlich braucht der Geschädigte weder die Tatsache der Reparatur noch deren Umfang nachzuweisen.
Die Vorlage des Gutachtens reicht zum Beleg seines Schadens vielmehr aus, wenn das Gutachten nicht gravierende Mängel aufweist.
Der Geschädigte kann selbst dann die Kosten einer Reparatur in der Fachwerkstatt auf Gutachtenbasis ersetzt verlangen, wenn er seinen Wagen gar nicht oder in Eigenregie repariert...).

* !Mehrwertsteuer-Erstattung entfällt seit 01.08.2002!


AG SIEGEN
15.05.2000
AZ: 11 C 14/00

Auch bei fiktiver Abrechnung auf Reparaturkostenbasis gehören die Verbringungskosten und Ersatzteilpreiserhöhung zum erstattungsfähigen Schaden.

Aus den Gründen: (...Die uneingeschränkte Ersatzpflicht der Beklagten erstreckt sich gemäss § 249 S.2 BGB auf alle Kosten, die zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlich sind.
Für die Ersatzpflicht kommt es nicht darauf an, ob eine Reparatur tatsächlich vorgenommen wird.
Der Geschädigte muss so gestellt werden, dass er die Reparatur tatsächlich in einer Fachwerkstatt vornehmen lassen könnte.
Wenn bei einer Kfz-Reparatur in einer Fachwerkstatt auch Verbringungskosten und ein Betrag für eine Ersatzteilpreiserhöhung anfallen bzw. anfallen würden, dann sind diese Kosten nur dann nicht zu ersetzen, wenn der Geschädigte die Reparatur auch mit zumutbarem Aufwand in einer anderen Werkstatt ausführen lassen könnte, wo diese Kosten nicht entstehen würden...).


AG Norderstedt
02.02.2000
AZ: 47 C 85/99

Wird ein Schaden fiktiv abgerechnet, hängt die Frage der Ersatzfähigkeit allein davon ab, ob die geltend gemachten Kosten bei der Durchführung der Reparatur tatsächlich angefallen wären.
Dies gilt auch für UPE-Aufschläge.

Aus den Gründen: (...Unerheblich ist, ob diese Zuschläge tatsächlich anfallen, denn massgeblich ist bei der Schadensberechnung nur, ob derartige Zuschläge bei einer Reparatur bei einer Fachwerkstatt angefallen wären.
Der in Norderstedt ansässige Sachverständige hat in seinem Gutachten einen UPE-Zuschlag von 10% ausgewiesen.
Dieser ist somit bei einer Schadenabrechnung in Norderstedt zum Ansatz zu bringen.
Den Geschädigten trifft zwar die Pflicht zur Schadenminderung.
Ein Beschaffen von Ersatzteilen aus Regionen, in denen möglicherweise kein UPE-Zuschlag anfällt, ist in diese Pflicht jedoch nicht eingeschlossen...).


AG BOCHUM
29.09.1998
AZ: 67 C 602/97

Eine Abrechnung auf Gutachtenbasis ohne Berücksichtigung des Restwertes ist zulässig, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Eine fachgerechte Reparatur muss der Geschädigte dann nicht durchführen lassen.


AG LIMBURG
06.08.1998
AZ: C 595/98

Veräussert der Geschädigte das nicht total unfallbeschädigte Kfz unrepariert, kann er den Ersatz der Reparaturkosten, die von einem Gutachter festgestellt wurden, verlangen, ohne dass die Reparaturkosten um den Restwert des Kfz zu vermindern sind.

Aus den Gründen: (...Wenn der Gutachter nach einem Unfall einen Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeug von 16.000,- DM, erforderliche Reparaturkosten von 10.683,43 DM und eine Wertminderung von 400,- DM ermittelt, der Geschädigte das Fahrzeug unrepariert weiterveräussert und der Aufkäufer ein Restwertangebot von 7.000,- DM abgibt, kann der Geschädigte nach dem Schadensgutachten abrechnen.
Der Geschädigte hat, wenn er das Fahrzeug unrepariert veräussert, einen Anspruch auf Ausgleichung der Reparaturkosten auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen, da kein Totalschaden vorliegt...).


AG GRONAU
09.07.1998
AZ: 2 C 585/97

Aufschläge für Ersatzteile sind bei einer fiktiven Abrechnung auch dann zu ersetzen, wenn sie nicht von allen Fachwerkstätten verlangt werden, jedoch vom Gutachter bei der Schadensberechnung veranschlagt worden sind.


AG BOCHUM
01.07.1992
AZ: 42 C 50/92

Bei am Ort unterschiedlichen Ersatzteilzuschlägen ist ein Mittelwert - hier von 15% - angemessen.

 


Fiktive Abrechnung
-Nutzungsausfall-

 

BGH
23.03.1976
AZ: VI ZR 41/74

Wer für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug Zahlung der Instandsetzungskosten fordern kann, verliert diesen Anspruch nicht schon dadurch, dass er das Fahrzeug unrepariert beim Erwerb eines Neufahrzeugs in Zahlung gibt.
Das gilt in der Regel nicht für einen Nutzungsausfall, der auf einer nur gedachten Reparatur beruht.


OLG HAMM
20.11.1995
AZ: 13 U 143/95

Nutzungsausfallentschädigung kann bei Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis für die Zeit der üblichen Wiederbeschaffungsdauer beansprucht werden; dabei ist nachzuweisen, dass ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde.


OLG DÜSSELDORF
15.04.1992
AZ: 15 U 58/91

Wenn der Geschädigte nach einer Reparatur in Eigenregie reparaturbedingten Nutzungsausfall über die vom Sachverständigen zuerkannte Reparaturdauer hinaus beansprucht, hat er die Vollständigkeit der gemäss Gutachten für erforderliche gehaltenen Arbeiten und das Nichtvorliegen von vermeidbaren Verzögerungen bei der Durchführung konkret darzulegen und zu beweisen.


AG GRONAU
09.07.1998
AZ: 2 C 585/97

Wenn ein Geschädigter die Reparatur in eigener Regie durchführt, so hat er darzulegen, zu welchem Zeitpunkt ein Nutzungsausfall an dem Wagen wegen der Reparatur bestand.

Aus den Gründen: (...Anders als bei Reparaturen in Fachwerkstätten ist derjenige, der die Reparatur selbst durchführt, dazu verpflichtet, den genauen Zeitaufwand darzulegen, da hier nicht feste Arbeitsschritte für die einzelnen Reparaturleistungen feststehen...).

 


Fiktive Abrechnung
-Verbringungskosten-

 

OLG DRESDEN
13.06.2001
AZ: 13 U 600/01

Die Verbringungskosten für ein unfallbeschädigtes Fahrzeug in die Werkstatt stellen einen nach § 249 BGB ersatzfähigen Schaden dar.

Aus den Gründen: (...Nach dieser Vorschrift ist grundsätzlich der Geldbetrag zu ersetzen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung für zweckmässsig und notwendig halten durfte.
Unerheblich ist, ob der Geschädigte auf die Reparatur verzichtet oder diese selber vornimmt.
Die vom Kfz-Ingenieur und Sachverständigenbüro ermittelten Kosten in Höhe von 174,00 DM brutto für die Verbringung des Pkw zum Lackierer sind angemessen.
Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch wird eine ihm bekannte Werkstatt bei einer Reparatursumme von über 10.000,00 DM auch dann beauftragen, wenn für die Lackierung 174,00 DM Lackierungskosten anfallen.
Es ist auch nicht ersichtlich, ob die Lackierung des Fahrzeuges am Wohnort des Beklagten überhaupt möglich war...).


OLG HAMM
21.01.1998
AZ: 13 U 135/97

1.) Die Abrechnung von Reparaturkosten auf Gutachterbasis durch den Geschädigten ist zulässig.

2.) Wenn der Schädiger durch substantiierte Einwände die Annahmen des Gutachters in Einzelpunkten bezweifelt, kann der Anspruch auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten durch den Betrag begrenzt werden, der sich bei einer Schadensberechnung nach den Kosten der Ersatzbeschaffung ergibt.

3.) Der zu ersetzende fiktive Schaden ergibt sich aus fiktiven Verbringungskosten zu einer Fremdlackiererei, Aufschlägen in Höhe von 5% auf die Ersatzteilpreise, den in einer Fachwerkstatt entsprechend anfallenden Lohnkosten und Vermessungskosten.

Aus den Gründen: (...Der Kläger hat den ihm durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden durch das vorgelegte Gutachten hinreichend dargelegt und belegt.
Der Geschädigte kann von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt Herstellung des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs den Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlasste Reparatur verlangen, ohne jedoch am Schadensfall zu "verdienen"...).


LG Wiesbaden
07.06.2000
AZ: 10 S 81/99

1.) Fiktive Verbringungskosten sind bei Abrechnung auf Gutachterbasis zu erstatten.

2.) Ein Abzug von Materialzuschlägen ist nicht gerechtfertigt.

Aus den Gründen: (...Der Kläger kann Ersatz der im Gutachten aufgeführten Verbringungskosten erlangen.
Da die wenigsten Kfz-Reparaturwerkstätten selbst die anfallenden Lackierarbeiten ausführen, hat der Sachverständige zu Recht die für die Verbringung anfallenden Kosten in seine Kalkulation aufgenommen.
Auf der Grundlage des Gutachtens kann der Kläger Schadensersatz verlangen.
Auch ein Grund für den Abzug von Materialzuschlägen i.H.v. 144,31 DM ist nicht ersichtlich.
Eine derartige pauschale Position findet sich im Gutachten nicht.
Der Beklagte hat nicht vorgetragen, welche einzelnen Positionen hiervon betroffen sein sollen und aus welchen Gründen kein Ersatz verlangt werden kann...).


LG GERA
28.09.1999
AZ: 10 S 311/99

Verbringungskosten sind auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung in der Regel zu erstatten.
Anders wäre es dann, wenn die Werkstatt, in der der Geschädigte typischerweise Wartung und Reparaturen durchführen lässt, auch einen Lackierbetrieb hätte.

Aus den Gründen: (...Hinsichtlich der Verbringungskosten ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Lackierer und Karosseriebauer um verschiedene Berufe handelt, die nicht typisch in der selben Werkstatt angesiedelt sind...).


LG OLDENBURG
18.05.1999
AZ: 1 S 651/98

Wird auf Gutachtenbasis abgerechnet, gehören auch die Verbringungskosten zum Lackierer zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand, wenn alle örtlichen Vertragswerkstätten keine Lackieranlage haben.


LG PADERBORN
01.12.1998
AZ: 2 O 389/98

Auch bei abstrakter Abrechnung ohne Nachweis der tatsächlichen Reparatur ist ein Anspruch auf Verbringungskosten begründet, wenn die örtlichen Vertragswerkstätten nicht über eine Lackiererei verfügen.

Aus den Gründen: (...Gemäss § 249 BGB kann der Geschädigte Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten verlangen, zu denen auch die Verbringungskosten zählen.
Entscheidet sich der Geschädigte für eine abstrakte Abrechnung der Reparaturkosten ohne Nachweis der tatsächlichen Reparatur, so soll er so gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn er die Reparatur in einer Vertragswerkstatt hätte vornehmen lassen.
Verfügen örtliche Vertragswerkstätten nicht über eine Lackiererei, so würden die Verbringungskosten unweigerlich anfallen, so dass sie in jedem Fall Bestandteil der Reparaturkosten geworden wären...).


AG ESSEN
23.08.2002
AZ: 16 C 183/02

Verbringungskosten können verlangt werden, wenn der Geschädigte darlegt, dass die Werkstatt, die er gegebenenfalls mit der Reparatur beauftragen will bzw. die Werkstatt, die er ansonsten aufzusuchen pflegt, nicht über eine Lackiererei verfügt, wobei gerichtsbekannt ist, dass Verbringungskosten in der weitaus überwiegenden Zahl der Unfälle zu erwarten sind, nachdem nur noch wenige Werkstätten über eine Lackiererei verfügen.

Aus den Gründen: (...Einem Geschädigten ist daher die Möglichkeit eröffnet, derartige Schäden in einer Fachwerkstatt beheben zu lassen...).


AG HANNOVER
04.06.2002
AZ: 528 C 2052/02

Bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis ist es zulässig, die Stundenlöhne einer Vertragswerkstatt zugrunde zu legen und die fiktiven Verbringungskosten in eine Lackiererei sowie den werkstattüblichen Ersatzteilaufschlag in die Berechnung einzubeziehen.

Aus den Gründen: (...Der erforderliche Geldbetrag i.S.d. § 249 S.2 BGB ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen.
Deshalb kann der Geschädigte seiner Schadensberechnung ein Sachverständigengutachten unabhängig davon zugrunde legen, ob die Reparatur durchgeführt wurde oder ob bei durchgeführter Reparatur der Rechnungsbetrag niedriger ist.
Vor diesem Hintergrund hat der Geschädigte auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis Anspruch auf Erstattung fiktiver Lackierkosten und kann wegen des fiktiven Arbeitslohnes die Stundenverrechnungssätze einer markenverbundenen Fachwerkstatt verlangen.
Ferner kann der Kläger auch den vom Gutachter ermittelten üblichen Aufschlag auf Ersatzteile ersetzt verlangen...).


AG KÖLN
28.01.2002
AZ: 268 C 526/00

Wird auf der Basis eines Kostenvoranschlags abgerechnet, sind notwendige Verbringungskosten zu ersetzen.

Aus den Gründen: (...Im vorliegenden Fall geht das Gericht davon aus, dass auch die Verbringungskosten, die bei Überführung des Fahrzeugs in eine Lackiererei entstehen, auszugleichen sind, da der Kläger nach Vorlage des Gutachtens vorgetragen hat, dass es im Kölner Raum keine Vertragswerkstatt mit eigener Lackiererei gäbe.
Damit ist also unstreitig davon auszugehen, dass im Falle der Reparatur in einer Vertragswerkstatt solche Verbringungskosten allgemein üblich sind.
Damit sie auch auf der Basis eines Kostenvoranschlags auszugleichen.
Wenn dem Geschädigten angesonnen wird, aus Kostenersparnisgründen von der Einholung eines teureren Schadensgutachtens abzusehen, ist es nach Ansicht des Gerichts folgerichtig, auch die Kosten eines solchen Kostenvoranschlags nach § 249 BGB für erstattungspflichtig zu halten, unabhängig davon, ob solche Kosten angerechnet werden...).


AG RENDSBURG
21.01.2002
AZ: 11 C 395/01

Die Verbringungskosten gemäss Kostenvoranschlag sind auch dann erstattungsfähig, wenn nur auf Basis des Kostenvoranschlages reguliert werden soll.


AG DRESDEN
20.06.2001
AZ: 112 C 2808/01

1.) Die höheren Kosten einer Kundendienstwerkstatt werden auch bei einer fiktiven Abrechnung erstattet.

2.) Auch Verbringungskosten können fiktiv abgerechnet werden.

Aus den Gründen: (...Gem. § 249 S.2 BGB hat der Geschädigte Anspruch auf den für die (Wieder-)Herstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag, dass heisst auf Ersatz der Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftliche denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmässig und notwendig halten durfte.
Dabei ist anerkannt, dass im Falle der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs der Geschädigte die Reparatur in einer Vertrags-/ Fachwerkstatt durchführen lassen und von dem Schädiger vollen Kostenersatz verlangen kann.
Im Hinblick auf die Dispositionsfreiheit des Geschädigten ist auch anerkannt, dass sein Ersatzanspruch grundsätzlich nicht davon abhängt, ob er die Reparatur überhaupt oder selbst ausführt.


AG KELHEIM
22.03.2001
AZ: 1 C 0862/00

Zur Erstattungsfähigkeit fiktiv anfallender Verbringungskosten und Geltendmachung 10%iger Ersatzteilzuschläge sowie Erstattungsfähigkeit von Stundenverrechnungssätze der Fachwerkstatt auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten.

Aus den Gründen: (...Es ist anerkannt, dass der Geschädigte die Reparatur seines beschädigten Kraftfahrzeuges in einer Vertrags-/Fachwerkstatt seiner Wahl durchführen lassen und hierfür vom Schädiger vollen Kostenersatz verlangen kann.
Aufgrund der dem Geschädigten eingeräumten Dispositionsfreiheit ist dieser Ersatzanspruch auch unabhängig davon, ob der Geschädigte die Reparatur tatsächlich durchführen lässt, selbst ausführt oder gar auf sie verzichtet.
Die zu ersetzenden Kosten, insbesondere auch die Verbringungskosten wären unstreitig bei tatsächlich durchgeführter Reparatur durch die Vertragswerkstatt angefallen, da der Betrieb unstreitig nicht über eine eigene Lackiererei verfügt...).


AG Bühl
19.10.2000
AZ: 3 C 184/00

Der Geschädigte kann im Rahmen der Schadensregulierung auch die höheren Verrechnungssätze einer Fachwerkstatt und die fiktiven Verbringungskosten verlangen.

Aus den Gründen: (...Es ist wiederholend darauf hinzuweisen, dass der Geschädigte nach § 249 S.2 BGB den für die Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, und zwar unabhängig davon, ob er sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt oder nicht, und dass dabei alle Aufwendungen erforderlich sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmässig und notwendig halten darf.
Dazu gehören aber auch die Aufwendungen für die Verbringung des Fahrzeugs in die Lackierwerkstatt.
Denn Lackierarbeiten werden üblicherweise nicht in einer normalen Kfz-Reparaturwerkstatt ausgeführt, sondern in speziellen Lackierbetrieben.
Somit gibt es keinen sachlichen Grund diese Kosten bei einer fiktiven Schadensberechnung auszuklammern...).


AG Verden
12.10.2000
AZ: 2 C 657/00 (II)

Die fiktiven Kosten der Verbringung eines Unfallfahrzeugs von einer Fachwerkstatt, in der der Geschädigte seinen unfallbeschädigten Pkw reparieren aber nicht lackieren lassen könnte, in eine Lackiererei sind als Schadensposition auch dann ansatzfähig, wenn der Geschädigte auf die Durchführung der Reparatur verzichtet und lediglich auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnet.


AG Potsdam
04.08.2000
AZ: 34 C 182/99

Der Geschädigte kann, wenn bei einem Gutachten, welches keine schwerwiegenden Mängel beinhaltet, auf Gutachtenbasis abgerechnet wird, sowohl die Kosten, die bei der Überführung zur Lackiererei entstehen, als auch den Aufschlag in Höhe von 10% für die Ersatzteile, den Lack, den Stundenlohn und die dabei anfallende Mehrwertsteuer* fordern.

Aus den Gründen: (...Die Beklagte kann dem klägerischen Anspruch nicht entgegenhalten, solche Aufwendungen seien nur bei nachgewiesener Reparatur erstattungsfähig.
Grundsätzlich braucht der Geschädigte weder die Tatsache der Reparatur noch deren Umfang nachzuweisen.
Die Vorlage des Gutachtens reicht zum Beleg seines Schadens vielmehr aus, wenn das Gutachten nicht gravierende Mängel aufweist.
Der Geschädigte kann selbst dann die Kosten einer Reparatur in der Fachwerkstatt auf Gutachtenbasis ersetzt verlangen, wenn er seinen Wagen gar nicht oder in Eigenregie repariert...).

* !Mehrwertsteuer-Erstattung entfällt seit 01.08.2002!


AG NEUSTADT AM RÜBENBERGE
26.04.2000
AZ: 53 C 438/00

Die fiktive Abrechnung wird auf der Grundlage der Kosten einer Vertragswerkstatt vorgenommen, so dass bei einer anfallenden Lackierung, die nicht selbst in der Vertragswerkstatt vorgenommen werden kann, auch die Verbringungskosten in eine Lackiererei zu ersetzen sind.


AG Langen
25.01.2000
AZ: 55 C 442/99

Fiktive Verbringungskosten in eine Fremdlackiererei sind ein zu ersetzender Unfallschaden, ebenso wie andere fiktive Kosten bei der Abrechnung eines Unfallschadens auf Gutachtensbasis.

Aus den Gründen: (...Zu ersetzen sind die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmässig und wirtschaftlich notwendig halten durfte.
Mit der Auffassung, Verbringungskosten zum Lackierer erst dann ersetzen zu müssen, wenn sie tatsächlich angefallen sind, verkennt die Beklagte, dass der vom Geschädigten erhobene Anspruch auf Geldersatz gem. § 249 Satz 2 BGB von der tatsächlichen Durchführung der Reparatur unabhängig ist.
Es ist heute auch üblich, dass die Werkstätten nicht mehr über eigene Lackierereien verfügen und aus diesem Grund eine Verbringung in eine solche notwendig wird...).


AG LEIPZIG
27.08.1999
AZ: 19 C 6733/99

1.) Grundsätzlich kann der Betroffene den Preis einer Fremdreparatur auch dann verlangen, wenn er die Sache im eigenen Betrieb instand setzt.
Andernfalls wären Geschädigte, die die Möglichkeit besitzen, Fahrzeuge selbst oder kostengünstiger zu reparieren, gegenüber anderen benachteiligt.

2.) Auch bei fiktiver Abrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf Verbringungskosten zur Lackiererei.

Aus den Gründen: (...Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag ist objektiv nach dem Marktpreis für eine Reparatur zu bestimmen und der Geschädigte kann frei über ihn bestimmen: insoweit kann der Geschädigte bei einer Selbstreparatur auf Gutachterbasis abrechnen.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Geschädigte das Fahrzeug nicht repariert bzw. reparieren lässt.
Der Ersatz der fiktiven Reparaturkosten wird aus dem Grundsatz der Dispositionsfreiheit des Geschädigten hergeleitet.
Verbringungskosten sind entsprechend erstattungsfähig...).


AG Gronau
05.08.1999
AZ: 2 C 117/99

1.) Da Gründe für eine unterschiedliche Bewertung fiktiver Schadenspositionen nicht ersichtlich sind, können die Kosten der Verbringung des Fahrzeugs zum Lackierer nicht von der Erstattung ausgenommen werden.

2.) Die Unkostenpauschale beträgt 50,-- DM, damit wird den seit Jahren gestiegenen Kosten Rechnung getragen.

Aus den Gründen: (...Der Kläger hat seinen Verkehrsunfall für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer eintrittspflichtig ist, insgesamt fiktiv abgerechnet.
Diese nach § 249 S.2 BGB zulässige Form der Schadensabrechnung umfasst auch die Kosten der Verbringung des beschädigten Fahrzeugs zum Lackierer.
Da der Schaden insgesamt fiktiv abgerechnet wird, können die Kosten der Verbringung des Fahrzeugs zum Lackierer ebenso wenig von der Erstattung ausgenommen werden wie die übrigen Kosten, die als solche ebenso lediglich fiktiv sind.
Gründe für eine unterschiedliche Bewertung aller fiktiven Schadenspositionen sind nicht ersichtlich...).


AG Duisburg-Hamborn
04.08.1999
AZ: 8 C 129/99

Auch bei abstrakter Schadensberechnung hat der Geschädigte Anspruch auf Verbringungskosten zur Lackiererei.

Aus den Gründen: (...Nach § 249 Satz 2 BGB kann der Geschädigte statt der Wiederherstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag vom Schädiger verlangen.
Hierunter fallen auch die Verbringungskosten, da diese immer anfallen, wenn er bei der Auswahl der Werkstatt seines Vertrauens eine solche erwählt, die keinen Lackierer selbst vorhält.
Da dem Kläger zum einen die Auswahl seiner Reparaturwerkstatt frei steht und angesichts des Vortrages der Beklagten diese selbst nicht in Abrede stellen, dass sich eine Beule im Fahrzeug befand, ist der Kläger auch gemäss § 254 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht gehalten gewesen, den Schaden ausschliesslich beim Lackierer, der insoweit keine Fachwerkstatt für Karosserieschäden darstellt, durchführen zu lassen...).


AG BOCHUM
29.09.1998
AZ: 67 C 602/97

Die von dem Gutachter angesetzten Verbringungskosten, die üblichen Ersatzteilaufschläge sowie die Kosten der Nachbesichtigung als Kosten der Rechtsverfolgung sind im Rahmen der fiktiven Abrechnung erstattungsfähig.


AG BERSENBRÜCK
20.11.1996
AZ: 11 C 305/96

Verbringungskosten sind als Reparaturkosten auch ohne Reparaturnachweis zu erstatten.

Aus den Gründen: (...Verbringungskosten sind typische Reparaturkosten und daher erstattungsfähig auch ohne Nachweis der Reparatur.
Nutzungsausfall gehört nicht zu den Reparaturkosten...).


AG Dinslaken
25.03.1996
AZ: 8 C 22/96

Da Verbringungskosten im weiteren Sinne zu den Reparaturkosten zählen, sind diese bei Abrechnung auf Gutachtenbasis zu erstatten.

Aus den Gründen: (...Dem Kläger sind auch die genannten Verbringungskosten zu ersetzen, da es sich dabei im weiteren Sinn um Reparaturkosten handelt, wenn der Kläger schon berechtigt war, die zur Schadensermittlung und zur Reparatur erforderlichen Kosten zu verlangen.
Wenn die Koten für ein Gutachten höher ausgefallen sind als in vergleichbaren Fällen, kann dies nicht dies nicht dem Kläger angelastet werden.
Vielmehr tragen die Beklagten als Schädiger dieses Risiko...).


AG BOCHUM
01.07.1992
AZ: 42 C 50/92

Die Verbringungskosten zum Lackierer können auch fiktiv gefordert werden.


Fiktive Abrechnung
-Wertminderung-


AG BOCHUM
01.07.1992
AZ: 42 C 50/92

Der vom Kfz-Sachverständigen ausgeworfene merkantile Minderwert ist in der Regel zu zahlen.

 

 

 

Neuwagenabrechnung

 

 

AG MENDEN
04.12.2002
AZ: 4 C 248/02

Der Geschädigte kann nicht auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn bei dem Fahrzeug bereits eine Zweitzulassung vorliegt und es eine deutlich höhere Laufleistung als 1.000 km innerhalb einer Nutzungsdauer von einem Monat aufweist.

Aus den Gründen: (...Die Klägerin ist nicht berechtigt, auf Neuwagenbasis abzurechnen. Bei einer höheren Laufleistung als 1.000 km innerhalb einmonatiger Nutzungsdauer ist im Allgemeinen eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis vorzunehmen.
Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässig.
Vorliegend ist der Grenzwert von 1.000 km deutlich überschritten worden. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Fahrzeug um eine Zweitzulassung gehandelt hat und damit aufgrund der Voreintragung eines weiteren Besitzers nach Ansicht des Gerichtes nicht mehr von einem "Neuwagen" gesprochen werden kann, selbst wenn es sich dabei nur um eine sogenannte Tageszulassung gehandelt hat...).

 

 

 

 

Mietwagen

 

BGH
13.01.1998
AZ: KVR 40/96

Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens mehrerer Haftpflichtversicherer zur gewerblichen Vermietung von Unfallersatzwagen verstösst dann gegen § 1 UWG, wenn dadurch mit wettbewerbsfremden Mitteln das Niveau der Mietpreise gemindert werden soll.

Aus den Gründen: (...Die Form der Preisgestaltung - Subventionierung - zeigt, dass die Geschäftstätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens vorrangig den Interessen der Gesellschafter diente und nicht durch ihre eigene Stellung als Marktteilnehmer bestimmt war.
Durch den Gesellschaftsvertrag wurden somit Mittel der Koordinierung des geschäftlichen Verhaltens der Haftpflichtversicherer geschaffen, die die Verhältnisse auf den relevanten Märkten spürbar beeinflussen...).


OLG DÜSSELDORF
17.03.1995
AZ: 20 U 1/95

Einem gegnerischen Haftpflichtversicherer ist es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Unfallgeschädigte, die Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend machen und die bereits in Verhandlungen mit einem Vermieter über die Anmietung eines Fahrzeuges stehen, darauf hinzuweisen, einer der günstigsten der Haftpflichtversicherung bekannten bundesweiten Anbieter von Mietwagen sei die Autovermietung carpartner.

 

Geschäftsschädigung einer Mietwagenfirma durch einen
Kfz-Haftpflichtversicherer


BGH
13.10.1998
AZ: VI ZR 357/97

Zu den Voraussetzungen eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Autovermieters durch geschäftsschädigende Äusserungen eines Haftpflichtversicherers gegenüber Unfallgeschädigten, die bei dem Autovermieter einen Ersatzwagen angemietet haben.

Aus den Gründen: (...Ein derartiger Eingriff ist hier gegeben.
Wenn die beklagte Versicherung im Rahmen ihres Schadensabwicklungskonzepts Mietwagenkunden der Klägerin als Unfallgeschädigte anspricht und sie in der geschehenen Weise auf Probleme mit der Abrechnung der Mietwagenpreise der Klägerin hinweist, so ist dadurch eine gezielte Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehungen der Klägerin zu ihren Kunden gegeben, auch wenn die Motivation der Beklagten für ein derartiges Vorgehen darauf gegründet ist, ihre eigenen Versicherungsleistungen möglichst niedrig zu halten...).

 

Mietwagenkosten
-allgemein-


BGH
AZ: 25.10.2005
VI ZR 9/05

Ein Unfallersatztarif ist erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn ein gegenüber dem "Normaltarif" höherer Preis bei Unternehmen dieser Art durch unfallbedingte Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist.
Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt.

Aus den Gründen: (....Ergibt diese vorrangige Prüfung, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war.
Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war...).


BGH
19.04.2005
AZ: VI ZR 37/04

1.) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäss § 249 S.2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind.

2.) Einen ungerechtfertigt überhöhten "Unfallersatztarif" kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.


BGH
15.02.2005
AZ: VI ZR 160/04

1.) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit verlangen, als sie gemäss § 249 II S.1 BGB erforderlich waren.

2.) In dem Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen.

Aus den Gründen: (....Es kommt darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte "Unfallersatztarif" nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann.
Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen erforderlich sind...).


BGH
18.03.2003
AZ: VI ZR 152/02

Veranlasst ein Mietwagenunternehmen, dass seine unfallgeschädigten Kunden ihre Ansprüche gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten an ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro abzutreten, welches die Forderung seinerseits an das Mietwagenunternehmen zur Sicherung abtritt, so sind die Abtretungen nichtig, wenn dieses Vorgehen eine Schadensregulierung - insbesondere die Durchsetzung des Unfallersatztarifs - durch das Mietwagenunternehmen unter Umgehung des Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG)und der dazu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze bezweckt.

Aus den Gründen: (...Stellen sich sonach die Einschaltung des Inkassobüros und die Abtretung der Forderung als Teil des Versuchs dar, dem Autovermieter massgeblichen Einfluss auf die Durchsetzung der Forderungen zu geben, und sind damit die Voraussetzungen des in Art. 1 § 1 I RBerG normierten Verbotes erfüllt, so ist die Abtretung an das Inkassobüro und die Sicherungsabtretung an den Autovermieter nichtig...).


BGH
07.05.1996
AZ: VI ZR 138/95

Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte verstösst i.d.R. nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens, wenn er ein Ersatzfahrzeug zu einem im Rahmen der sogenannten Unfallersatztarife günstigen Tarif anmietet.

Aus den Gründen: (...Nach ständiger Rechtsprechung des BGH braucht der Geschädigte vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht erst eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen.
Hält sich der Tarif für das Ersatzfahrzeug im Rahmen des Üblichen, hat der Schädiger die Kosten zu ersetzen.
Dies gilt aber nicht, wenn für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, dass die von ihm gewählte Mietwagenfirma Gebührensätze über dem üblichen verlangt...).


BGH
02.07.1985
AZ: VI ZR 177/84

Benötigt der Geschädigte nach einem Kfz-Unfall für eine dreiwöchige Urlaubsreise einen Mietwagen, muss er vor Anmietung mindestens ein oder zwei weitere Angebote der Konkurrenz einholen.

Aus den Gründen: (...Als erforderlich i.S.v. § 249 S.2 BGB sind nur solche Kosten zur Schadensbeseitigung anzuerkennen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten aufbringen würde.
Gemäss § 254 Abs.2 S.1 BGB ist der Geschädigte gehalten, den im Rahmen des Zumutbaren wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbeseitigung zu wählen.
Der Geschädigte darf also nicht auf das erstbeste Angebot eingehen, sondern hat sich zunächst nach günstigeren Mietwagenangeboten umzuhören.
Diese Verpflichtung geht aber nicht so weit, dass der Geschädigte zunächst eine Art Marktforschung betreibt, um das günstigste Unternehmen herauszufinden.
Es ist ihm aber zumutbar, ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen, um festzustellen, ob das erste Angebot nicht zu hoch ist...).


OLG MÜNCHEN
17.12.2002
AZ: 25 U 1932/02

1.) Ein Mietwagenunternehmen hat ein Gestaltungsrecht nach § 315 BGB, wenn bei der Vermietung eines Fahrzeugs besprochen wird, dass der Mietpreis mit der gegnerischen Versicherung ausgehandelt wird.

2.) Die zwischen Mietwagenunternehmen und Versicherung getroffene Vereinbarung ist die Geschäftsgrundlage des Vertrages und ändert sich dadurch wesentlich, dass die Versicherung sich weigert, die Mietwagenkosten zu bezahlen.

3.) Die Änderung der Geschäftsgrundlage führt zur Vertragsanpassung, da der Mieter durch die getroffene Vereinbarung über die Höhe des Mietpreises nicht informiert und er daher bei Abschluss des Vertrages in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt war.

Aus den Gründen: (...Der Kunde, der davon ausgeht, die gegnerische Versicherung werde den Schaden tragen, ist in seiner Entscheidungsfreiheit, mit welchem Vertragspartner er einen Vertrag zu welchen Bedingungen eingeht, eingeengt.
Er wird sich nicht um kostengünstigere Angebote bemühen...).


OLG FRANKFURT AM MAIN
08.12.1994
AZ: 16 U 233/93

1.) Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt von dem Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte.

2.) Die Erforderlichkeitsgrenze für Mietwagenkosten ist erst überschritten, wenn sie deutlich "aus dem Rahmen fallen".

3.) Einem Geschädigten ist es nicht zuzumuten, sich bei Miete eines Ersatzfahrzeuges nach wesentlich günstigeren Pauschaltarifen zu erkundigen.

4.) Meint der ersatzpflichtige Haftpflichtversicherer, das Mietwagenunternehmen habe den falschen Tarif angeboten, muss er selbst vom Mietwagenunternehmer Ersatz verlangen, nicht der Geschädigte.


OLG NÜRNBERG
13.07.1994
AZ: 4 U 713/94

1.) Kürzungen von Schadenersatzansprüchen eines Unfallgeschädigten beim Anmieten eines Ersatzfahrzeuges zum sogenannten Unfallersatztarif sind nur bei einem vorwerfbaren Verstoss gegen die Schadensminderung möglich.

2.) Eine generelle Pflicht des Unfallgeschädigten, sich vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach Sonder- und/oder Pauschaltarifen zu erkundigen, besteht nicht.

3.) Von einer allgemein verbreiteten Kenntnis, dass Pkw-Vermieter neben Unfallersatztarifen auch günstigere Sonder- und/oder Pauschaltarife anbieten, kann nicht ausgegangen werden.
Ob diese Kenntnis vorliegt, muss vielmehr im Einzelfall geprüft werden.


OLG FRANKFURT AM MAIN
16.05.1994
AZ: 3 U 203/92

Der Eigentümer eines beschädigten Kraftfahrzeuges kann vom Schädiger Ersatz der Mietwagenkosten trotz nicht beabsichtigter eigener Nutzung verlangen, wenn er das Fahrzeug zur Nutzung durch einen Familienangehörigen oder eine andere Person (z.B. Schwager, Verlobter, Freund) angeschafft hat und das Fahrzeug von dieser Person während der Reparaturzeit auch tatsächlich genutzt worden wäre


OLG STUTTGART
31.03.1994
AZ: 7 U 296/93

1.) Der Geschädigte muss vor der Anmietung eines Fahrzeugs nicht erst eine Art Marktforschung betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen.
Nur dann, wenn für ihn ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die ausserhalb des üblichen liegen, darf er einen Mietvertrag mit solchen Bedingungen nicht auf Kosten den Schädigers abschliessen.
Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn durch Einholung von ein oder zwei Konkurrenzangeboten hätte festgestellt werden können, dass deutlich aus dem Rahmen fallende günstigere Angebote am Markt vorhanden sind.

2.) Die Empfehlungen des HUK-Verbandes vom 01.11.1992 und die auf der gleichen Grundlagenermittlung beruhenden erhöhten Empfehlungen vom 15.04.1993 stellen keine marktüblichen Preise dar und können deshalb keinen Maßstab für die Erforderlichkeit i.S.v. § 249 S.2 BGB bilden.


OLG HAMM
26.10.1993
AZ: 9 U 103/93

Es muss sich der Geschädigte den Anteil von 15% Eigenersparnis nicht anrechnen lassen, wenn er für die Zeit der Instandsetzung seines eigenen Fahrzeugs einen klassetieferen Pkw anmietet.


OLG KÖLN
12.02.1993
AZ: 19 U 196/92

Zum Herstellungsaufwand eines unfallbeschädigten Fahrzeugs gehören auch die Mietwagenkosten, die dem Geschädigten während der Reparaturzeit entstehen, und die der Schädiger zu ersetzen hat.


LG BIELEFELD
04.05.2005
AZ: 21 S 264/04

1.) Der Unfallgeschädigte hat keinen Anspruch auf Erstattung des Unfallersatztarifs bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs durch den Haftpflichtversicherer, wenn er es unterlassen hat, einen Preisvergleich vorzunehmen, obwohl ihm das zumutbar war und der Mietzins aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht gerechtfertigt ist.

2.) In der Übersendung eines Fragenkatalogs durch den Haftpflichtversicherer an den Unfallgeschädigten zu den Umständen der Anmietung des Unfallersatzwagens zusammen mit einer vorbereiteten Abtretungserklärung ist keine Erklärung eines Schuldanerkenntnis durch den Versicherer zu sehen.

Aus den Gründen: (...Ausweislich des Begleitschreibens ging es der Beklagten ersichtlich nicht darum, irgendeine Schuld anzuerkennen, sondern sie wollte sich gegen die ihr überhöht erscheinende Mietwagenkostenrechnung zur Wehr setzen, die ihr unmittelbar von dem Mietwagenunternehmen zur Begleichung übersandt worden war...).


LG DUISBURG
07.11.2003
AZ: 7 S 152/03

1.) Die Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten eines Mietwagenunternehmens ist gegeben, wenn es den Mieter nur auf seinen Unfallersatztarif verweist, der den Normaltarif erheblich übersteigt.

2.) Kommt der Unternehmer dieser Pflicht nicht nach, so muss er dem Mieter den Unterschiedsbetrag zwischen Normal- und Unfalltarif ersetzen.

3.) Dem Unternehmer kommt nicht zugute, dass der geschädigte Mieter Schadensersatz in Höhe des Unfalltarifs von der gegnerischen Versicherung verlangen kann, denn dieser ist zur Abtretung seines Ersatzanspruchs gegen den Unternehmer an die Versicherung verpflichtet.

Aus den Gründen: (...Eine Pflicht der Autovermietung zur Aufklärung über die verschiedenen Tarife ergibt sich aus der allgemeinen Schutzpflicht gegenüber dem Geschäftspartner.
Einen entsprechenden Hinweis über verschiedene Tarife hat die Klägerin jedoch unstreitig unterlassen.
Hierdurch ist dem Beklagten auch ein Schaden entstanden...).


LG AUGSBURG
01.04.2003
AZ: 4 S 5215/02

Mietet ein Geschädigter nach einem Unfall einen Ersatzwagen zu einem Unfallersatztarif an, so verstösst er nicht gegen seine Schadensminderungspflicht.
Der Geschädigte ist nicht zu Nachforschungen bzüglich der Unfallersatztarife verschiedener Mietwagenfirmen verpflichtet.

Aus den Gründen: (...Durch die Anmietung zum Unfallersatztarif hat der Geschädigte nicht gegen seine Pflicht, den Schaden gering zu halten, verstossen.
Erforderlich zur Schadenswiedergutmachung sind Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde, ohne dass aber der Geschädigte zu einer Art Marktforschung verpflichtet wäre.
Nach diesem Grundsatz darf der Geschädigte dann keinen Mietvertrag zu Lasten des Schädigers abschliessen, ohne gegen seine Pflicht zur Schadensminderung zu verstossen, wenn für ihn ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die ausserhalb des Üblichen liegen...).


LG BADEN-BADEN
11.10.2002
AZ: 1 S 20/02

1.) Die Schadensminderungspflicht darf nicht dahingehend ausgeweitet werden, den Betroffenen bei Anmietung eines Ersatzwagens zum Sparen anzuhalten, um dem Schädiger auf diese Weise hohe Kosten zu ersparen.

2.) Der Geschädigte muss nur dann ein Taxi anstelle eines Ersatzwagens akzeptieren, wenn die Strecke, die er pro Tag mit dem Fahrzeug erledigen muss, nicht mehr als 20 Kilometer beträgt.

3.) Der Geschädigte muss sich bei der Anmietung eines Pkw nicht in Nachforschungen auf dem Mietwagenmarkt ergehen, zu hohe Kosten sind ihm lediglich dann anzulasten, wenn er die Anmietung vorsätzlich bei einem viel zu teuren Vermieter vorgenommen hat.

4.) Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Anmietung eines Ersatzwagens gehören auch Kosten, die für die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung für alle Schäden des angemieteten Fahrzeugs vereinbart wurden, sowie Kosten, die bei einer erforderlichen Verbringung des Mietwagens entstehen.


LG GERA
02.10.2002
AZ: 1 S 80/02

Die Frage nach der Notwendigkeit der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges kann nur anhand der Einholung von Vergleichsangeboten beantwortet werden.
Deshalb muss sich der Geschädigte, wenn er solche Vergleichsangebote nicht selbst eingeholt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit jedes günstigere Vergleichsangebot anrechnen lassen.
Insoweit kann er auch zur Kündigung eines bereits abgeschlossenen Mietvertrages verpflichtet sein.
2.5% der Nettokosten für das nur kurze Zeit angemietete Mietfahrzeug sind wegen der eigenen Ersparnis generell nicht ersatzfähig.

Aus den Gründen: (...Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, ein Mietfahrzeug nach dem Unfallersatztarif anzumieten.
Er hat jedoch zuvor Vergleichsangebote einzuholen.
Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er Vergleichsangebote eingeholt hatte.
Er muss sich daher im Rahmen des Bestreitens der Beklagten sodann jedes zumutbare günstigere Angebot entgegenhalten lassen...).


LG NÜRNBERG-FÜRTH
31.10.2001
AZ: 8 O 3006/01

1.) Bei einer unfallbedingten Beauftragung eines Sachverständigen ergibt sich eine Pflicht zur Ergebnisbefragung im Sinne einer Schadensminderungsobliegenheit für den Auftraggeber.

2.) Wenn es vom Sachverständigengutachten abhängt, wann das Fahrzeug repariert wird, so ist eine Wartezeit von mehr als einem Tag bis zur Nachfrage nicht gerechtfertigt.

Aus den Gründen: (...Mietwagenkosten sind der Klägerin für 9 Tage zu erstatten.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist eine ordnungsgemässe Reparatur durchgeführt worden, so dass die in Ansatz gebrachte Reparaturzeit von 6 Arbeitstagen in Ansatz zu bringen ist.
Nachdem das Fahrzeug besichtigt worden ist, hätte die Klägerin spätestens einen Tag danach telefonisch das Ergebnis des Sachverständigengutachtens erfahren und mit der Reparatur in Eigenregie beginnen können.
Die Reparatur wäre dann 8 Tage nach Besichtigung beendet gewesen...).


LG GERA
11.09.2001
AZ: 8 S 151/01

1.) Die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie aus subjektivierter Sicht, also unter Berücksichtigung der Bedingungen am Wohnort des Geschädigten und dessen Lebensumständen, notwendig erscheinen.

2.) Der vom BGH in seinem Urteil vom 07.05.1996, Az. VI ZR 138/95 entwickelte Grundsatz, dass massgebliches Kriterium für die Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit der Kosten deren Üblichkeit ist, kann heute wegen des grossen Preisgefälles auf dem Mietwagenmarkt nicht mehr gelten.
Vielmehr hat der Geschädigte vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zwei bis drei Vergleichsangebote einzuholen.

3.) Vor Gericht gilt die Rechnung für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges als Indiz für die Notwendigkeit, das jedoch im Rahmen der Zumutbarkeit durch Vorlage günstigerer Vergleichsangebote erschüttert werden kann.
4.10% der Nettokosten für das Mietfahrzeug sind wegen der eigenen Ersparnis generell nicht ersatzfähig.


AG GIESSEN
31.05.2005
AZ: 43 C 746/05

Ist der Geschädigte nicht in der Lage, darzulegen, aus welchen Gründen er bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges den im Gegensatz zum Normaltarif deutlich höheren Unfallersatztarif ausgewählt hat, verstösst er gegen seine Schadensminderungspflicht.
Er kann daher keinen Ersatz der über dem Normaltarif liegenden Aufwendungen geltend machen.

Aus den Gründen: (...Der Kläger kannte ausweislich des von ihm unterschriebenen Merkblattes die unterschiedliche Preisgestaltung der beiden Tarife und hat sich in freier Wahl bewusst für den teureren entschieden.
Nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen hatte er zunächst keinen Anspruch auf Gestellung eines gruppengleichen Ersatzfahrzeuges.
Um eine Zuzahlung zu vermeiden, hätte der Kläger also nur ein niedriger eingestuftes Fahrzeug anmieten dürfen.
Zweitens hat der Kläger weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich, dass er zur Leistung der beim Normaltarif zu stellenden Sicherheit nicht in der Lage gewesen wäre...).


AG KÖLN
14.04.2005
AZ: 264 C 357/04

Die Gründe für die Angemessenheit eines über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarifs muss der Geschädigte darlegen, der aufgrund eines Unfalls einen Unfallersatzwagen anmietet.

Aus den Gründen: (...Vorliegend hat die Klägerin zur betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit des deutlich höheren Unfallersatztarifs zwar umfänglich, nach Ansicht des Gerichts aber gleichwohl nicht ausreichend vorgetragen.
Ihr allgemeiner Vortrag über die Berechtigung höherer Unfallersatztarife, den sie unter Sachverständigenbeweis gestellt hat, erscheint nur wenig überzeugend, insbesondere kommt sie damit aber auch nicht der ihr obliegenden - der Beweislast vorangehenden - Darlegungslast nach.
Diese ist nach Ansicht des Gerichts konkret zu sehen, d.h. es müsste im Einzelfall dargetan werden, warum aus betriebswirtschaftlichen Gründen für den Vermieter ein deutlich höherer Tarif als der Normaltarif geboten gewesen ist...).


AG BÖBLINGEN
18.08.2004
AZ: 20 C 1461/04

Übersteigt der Unfallersatzwagentarif den normalen Tarif um 150%, ist der Mietvertrag wegen § 138 BGB nichtig, soweit nicht Umstände vorliegen, die ein derartig auffälliges Missverhältnis erklären.

Aus den Gründen: (...Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH ist zwar von der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten auch nach dem so genannten Unfallersatztarif auszugehen.
Vorliegend geht es jedoch nicht um 25 % höhere Kosten, sondern im Zuge einer fortschreitenden Verselbstständigung des Unfallersatzwagentarifs um eine Überschreitung von 150%.
Die Mietwagenunternehmen scheinen sich den Wettbewerb auf dem Normaltarifmarkt durch die Einnahmen auf dem Unfallersatzmarkt zu subventionieren.
Da dieses letztlich zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft geht, ein sachlicher Grund für die Überschreitung des Normaltarifs um ca. 150% nicht vorliegt, ist der streitgegenständliche Mietvertrag gem. § 138 BGB als nichtig anzusehen...).


AG BOTTROP
07.01.2004
8 C 308/03

Bei den Mietwagenkosten hat sich der Geschädigte ersparte Eigenaufwendungen anrechnen zu lassen.
Mietet der Geschädigte ein einfacheres Fahrzeug, dessen Miete um 10 % geringer ist als die Miete für ein mit dem geschädigten gleichwertigen Pkw, entfällt der Ersparnisabzug, da dies der Billigkeit entsprechen würde...).


AG BRAUNSCHWEIG
16.04.2003
AZ: 121 C 5281/02

Bei der Anmietung eines Fahrzeuges als Ersatz für das verunfallte Fahrzeug ist der Geschädigte gem. § 254 II BGB verpflichtet, eine preiswerte Mietwagenfirma und zusätzlich auch einen verhältnismässig preiswerten Tarif auszuwählen.

Aus den Gründen: (...Die Klägerin hat ihre Obliegenheit verletzt, auch einen günstigen Tarif zu wählen.
Sie hat sich für den Unfalltarif entschieden, der erheblich über dem Normaltarif liegt.
Merkmale des Unfalltarifes sind, dass sich der Vermieter die Ansprüche des Mieters gegen den Schädiger und dessen Versicherung abtreten lässt.
Das Risiko der ungewissen Schadensregulierung wird damit auf den Vermieter abgewälzt und wirkt sich in der Kalkulation des Unfalltarifes gegenüber dem Normaltarif erhöhend aus.
Der Normaltarif erfordert, dass der Mieter durch Bezahlung oder Hinterlegung der Kreditkartennummer in Vorleistung tritt.
Der Abschluss des Mietvertrages zu einem derart günstigen Tarif war der Klägerin dennoch zumutbar...).


AG LOBENSTEIN
09.10.2002
AZ: 1 C 329/01

1.) Auch bei hohem Alter/hoher Kilometerlaufleistung eines Unfall-Kfz sind die Kosten für einen Mietwagen der gleichen Mietwagenklasse ersatzpflichtig, selbst wenn nach der Sachverständigenfeststellung das Unfall-Kfz zwar technisch in einwandfreiem Zustand war, jedoch optische Mängel aufwies.

2.) Vor der Anmietung eines Ersatz-Kfz ist der Unfallgeschädigte nicht verpflichtet eine Marktforschung durchzuführen, um das günstigste Mietwagenangebot zu erfragen.
Dies gilt vor allem dann nicht, wenn eine Mietdauer von unter 14 Tagen zu erwarten ist.

3.) Die Anmietung eines Ersatz-Kfz zum Unfallersatztarif ist zulässig, da es sich nach einem Unfallschaden um den üblichen Tarif handelt.

4.) Es ist nicht beanstandungsfähig, dass der Unfallersatztarif höher als andere Tarifangebote ist, da bei dem Kfz-Vermieter, der zum Unfallersatztarif vermietet, höhere Vorhaltekosten entstehen als bei einem Kfz-Vermieter der nur auf Bestellung vermietet.

5.) Zustellungs- und Abholkosten eines Mietwagens sind ersatzfähig.


AG NAGOLD
08.07.1999
AZ: 2 C 143/99

Mietet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif an, liegt allein in dieser Tatsache kein Verstoss gegen seine Schadensminderungspflicht.
Etwas anderes gilt nur, wenn das Ersatzfahrzeug zu einem erkennbar überhöhten Preis angeboten wird.

Aus den Gründen: (...Der Geschädigte kann ohne Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht zum Unfallersatzwagentarif anmieten.
Mietet der Geschädigte zum Unfallersatzwagentarif und ist dieser erkennbar nicht überhöht, so hält er sich im Rahmen dessen, wozu er berechtigt und verpflichtet ist.
Da es nach dem Vorstehenden nicht auf die niedrigen "normalen" Mietwagenpreise ankommt, ist der Geschädigte auch bei einer Mietdauer von 19 Tagen nicht gehalten, andere Mietwagen als zum Unfallersatztarif zu mieten, insbesondere muss er nicht nach günstigeren Sondertarifen Ausschau halten...).

 


Mietwagenkosten
-geringe Nutzung-

 

OLG HAMM
23.01.1995
AZ: 13 U 178/94

1.) Im Regelfall ist der Geschädigte auf die Inanspruchnahme eines Taxis statt eines Mietwagens zu verweisen, wenn er eine Strecke von nicht mehr als 20 km täglich zurücklegt.

2.) Dieser Grundsatz gilt dann nicht, wenn berufliche, private oder familiäre Gründe trotz durchschnittlich unter 20 km täglich zurückgelegter Strecke die ständige Verfügbarkeit eines Mietwagens erfordern.


OLG FRANKFURT AM MAIN
24.05.1994
AZ: 11 U 23/94

1.) Auch bei einem geringen Fahrbedarf kann der Geschädigte ein Mietfahrzeug in Anspruch nehmen.

2.) Der Kostenaufwand für eine Anmietung ist jedoch gem. § 249 S. 2 BGB durch das Merkmal der Erforderlichkeit begrenzt.

3.) Bei einem durchschnittlichen täglichen Fahrbedarf von unter 20 km und einem Aufwand für den Mietwagen von fast 15 DM pro gefahrenem Kilometer ist es sachgerecht, ein Taxi oder aber öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.


LG BADEN-BADEN
11.10.2002
AZ: 1 S 20/02

Der Geschädigte muss nur dann ein Taxi anstelle eines Ersatzwagens akzeptieren, wenn die Strecke, die er pro Tag mit dem Fahrzeug erledigen muss, nicht mehr als 20 Kilometer beträgt.


AG SANGERHAUSEN
30.03.2005
AZ: 1 C 155/04 II

Hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls täglich nicht mehr als 20 km zurückzulegen, kann er nicht die Kosten für einen Mietwagen, sondern lediglich die Kosten für ein Taxi ersetzt verlangen.

Aus den Gründen: (...Mietwagenkosten sind nur insoweit ersatzfähig, wie sie erforderlich waren.
Mietwagenkosten sind in der Regel nicht erforderlich bei geringem Fahrbedarf, also bei 20 km oder weniger pro Tag.
Der Fahrzeugnutzer, der Zeuge S, fuhr unstreitig in zehn Tagen 142 km, also durchschnittlich 14,2 km pro Tag.
Der Anspruch lässt sich in der geltend gemachten Höhe auch nicht etwa damit begründen, dass die Klägerin lediglich fünf statt zehn Tage einklagt.
Entscheidend ist, wie lange der Zeuge S den Mietwagen tatsächlich zur Verfügung hatte und welche Strecke er in dieser Zeit fuhr.
Die Inanspruchnahme eines Taxis wäre dem Zeugen S angesichts der tatsächlich gefahrenen geringen Strecke auch unter Berücksichtigung seiner beruflichen Tätigkeit zuzumuten gewesen...).


AG BERLIN-MITTE
17.01.2003
AZ: 101 C 3348/02

Wird für die Zeit der Fahrzeugreparatur ein Ersatzfahrzeug angemietet und weniger als 20 km pro Tag genutzt, liegt ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht vor.

Aus den Gründen: (...Der Kläger hat jedoch durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gegen seine Schadensminderungspflicht gemäss § 254 BGB verstossen.
Ihm ist anzulasten, dass er für die Dauer der Reparatur ein Fahrzeug angemietet hat, obwohl er dieses Fahrzeug nur geringfügig benutzt hat und deshalb die erforderlichen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Taxen hätte durchführen können.
Ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht wird in der Regel angenommen, wenn ein Unfallersatzmietfahrzeug weniger als durchschnittlich 20 km pro Tag benutzt wird.
Bei einer so geringen Fahrleistung ist die Anmietung eines Fahrzeugs in besonderem Masse unwirtschaftlich, da diese kurzen Strecken mit anderen Verkehrsmitteln kostengünstiger hätten zurückgelegt werden können...).

 


Mietwagenkosten
-Privatanmietung-

 

OLG HAMM
24.02.1993
AZ: 13 U 182/92

1.) Bei Privatanmietung nur 50% Erstattung eines gewerblichen Vermieters.

2.) Günstiger Pauschaltarif ist zugrundezulegen.

3.) Abzug für Eigenersparnis beträgt auch hier 15%.

 


Mietwagenkosten
-Motorrad-

 

LG KOBLENZ
7.06.2004
AZ: 6 S 47/04

Kosten für die Anmietung eines Ersatzmotorrades nach einem Unfall werden nur erstattet, wenn für den Geschädigten ein wirtschaftlicher Schaden vorliegt.

Aus den Gründen: (...Danach hängt die Erstattungspflichtigkeit von Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug massgeblich davon ab, ob durch den Ausfall des Fahrzeugs dem Kläger ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.
Dies richtet sich ausschliesslich nach der wirtschaftlichen Nutzung des Motorrads.
Für die Abgrenzung vom nicht erstattungspflichtigen immateriellen Schaden kommt es darauf an, ob der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit der Sache für seine eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist und der Verfügbarkeit eine zentrale Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall nutzte der Kläger das Motorrad vor dem Verkehrsunfall weder als einzig zur Verfügung stehendes Fortbewegungsmittel noch vor einem beruflichen Hintergrund...).

 


Mietwagenkosten
-Reisebus-

 

OLG HAMM
08.03.1994
AZ: 7 U 5/93

Die Berechnung des Mietzinses für die Anmietung eines Reisebusses unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis von 0,40 DM/km, eines angemessenen Kilometersatzes von 0,73 DM und eines Tagessatzes von 856 DM.
Der Eigentümer eines Reisebusses ist nach dessen Beschädigung grundsätzlich zur Anmietung eines Fremdbusses berechtigt, um den Reisebetrieb während der Reparaturzeit fortsetzen zu können.
Denn wenn es sich nicht nur um Bagatellschäden handelt, ist der äussere Pflegezustand das Aushängeschild eines Busbetriebes, an dem der Kunde dessen Leistungsfähigkeit misst.
Das Risiko einer von der Werkstatt verschuldeten unangemessenen Verlängerung der Instandsetzungszeit trägt grundsätzlich der Schädiger.
Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte eine Werkstatt aussucht, die in naher Zeit Betriebsferien macht, oder wenn die Werkstatt nur nebenbei betrieben wird.

 


Mietwagenkosten
-Taxi-

 

AG HANNOVER
10.07.2002
AZ: 553 C 2487/02

Bei Beschädigung eines Taxis durch einen Unfall kann der Taxiunternehmer entweder Verdienstausfall geltend machen oder den Ersatz der Mietwagenkosten fordern.

Aus den Gründen: (...Durch die Bezahlung des geforderten Verdienstausfalls ist insoweit auch der Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten insgesamt erloschen, denn diese Schadenspositionen stehen nicht kumulativ nebeneinander, sondern sind zwei alternativ bestehende Arten eines einzigen Schadensersatzanspruchs wegen des Ausfalls eines gewerblich genutzten Pkw.
Ein nachträglicher Übergang zur Geltendmachung der anderen Art des Schadensersatzes in Form der Mietwagenkosten ist nicht möglich, da der Geschädigte sein Wahlrecht zugunsten des Verdienstausfalls ausgeübt hat und die Beklagte die gewählte Art der Schadensregulierung erfüllt hat.
Hierdurch ist der Anspruch und damit auch ein entsprechendes Wahlrecht erloschen und kann nicht wieder aufleben...).

 

 

 

Minderwert

 

 

OLG KÖLN
05.06.1992
AZ: 19 U 253/91

Bei der Berechnung des merkantilen Minderwerts eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges ist der Schätzung eines Sachverständigen, der das Fahrzeug begutachtet hat, der Vorrang vor tabellarischen Berechnungsmethoden zu geben.


LG MÜNCHEN II
13.01.2005
14 O 1430/03

War das verunfallte Fahrzeug bereits mit Vorschäden belastet, die einen nicht unerheblichen Umfang aufwiesen, so ist ein merkantiler Minderwert nicht eingetreten.
Erstattungsfähig ist ein merkantiler Minderwert aber dann, wenn die vorhandenen Fahrzeugschäden nur von sehr geringem Umfang waren.


LG KAISERSLAUTERN
18.04.2004
2 O 724/03

Bei der Beschädigung eines etwa neun Jahre alten Pkw ist von einem merkantilen Minderwert von 1,5% auszugehen.
Aus den Gründen: (...Hinsichtlich der Höhe des merkantilen Minderwertes geht das Gericht im Einklang mit der Schätzung des Sachverständigen von einem Wert von 1,5% der Summe der Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert, gerundet 300,-- Euro aus.
Das Gericht orientiert sich hierbei an der Methode Ruhkopf/Sahm, die die massgeblichen Faktoren Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs und Reparaturkosten als solche berücksichtigt und deren prozentuales Verhältnis zueinander.
Bei einem Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert von 60 - 90% wäre bei einem drei Jahre alten Auto ein merkantiler Minderwert von 5% der Summe der Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert anzunehmen.
Angesichts des Alters des klägerischen Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt von 9 Jahren war ein weiterer Abzug vorzunehmen und von einem Wert von ca. 1,5% auszugehen...).


LG Köln
14.11.1999
AZ: 26 S 107/99

Für die Bestimmung des merkantilen Minderwertes ist nicht der Zeitwert, sondern der Wert der Wiederbeschaffung massgeblich.

Aus den Gründen: (...Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist auch bei der Rechenmethode nach Ruhkopf/Sahm u.a. der Wiederbeschaffungswert und nicht entsprechend dem Wortlaut der Zeitwert massgebend.
Zusätzlich sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und der Sachverständige hat in seinem Privatgutachten im einzelnen nachvollziehbar ausgeführt, weshalb der merkantile Minderwert für das streitgegenständliche Fahrzeug mit 10.000,-- DM zu veranschlagen ist.
Dies ist auch bereits im angefochtenen Urteil eingehend ausgeführt worden, ohne dass die Beklagte auch im Berufungsverfahren dagegen etwas substantiiert vorgebracht hätte, was zu einer anderen Beurteilung oder einer Beweiserhebung führen würde.
Dass die Klägerin das unfallbeschädigte Fahrzeug unrepariert veräußert hat ist unschädlich ...).


LG OLDENBURG
18.05.1999
AZ: 1 S 651/98

1.) Die merkantile Wertminderung ist bei einem Unfallfahrzeug mit hoher Laufleistung zu erstatten, wenn laut Sachverständigengutachten im Fall der Veräusserung die Offenbarung des technisch einwandfrei beseitigten Unfallschadens die Auswirkung einer Wertminderung hätte.

2.) Dessen Erstattung erfolgt sowohl bei der Reparatur als auch bei Verkauf des Kfz.


LG Braunschweig
07.01.1999
AZ: 7 S 93/97

Der merkantile Minderwert kann nicht rein schematisch mit Hilfe tabellarischer Berechnungsmethoden ermittelt werden, da hierbei auch die jeweilige Marktsituation zu berücksichtigen ist.
Deswegen kann bei der Ermittlung des merkantilen Minderwertes auf die Zuziehung eines Sachverständigen nicht verzichtet werden.

Aus den Gründen: (...Die von der Vorinstanz zitierte eigene Rechtsprechung, wonach die merkantile Wertminderung nach der Methode Ruhkopf/Sahm zu ermitteln ist, findet - soweit ersichtlich - in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Stütze.
Sie verkennt, dass die schematischen Verfahren, also auch das vom Kläger favorisierte Hamburger Modell, nicht rechtlich abgesichert sind.
Die Bemessung der Wertminderung - vorliegend 1.000,-- DM - beruht auf einer zusammenfassenden Würdigung aller hierfür massgeblichen Umstände.
Der merkantile Minderwert ist keine feste Grösse, die richtig oder falsch ermittelt werden könnte...).


LG BÜCKEBURG
23.07.1998
AZ: 1 S 144/98

Ein merkantiler Minderwert bei einem mehr als 6 Jahre alten Kfz, das eine Laufleistung von über 100.000 km hat und mit zwei Vorschäden, die mit einem Aufwand von ca. 4.000,-- DM und 5.000,-- DM repariert wurden, belastet ist, ist nicht zuzubilligen.

Aus den Gründen: (...Zwar ist der merkantile Minderwert nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Fahrzeug älter als 6 Jahre ist und eine Laufleistung von über 100.000 km besitzt.
Da das Kfz aber mit erheblichen Schäden aus zwei früheren Unfällen belastet ist, kann der Minderwert nicht angerechnet werden...).


LG VERDEN
01.06.1990
AZ: 6 S 243/89

Die Berechnungsmethode Ruhkopf / Sahm ist für die Ermittlung einer merkantilen Wertminderung nur anzuwenden, wenn es an konkreten Feststellungen durch einen herangezogenen Sachverständigen mangelt.


AG HAMBURG
16.07.2003
AZ: 52 C 1044/03

Die Anerkennung eines merkantilen Minderwerts kann auch bei älteren
Fahrzeugen in Betracht zu ziehen sein.

Aus den Gründen: (...Das Kfz wurde am 01.10.1997 zum Verkehr zugelassen.
Zum Unfallzeitpunkt war es mithin 5 Jahre und einen Monat alt.
Dabei wies es jedoch erst eine Fahrleistung von 23.591 Kilometer auf.
Bei dieser Sachlage erscheint dem Gericht die von dem Sachverständigen in seinem Gutachten ermittelte merkantile Wertminderung von 375,-- Euro gerechtfertigt.
Der Argumentation der Beklagten, dass eine merkantile Wertminderung bei Fahrzeugen mit einem Alter von über 5 Jahren durch einen Unfall nicht eintritt, vermochte sich das Gericht nicht anzuschliessen.
Eine derartige absolute Altersgrenze wird den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht und berücksichtigt insbesondere nicht, dass der Gebrauchtwagenhandel nicht allein den Zeitwert eines Kfz, sondern vor allem die Reparaturkosten als massgebliche Bezugsgrösse für den merkantilen Minderwert betrachtet...).


AG LÜBBECKE
10.09.1992
AZ: 3 C 792/90

Die vom Sachverständigen erfolgte Wertminderungsberechnung hat Vorrang vor abstrakten Berechnungsmethoden.


AG PRÜM
14.08.1991
AZ: 6 C 62/91

Die Ermittlung des merkantilen Minderwerts anhand der individuellen Marktlage ist einer rein schematischen Methode wie z.B. Ruhkopf-Sahm vorzuziehen, zumal diese Methode bereits seit 1962 besteht und seitdem nicht mehr überarbeitet wurde


AG BERSENBRÜCK
25.01.1991
AZ: 11 C 388/90

Bei einem Unfall muss der Schädiger auch den merkantilen Minderwert am Fahrzeug ersetzen, gemäss § 251 BGB.
Der merkantile Minderwert des Fahrzeugs kann vom Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden.
Hierbei hat sich noch keine allgemein anerkannte Schätzungsmethode durchgesetzt.

Aus den Gründen: (...Zur Schätzung des merkantilen Minderwerts am Fahrzeug des Geschädigten legt das Gericht die Methode von Ruhkopf und Sahm zugrunde.
Das beschädigte Fahrzeug ist marktgängig und wies vor dem Unfall lediglich einen unbeachtlichen kleineren Vorschaden auf.
Unter diesen Umständen führt die Methode von Ruhkopf und Sahm zu brauchbaren Ergebnissen.
Hiernach ist der Minderwert X% der Summe vom Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten.
Der Minderwert beträgt 677,-- DM, wobei das Alter des Fahrzeugs, dessen Fahrleistung, der Wiederbeschaffungswert von 12.400,-- DM und die tatsächlichen Reparaturkosten von 4.535,-- DM berücksichtigt wurden...).

 

Merkantiler Minderwert -bei Weiterbenutzung-


BGH
03.10.1961
AZ: VI ZR 238/60

Der merkantile Minderwert eines unfallbeschädigten Fahrzeugs ist auch dann zu erstatten, wenn der Eigentümer den Pkw weiterbenutzt, der Minderwert sich mithin nicht in einem Verkauf konkretisiert.

Aus den Gründen: (...Ein durch einen Unfall beschädigter Pkw wird nach allgemeiner Verkehrsauffassung geringer bewertet als ein unfallfrei gefahrener Wagen.
Diese Wertminderung ist ein echter Schaden für den betroffenen Eigentümer.
Wenn sich der Eigentümer entschliesst, das unfallbeschädigte Fahrzeug nach der Reparatur selbst weiter zu benutzen, so ist nicht einzusehen, dass dieser Entschluss zu einer Entlastung des Schädigers führen soll.
Ein merkantiler Minderwert ist dem Betroffenen daher bei Weiterbenutzung des Kfz in gleicher Weise zuzubilligen, wie dies beim Verkauf des Unfallwagens selbstverständlich ist.

 


Merkantiler Minderwert
-Lkw-

 

BGH
18.09.1979
AZ: VI ZR 16/79

Aus den Gründen: (...Grundsätzlich kann auch bei Nutzfahrzeugen nach einem Unfall ein merkantiler Minderwert eintreten.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn für solche Fahrzeuge ein Gebrauchtwagenmarkt besteht.
Der merkantile Minderwert ist nichts anderes als die Wertdifferenz, die bei einem KFZ zwischen seinem Zustand vor dem Unfall und nach Durchführung der Reparatur besteht.
Auch LKW werden, wenn sie bei einem Unfall erheblich beschädigt werden, trotz Behebung der technischen Schäden im allgemeinen geringer bewertet als unfallfrei gefahrene Wagen.
Insoweit kann es keinen Unterschied gegenüber PKW geben.
Der Anerkennung eines merkantilen Minderwerts bei Nutzfahrzeugen steht auch nicht entgegen, dass diese Kraftwagen als Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens der steuerlichen Abschreibung (AfA) unterliegen....).

 


Merkantiler Minderwert
-Luxusfahrzeuge-

 

LG KÖLN
05.06.1992
AZ: 19 U 253/91

Bei der Berechnung des merkantilen Minderwerts eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges ist der Schätzung eines Sachverständigen, der das Fahrzeug begutachtet hat, der Vorrang vor tabellarischen Berechnungsmethoden zu geben.

 


Merkantiler Minderwert
-Krafträder-

 

LG BRAUNSCHWEIG
21.02.1992
AZ: 6 S 280/91

Merkantiler Minderwert ist auch bei Motorrädern gerechtfertigt, da auch bei einem instand gesetzten Motorrad Zweifel bleiben, ob tatsächlich sämtliche Unfallschäden erkannt und behoben worden sind und ob insbesondere die Reparatur auch fachgerecht ausgeführt worden ist.


LG ASCHAFFENBURG
08.03.1990
AZ: S 268/89

Auch Krafträder stellen ein denkbares Objekt für den Anfall eines merkantilen Minderwertes dar.

Aus den Gründen: (...Der sogenannte merkantile Minderwert muss immer ersetzt werden, wenn ein Kfz, das Unfallschäden von einigem Gewicht erlitten hat, im Verkehr in der Regel trotz ordnungsgemässer Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies.
Dies setzt einen Markt voraus, auf dem sich der Minderwert in Gestalt eines geringeren Erlöses auswirken kann.
Dieses Kriterium erfüllen auch Motorräder, da auch für diese ein Gebrauchtfahrzeugmarkt existiert und auch hier ein Grossteil der Käufer nicht bereit sein wird, für Fahrzeuge mit Vorschäden bzw. wieder instand gesetzte Krafträder denselben Preis zu bezahlen wie für entsprechende unbeschädigte.
Die Frage der Objektivität der Wertminderung kann dabei dahinstehen...).


LG ULM
11.04.1984
AZ: 1 S 27/84

Grundsätzlich kann auch bei der Beschädigung von Motorrädern der Ersatz des merkantilen Minderwerts verlangt werden.

Aus den Gründen: (...Eine Vielzahl von Käufern ist - insbesondere wegen des Verdachts unerkannt gebliebener Schäden und der möglicherweise gegebenen höheren Schadenanfälligkeit des wiederhergestellten Fahrzeugs - nicht bereit, für das reparierte Fahrzeug den gleichen Preis aufzuwenden wie für ein entsprechendes unfallfreies Fahrzeug.
Der Verkäufer ist daher auch bei technisch einwandfreier Schadenbehebung gezwungen, auf Preisnachlasswünsche der Kunden einzugehen.
Dies trifft auch bei Motorrädern zu.
Auch kann nicht eingewandt werden, aufgrund der Eigenart der Reparatur von Motorrädern sei bei ordnungsgemässer Reparatur ein nicht erkennbarer Spätschaden ausgeschlossen.
Diese Sicht macht sich der durchschnittliche Käufer nicht zu eigen...).


AG BOCHUM
07.12.1995
AZ: 73 C 316/95

Da ein Unfallschaden eines Motorrades in Höhe von 3.400,-- DM bei Verkauf offenbarungspflichtig ist, besteht auch ein Wertminderungsanspruch, der bei einem Fahrzeugwert von 10.500,-- DM mit 500,-- DM an der Untergrenze liegt.

 


Merkantiler Minderwert
-ältere Fahrzeuge-

 

AG KÖLN
12.09.2002
AZ: 266 C 82/02

Bei einem verunfallten Fahrzeug ist dann kein merkantiler Minderwert anzunehmen, wenn es sich um ein älteres Modell mit einer nicht unerheblichen Laufleistung handelt und das Fahrzeug zudem nicht beim ersten Eigentümer beschädigt wurde.

Aus den Gründen: (...Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz merkantilen Minderwertes.
Im Unfallzeitpunkt war das Fahrzeug des Klägers deutlich über 7 Jahre alt, wies eine Laufleistung oberhalb von 60.000 km auf und war ein Zweithandfahrzeug.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass bei einem eventuellen Verkauf des sach- und fachgerecht reparierten Fahrzeuges der Kläger nur deshalb einen geringeren Verkaufspreis erzielt, weil es sich um ein Unfallfahrzeug handelt...).


AG Bochum
30.04.1999
AZ: 82 C 125/99

Auch ältere, die herkömmliche Grenze von 5 Jahren überschreitende Fahrzeuge können im Einzelfall noch einen merkantilen Minderwert erleiden.

Aus den Gründen: (...Davon, dass der geschädigte Laie weitere Anforderungen im Vorfeld der Sachverständigenauswahl stellen und sich über die Abrechnungsmodalitäten informieren müsste, kann nicht ernsthaft ausgegangen werden.
Bereits aus diesem Grund kann in der Beauftragung eines Sachverständigen kein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht erblickt werden.
Auch bei älteren Fahrzeugen ist im Einzelfall von einem merkantilen Minderwert auszugehen.
Diese Ausgangslage wird der technischen Entwicklung der letzten Jahre gerecht, wonach Pkw regelmässig eine 5 Jahre überschreitende Lebensdauer und Laufleistung aufweisen...).


AG WIESBADEN
29.01.1997
AZ: 96 C 306/95-18

Bieten Kaufinteressenten eines Gebrauchtfahrzeugs nach Hinweis auf einen Unfallschaden einen geringeren Kaufpreis, so ist die Differenz zwischen angebotenem Kaufpreis in unfallfreiem Zustand und Angebot nach Hinweis auf die Unfallreparatur als merkantiler Minderwert vom Haftpflichtversicherer des Schädigers zu erstatten, auch wenn das Fahrzeug eine Laufzeit von fünfeinhalb Jahren und eine Laufleistung von ca. 123.000 km aufweist


AG GELSENKIRCHEN
20.01.1997
AZ: 36 C 713/96

Auch wenn ein Pkw fünf Jahre alt ist, kommt eine Wertminderung wegen Unfalls in Betracht.

Aus den Gründen: (...Das Gericht kann nicht den Grundsatz bestätigen, dass bei einem mehr als fünf Jahre alten Kraftfahrzeug heutzutage eine Wertminderung nicht mehr möglich sei.
Der Unfallschaden war offenbarungpflichtig und hätte aller Voraussicht nach bei einem Wiederverkauf den Kaufpreis gedrückt...).


AG MÜNSTER
19.12.1995
AZ: 28 C 594/94

Es kann sich eine ersatzfähige merkantile Wertminderung bei einem ca. 7 Jahre alten Pkw ergeben, wenn dieser zum Zeitpunkt seiner Unfallbeschädigung sieben Jahre alt war, eine Laufleistung von 75.000 Kilometern vorlag, keinen Vorschaden hatte und das Kfz sich in gepflegtem Zustand befand.


LG BERLIN
13.07.1995
AZ: 59 S 510/94

Bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind und eine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufweisen, entfällt eine merkantile Wertminderung.


AG ESSEN
24.06.1993
AZ: 12 C 587/92

Bei einem älteren Fahrzeug kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass nach Unfallschäden keine Wertminderung eintritt.
Nimmt der Markt auch in solchen Fällen ein Unfallschaden zum Anlass für einen Preisabschlag, ist ein merkantiler Minderwert zuzuerkennen.


KRG ANNABERG
09.09.1992
AZ: 1 C 172/92

Der Rechtsansicht, dass ein merkantiler Minderwert in der Regel nach vier bis fünf Jahren oder 100.000 km Fahrleistung nicht mehr gegeben sei, kann nicht gefolgt werden.

 


Merkantiler Minderwert
-bei Reparaturkosten unter 10% des Wiederbeschaffungswertes-

 

AG VECHTA

09.02.1999
AZ: 11 C 1720/98

Bei neuwertigen Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert auch im Falle nur geringfügiger Schäden entstehen.

Aus den Gründen: (...Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht die Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger bei dem Verkehrsunfall auch ein merkantiler Minderwert entstanden ist.
Der Sachverständige hat in seinem ausführlichen Gutachten dargestellt, auf welche Art und Weise die merkantile Wertminderung bei fast neuem Pkw und leichtem Schaden zu berechnen ist.
Der Sachverständige, gegen dessen Sachkunde Bedenken nicht bestehen und dessen Ergebnissen das Gericht deshalb folgt, ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Wertminderung in Höhe von 750,-- DM eingetreten ist...).


AG HOMBURG (SAAR)
21.01.1991
AZ: 4 C 562/91

Entgegen der von Ruhkopf-Sahm für die Entwicklung des merkantilen Minderwertes entwickelten Tabelle kommt eine Wertminderung dann in Betracht, wenn die Reparaturkosten zwar weniger als 10 % des Wiederbeschaffungswertes betragen, das Unfallfahrzeug aber neuwertig ist (hier 5 Monate), kein Bagatellschaden vorliegt und deshalb ein messbarer nachteiliger Einfluss auf die Wertschätzung des Fahrzeugs vorliegt.
In diesen Fällen kann die Wertminderung auf 15 % der Reparaturkosten geschätzt werden.

 

 

 

 

MwSt-Problematik

 


BGH
15.11.2005
AZ: VI ZR 26/05

Zur Berechnung der zu ersetzenden Umsatzsteuer bei konkreter Schadensabrechnung nach Ersatzbeschaffung für ein unfallbeschädigtes Kraftfahrzeug.

Aus den Gründen: (...Für den zu ersetzenden Mehrwertsteueranteil ist von Bedeutung, ob der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Gutachtens oder aber konkret auf der Basis einer von ihm vorgenommenen Reparatur oder Ersatzbeschaffung abrechnet.
Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug, ist für die Berechnung des zu ersetzenden Mehrwertsteueranteils nicht der Nettowiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs zugrunde zu legen und um den bei der Ersatzbeschaffung angefallenen Steuersatz zu erhöhen.
Das Ergebnis einer solchen Berechnung wäre nämlich ein "fiktiver Mehrwertsteueranteil", der mit einer konkreten Schadensberechnung nicht vereinbar wäre und in Widerspruch zu § 249 Abs.2 S.2 BGB stünde, wonach die Umsatzsteuer nur zu ersetzen ist, soweit sie tatsächlich angefallen ist...).


BGH
18.05.2004
AZ: VI ZR 267/03


Macht der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens seines Kfz und einer Ersatzbeschaffung bei einem gewerblichen Verkäufer über den vom Gericht geschätzten Differenz-Mehrwertsteuerbetrag i.S.d. § 25 a UStG den vollen Mehrwertsteuerbetrag i.S.d. § 10 UStG lediglich abstrakt auf Grund eines Sachverständigengutachtens geltend, so steht diesem Begehren § 249 II S.2 BGB entgegen.

Aus den Gründen: (...Nach der Neuregelung des § 249 II S.2 BGB, der auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kfz Anwendung findet, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder -ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.
Soweit der Kläger den vollen Mehrwertsteuerersatz i.S.d. § 10 UStG lediglich abstrakt auf Grund des vorgelegten Gutachtens verlangt, steht § 249 II S.2 BGB entgegen...).


OLG KÖLN
24.02.2005
AZ: 7 U 118/04

Auch beim wirtschaftlichen Totalschaden eines Behördenfahrzeuges ist die im Bruttowiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer nur dann zu ersetzen, wenn eine konkrete Ersatzbeschaffung erfolgt.
Eine Ausnahmeregelung für Behördenfahrzeuge ist mit § 249 II S.2 BGB nicht vereinbar.


OLG ROSTOCK
18.02.2005
AZ: 8 U 75/04

Ob ein Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt regelbesteuert, differenzbesteuert oder mehrwertsteuerfrei angeboten wird, ist nicht an eine bestimmte Altersgrenze gebunden, sondern muss im Einzelfall
(§ 287 ZPO) entschieden werden.

Aus den Gründen: (...Kauft der Kläger sein Gebrauchtfahrzeug bei einem Händler, so ergeben sich zwei Möglichkeiten.
Entweder der Händler hat das Gebrauchtfahrzeug von einem Vorsteuerabzugsberechtigten erworben.
In diesem Fall wäre im Verkaufspreis des gebrauchten Fahrzeugs die Mehrwertsteuer auf den gesamten Preis enthalten - Regelbesteuerung. Hatte der Händler das Gebrauchtfahrzeug aber, wie im Regelfall, aus privater Hand erworben, erfolgt lediglich eine Differenzbesteuerung nach
§ 25 a UStG.
Das heisst, die Mehrwertsteuer fällt nur auf die Differenz zwischen dem Händlereinkaufspreis und dem Händlerverkaufspreis, folglich den Gewinn des Händlers an.
Dieser wird in der Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO auf 10 bis 20% des Verkaufspreises geschätzt...).


OLG KÖLN
29.06.2004
AZ: 9 U 176/03

1.) Lässt der Gechädigte das durch den Unfall beschädigte Fahrzeug nicht reparieren und nimmt er somit eine fiktive Schadensberechnung anhand eines Sachverständigengutachtens vor, so kann er die Erstattung der Umsatzsteuer nicht verlangen.

2.) Beim Kauf eines Ersatzfahrzeuges vom Gebrauchtwagenhändler kann der Geschädigte diejenige Umsatzsteuer als zu ersetzenden Schaden geltend machen, die sich aus der Umsatzsteuerdifferenz zwischen Händlereinkaufs- und Verkehrspreis ergibt.

3.) Die Höhe der zu ersetzenden Mehrwertsteuer (MwSt) kann nach § 287 ZPO auf einen Anteil von 2% geschätzt werden, wenn ein gesonderter Ausweis der MWSt nicht erfolgt ist und ein konkreter Nachweis der tatsächlich angefallenen MWSt nicht vorgelegt wurde.

Aus den Gründen: (...Bei einem Erwerb vom Gebrauchtwagenhändler ist davon auszugehen, dass MWSt tatsächlich angefallen ist. Der Senat schätzt die Höhe der angefallenen MWSt nach § 287 ZPO auf 2% des Händlerverkaufspreises...).


LG KÖLN
19.05.2004
AZ: 13 S 15/04

Werden die Kosten für eine Ersatzbeschaffung nur fiktiv berechnet, ist dann kein Mehrwertsteuer-Abzug vom Brutto-Wiederbeschaffungswert vorzunehmen, wenn das Fahrzeug 9 Jahre alt ist und so gut wie nicht mehr gehandelt wird.

Aus den Gründen: (...Der Wortlaut der Norm spricht zwar auf den ersten Blick gegen eine Erstattung des Mehrwertsteuerbetrags.
Jedoch rechtfertigen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte im vorliegenden Fall die Bejahung einer Erstattungsfähigkeit im Wege teleologischer Reduktion der Norm.
Danach ist vorliegend kein Abzug des (fiktiven) Mehrwertsteueranteils vorzunehmen, der in dem vom Sachverständigen ermittelten Brutto-Wiederbeschaffungswert enthalten ist.
Dieses Ergebnis entspricht auch der Billigkeit, da der Kläger durch Vorlage des Kaufvertrags, nachgewiesen hat, dass er ein dem beschädigten Fahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug erworben hat...).


LG HEILBRONN
3.12.2003
AZ: 7 S/03 ST

1.) Die Erstattung der Mehrwertsteuer bei Kauf eines Ersatzfahrzeuges ist dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte deren Aufwendung nicht beweisen kann.

2.) Ob das Ersatzfahrzeug von einer Privatperson oder von einem Händler erworben wird, liegt in der Sphäre des Geschädigten, daher muss, wenn der Schaden fiktiv geltend gemacht wird, auch ein Kauf von einem Händler berücksichtigt werden.

3.) Kommt ein beauftragter Gutachter zu dem Ergebnis, dass der fragliche Pkw üblicherweise differenzbesteuert verkauft wird, so bleibt bei einer fiktiven Schadensabrechnung die Differenzsteuer unberücksichtigt.

4.) Wird der Wert geschätzt, sind 2% des Verkaufspreises als Differenzsteuer abzuziehen.

Aus den Gründen: (...Vielmehr hängt die Höhe des Netto-Wiederbeschaffungswertes bei ein und demselben Fahrzeug davon ab, ob ein entsprechendes Ersatzfahrzeug bei der fiktiv zu unterstellenden Ersatzbeschaffung von Privat oder von einem Gebrauchtwagenhändler erworben würde...).


LG BOCHUM
17.10.2003
AZ: 5 S 109/03

1.) Nur wenn die Beschädigung des Unfallwagens nicht behoben werden kann oder ein Ausgleich durch den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs nicht möglich ist, erfolgt eine Schadensregulierung nach § 251 Abs.2 BGB.

2.) Bei einem Fahrzeugkauf unter Privatleuten im Austausch für einen Unfallwagen ist in dem Kaufpreis keine Umsatzsteuer enthalten.

3.) Nach der Differenzbesteuerung ist beim Ankauf von einem gewerblichen Händler von einem Steueranteil von pauschal 2% vom Verkaufspreis auszugehen.

Aus den Gründen: (...Teilweise wird auch im Wege der Schätzung pauschal sofort ein Abzug von 2% vom Wiederbeschaffungswert als solchem vorgenommen, weil sich in der Regel etwa in diesem Rahmen nach der dargestellten Berechnungsmethode der Abzug nach der Differenzbesteuerung bewegen soll.
Die Kammer hält im Regelfall diese Alternative und die Vornahme eines Pauschalabzuges von 2% vom Wiederbeschaffungswert für angemessen und im typischen Regelfall für gerechtfertigt...).


LG HAGEN
19.09.2003
AZ: 1 S 79/03

Ein Mehrwertsteuerersatz (MwSt) setzt den tatsächlichen Anfall der MwSt voraus.

Aus den Gründen: (...Die Klägerin rechnet fiktiv auf Totalschadenbasis ab und verlangt die für die Beschaffung eines Ersatz-Kfz notwendigen Kosten.
Diese fallen unter § 249 BGB, so dass der Wiederbeschaffungswert grundsätzlich ohne MwSt anzusetzen ist.
Die herrschende Meinung sieht die Reparatur und Ersatzbeschaffung gleichermassen als Wiederherstellung nach § 249 BGB an.
Nur wenn - etwa bei einem Unikat - keine Restitution durch Beschaffung einer gleichwertigen Sache möglich ist, richtet sich der Entschädigungsanspruch nach § 251 BGB und unterliegt nicht der Beschränkung des § 249 II S.2 BGB.
Bei der Berechnung des Netto-Wiederbeschaffungswertes können jedoch nicht 16% des Kaufpreises als MwSt abgezogen werden.
Mehrwertsteuerpflichtig ist allein die Gewinnsspanne des Händlers.
Ausgehend von einer Gewinnspanne von etwa 15% kann die MwSt auf 2% des Verkaufspreises geschätzt werden...).


LG OSNABRÜCK
25.03.2003
AZ: 3 S 25/03

Die Mehrwertsteuer ist bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nur dann erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich angefallen ist.

Aus den Gründen: (...Das AG hat zu Recht ausgeführt, dass einer Erstattung von Mehrwertsteuer die neue Vorschrift des § 249 II S.2 BGB entgegen stehen.
Vom Ansatz her ergibt sich die Regulierung beschädigter Sachen aus § 249 BGB, während eine Entschädigung für zerstörte Sachen auf § 251 BGB gestützt werden kann.
Allerdings ist hinsichtlich gebrauchter Kfz in Rechtsprechung und Literatur seit längerem anerkannt, dass als Wiederherstellung i.S.d. § 249 BGB nicht nur die fachgerechte Reparatur eines Fahrzeugs anzusehen ist, sondern auch die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs.
Auch insoweit handelt es sich um Naturalrestitution.
Daran hat die gesetzliche Neuregelung nach Ansicht des Gerichts nichts geändert, so dass auch im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens die Vorschrift des § 249 II S.2 BGB zu berücksichtigen ist...).


AG KREFELD
24.03.2005
AZ: 72 C 459/04

Wird in einem Gutachten der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges sowohl mit dem Netto- wie mit dem Bruttopreis angegeben und verzichtet der Geschädigte auf die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges, ist die Versicherung nur zum Ersatz des Nettopreises verpflichtet.

Aus den Gründen: (...Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung zu klären, mit welchem Umsatzsteueranteil Kraftfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt werden.
Nach alledem verlangt der Kläger - zu Unrecht - auch die Zahlung eines auf den Wiederbeschaffungswert entfallenden Mehrwertsteuerbetrages, indem er, von dem durch den Sachverständigen ermittelten Bruttowiederbeschaffungswert ausgehend, 2% in Abzug bringt und die Differenz einfordert.
Unstreitig hat er kein Ersatzfahrzeug angeschafft.
Er sieht richtig, dass die Beklagte die Umsatzsteuer nach § 13 VII AKB, § 249 II S.2 BGB nur zu ersetzen hat, wenn sie tatsächlich angefallen ist...).


AG BERLIN-MITTE
02.09.2004
13 C 3352/03

Wird in einem Schadensgutachten lediglich ein Bruttobetrag für die Höhe des Wiederbeschaffungswertes angegeben, so kann das Gericht den Umsatzsteueranteil gem. § 287 ZPO auf 2,3% schätzen.
Aus den Gründen: (...Vom Wiederbeschaffungswert war die Mehrwertsteuer abzuziehen, weil gemäss § 249 II S.2 BGB der seit dem 01.08.2002 anzuwendenden Fassung die Mehrwertsteuer nur noch zu ersetzen ist, wenn sie tatsächlich angefallen ist.
Da das Schadensgutachten nur einen Bruttobetrag angibt, wird der Mehrwertsteuerbetrag gemäss § 287 ZPO durch das Gericht auf 2,3% des Bruttopreises geschätzt.
Diese Schätzung beruht auf der Tatsache, dass die Mehrwertsteuer im Geschäft mit älteren Gebrauchtwagen gemäss § 25a UStG in der Regel nur auf die Handelsspanne erhoben wird, die im allgemeinen zwischen 15 und 20% liegt.
Bei einer durchschnittlichen Handelsspanne von 17,5% beträgt die Mehrwertsteuer 2,3% des Bruttopreises...).


AG WUPPERTAL
11.03.2004
AZ: 31 C 239/03

1.) Bei der Berücksichtigung des Mehrwertsteueranteils zur Berechnung des Wiederbeschaffungswerts im Rahmen der Kaskoentschädigung nach einem Totalschaden, handelt es sich nicht um den Einzug einer nicht abgeführten Steuer, sondern um eine echte Schadensposition, dergegenüber kein Vorteil anzurechnen ist.

2.) Dies gilt auch bei einer Abrechnung von nur fiktiven Wiederbeschaffungskosten.

Aus den Gründen: (...Wenn daher bei einem Verlust eines unbeschädigten Fahrzeugs der Wert nur angemessen unter Berücksichtigung des Mehrwertsteueranteils bestimmt werden kann, weil dieser regelmässig bei der Neuanschaffung anfallen wird, so kann bei der Bestimmung der Höhe des Reparaturaufwandes nichts Gegenteiliges gelten.
Es entspricht allerdings der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, ob er die auf Grund eines Gutachtens festgestellte und ihm erstattete Schadenssumme tatsächlich für die Reparatur einsetzt oder anderweitig verwendet...).


AG MÜNCHEN
17.02.2004
AZ: 332 C 35244/03

Der Schadenersatzberechtigte hat keinen Anspruch auf Erstattung der
Umsatzsteuer, wenn diese nicht wirklich angefallen ist.

Aus den Gründen: (...§ 249 BGB ist auch bei Totalschaden von Kraftfahrzeugen anwendbar.
Die entsprechende Naturalrestitution besteht dann in der Beschaffung gleichwertiger Fahrzeuge.
Bei dem klägerischen Fahrzeug ist eine solche Beschaffung problemlos möglich, so dass § 251 BGB keine Anwendung findet.
Dies führt zwangsläufig dazu, dass im Rahmen des § 249 II S.2 BGB die Mehrwertsteuer nur dann zu ersetzen ist, wenn sie tatsächlich angefallen ist.
Zusammengefasst ist es daher so, dass bei einer fiktiven Berechnung der Wiederbeschaffungswert ohne jede Berücksichtigung von Mehrwertsteuer anzusetzen ist.
Die Beklagte hat daher zu Recht die Zahlung der Mehrwertsteuer verweigert...).


AG HOLZMINDEN
30.12.2002
AZ: 10 C 384/02 I

Nach § 249 II S.2 BGB ist die Umsatzsteuer nur noch dann erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich angefallen ist.
Das ist nicht der Fall, wenn eine fiktive Abrechnung auf Gutachterbasis erfolgt.

Aus den Gründen: (...Die Änderung des § 249 BGB hat auch Auswirkung für den vorliegenden Fall, dass der Geschädigte seinen Schaden auf der Basis einer Ersatzbeschaffung abrechnet, denn nach der Rechtsprechung handelt es sich um einen Unterfall des § 249 BGB und nicht des § 251 BGB.
Wenn sich der Geschädigte statt der Reparatur zur fiktiven Abrechnung auf Gutachterbasis entschliesst, bei der keine Umsatzsteuer anfällt, scheidet nach § 249 II S.2 BGB n.F. eine Erstattung der Umsatzsteuer aus.
Das soll nach bisheriger Literatur zum 2.Schadensersatzrechtsänderungsgesetz auch gelten, wenn der Geschädigte bei wirtschaftlichem Totalschaden, ohne Reparatur, den Schaden fiktiv auf Gutachterbasis abrechnet und sich kein Ersatzfahrzeug beschafft...).


AG MINDEN
10.12.2002
AZ: 2 C 348/02

Ist der von einem Gutachter berechnete Schaden höher als die Kosten für die tatsächlich durchgeführte Instandsetzung, kann der Geschädigte die gezahlte Mehrwertsteuer bis zu der vom Gutachter berechneten Höhe geltend machen.

Aus den Gründen (...Die Klägerin kann von den Beklagten Zahlung gemäss § 7 I, 17 StVG i.V.m. § 3 PfVG verlangen.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach auf Grund des von der Beklagten verursachten Verkehrsunfalls ist unstreitig.
Mithin sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin den gesamten entstandenen Schaden zu ersetzen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Klägerin gemäss dem zweiten Schadenrechtsänderungsgesetz auf Grundlage des Sachverständigengutachtens die Reparaturkosten fiktiv abrechnen.
Ferner hat sie grundsätzlich Anspruch auf die Umsatzsteuer bezüglich der Reparaturkosten, jedoch nur wenn, und soweit sie tatsächlich angefallen sind...).


AG GLADBECK
09.12.2002
AZ: 12 C 327/02

Auch bei völliger Zerstörung eines Kfz, kommt § 249 II S.2 BGB zur Anwendung.

Aus den Gründen: (...Nach der Neuregelung des § 249 II S.2 BGB ist die Umsatzsteuer nur noch Teil des Schadensersatzes, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
§ 249 S.2 BGB gilt auch, wenn für ein total beschädigtes Kfz Schadensersatz zu leisten ist, denn nach der Rechtsprechung des BGH, die sich die amtliche Begründung zu eigen gemacht hat, ist die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeuges ein Fall der Naturalrestitution.
Zwar setzt § 249 S.2 BGB nach dem Wortlaut die Beschädigung einer Sache voraus.
Nach dem sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Normzweck werden aber auch die Fälle einer Zerstörung erfasst, soweit durch Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Ersatzsache eine Restitution möglich ist.
Eine Ersatzpflicht besteht nur dann, wenn bei der Restitution Mehrwertsteuer anfällt...).

 

 

 

 

Nutzungsausfall

 


BGH
18.05.1971
AZ: VI ZR 52/70

1.) Zur Berechnung des Nutzungsausfalles bei einem Kraftfahrzeugschaden.

2.) Ein Betrag, der die gebrauchsunabhängigen Gemeinkosten (Vorhaltekosten) massvoll übersteigt, bietet im Regelfall eine ausreichende Entschädigung.

Aus den Gründen: (...Die Berechnungsweise von Sanden-Danner geht von dem üblichen Mietpreis aus, korrigiert anhand derjenigen Aufwendungen, mit denen der Kraftfahrer die Möglichkeit der Benutzung des Fahrzeugs zu erkaufen bereit ist.
Sie berücksichtigt neben Steuern und Versicherungsbeiträgen eine angemessene Verzinsung des für die Beschaffung des Kfz eingesetzten Kapitals.
Die Wertschätzung, die der Kraftfahrer der Nutzung seines Kfz entgegenbringt, kommt nicht nur in den Vorhaltekosten, sondern auch in den laufenden Betriebskosten zum Ausdruck, die als nicht selbständiger Rechnungsposten durch massvollen Zuschlag entschädigt werden...).


OLG DÜSSELDORF
25.04.2005
AZ: I-1 U 210/04

1.) Bei einer Eigenreparatur eines Unfallfahrzeuges genügt es, dass der Geschädigte für die Geltendmachung des Nutzungsausfalls die tatsächliche Wiederherstellungsdauer angibt, eine detaillierte Auflistung der einzelnen Nutzungsausfalltage ist nicht erforderlich.

2.) Für die Berechnung der Nutzungsausfallzeit ist neben der Wiederherstellung auch der Zeitraum zu berücksichtigen, in dem die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schaden untersucht.

3.) Es ist dem Geschädigten nicht anzulasten, wenn er mit der selbst durchgeführten Wiederherstellung abwartet, bis der Gegner ein Gutachten erstellen lassen konnte.

4.) Bei Privatfahrzeugen ist i.d.R. ein Nutzungswille des Halters anzunehmen, er muss diesen nicht im Einzelnen beweisen.

Aus den Gründen: (...Müssen an einem Fahrzeug Richt- und Rückverformungsarbeiten in einem grösseren Umfang vorgenommen werden, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass während der Dauer der Reparaturverrichtungen das Fahrzeug nicht einsetzbar ist...).


OLG JENA
28.04.2004
AZ: 3 U 221/03

1.) Für ein gemischt genutztes Fahrzeug kann Nutzungsausfall entstehen, wenn hinsichtlich des gewerblich genutzten Teils der Gewinnausfall für die Dauer der Reparaturzeit konkret dargelegt wird oder hinsichtlich des privaten Teils eine fühlbare Beeinträchtigung des Eigentümers durch die entgangene Nutzungsmöglichkeit gegeben ist.

2.) Bei einem Leasingfahrzeug sind Wertmassstab für die Schadensbemessung die anteiligen Vorhaltekosten für den entzogenen Gebrauch.

3.) Bei einem durch eine Fachwerkstatt reparierten Luxussportwagen kann bei der Bemessung eines merkantilen Minderwerts eine rein rechnerische Betrachtungsweise nicht zu Grunde gelegt werden.

4.) Hat der Kaskoversicherer dem Geschädigten wegen der versicherungsrechtlichen Besonderheit (hier: Ausschluss des merkantilen Minderwerts nach § 13 Nr.6 AKB) weniger geleistet, als er ohne diese Besonderheit hätte tun müssen, dann kann der Geschädigte insoweit bevorrechtigten Ersatz bei dem schädigenden Dritten suchen.


OLG BRAUNSCHWEIG
29.11.1999
AZ: 6 U 22/99

Die Rechtsfrage der Wiederbeschaffungsdauer im Rahmen des Nutzungsausfalles beurteilt sich nach § 287 ZPO.

Aus den Gründen: (...Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung von über einem halben Jahr.
Andererseits kann er angesichts der besonderen Umstände nicht auf die zwei bis drei Wochen Nutzungsausfallgeld, die üblicherweise zugebilligt werden, verwiesen werden.
Vielmehr ist diese Zeit angemessen zu verlängern.
Im Übrigen sieht der Senat auch keinen Anlass für die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Wiederbeschaffungsdauer, da der Sachverständige bereits Angebote aus der damaligen Zeit aufgezeigt hat.
Die Frage der Wiederbeschaffungsdauer ist vielmehr eine gemäss § 287 ZPO zu beurteilende Rechtsfrage.
Denn die Dauer der Beschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges hängt von der Geschicklichkeit des Geschädigten, aber auch von dessen Entschlussfreudigkeit ab.
Es war daher ein Nutzungsausfall von sieben Wochen zuzubilligen...).


OLG KÖLN
25.06.1998
AZ: 1 U 20/98

Dem Geschädigten steht auch für eine länger dauernde Ersatzteilbeschaffung bei einem ausländischen Fahrzeug eine Nutzungsausfallentschädigung zu.

Aus den Gründen: (...Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gemäss §§ 823 BGB, 7, 17 StVG, 3 PflVG ist gegeben.
Eine Verwendung des Zweitwagens war dem Kläger nicht zumutbar, da er dem geschädigten Fahrzeug nicht entsprach.
Ferner verzögerte sich die Reparatur des beschädigten Pkw infolge von Umständen, die der Kläger nicht zu vertreten hatte, da spezielle Ersatzteile in den USA besorgt werden mussten.
Zudem handelte es sich auch nicht um lediglich für die Optik bedeutsame, unwesentliche Teile, so dass das Fahrzeug nicht in teilrepariertem Zustand eingesetzt werden konnte.
Ein Mitverschuldensanteil bei der Verzögerung der Ersatzteillieferung konnte dem Kläger von Beklagtenseite nicht nachgewiesen werden...).


OLG HAMM
20.11.1995
AZ: 13 U 143/95

Nutzungsausfallentschädigung kann bei Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis für die Zeit der üblichen Wiederbeschaffungsdauer beansprucht werden; dabei ist nachzuweisen, dass ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde.


OLG DÜSSELDORF
15.04.1992
AZ: 15 U 58/91

Wenn der Geschädigte nach einer Reparatur in Eigenregie reparaturbedingten Nutzungsausfall über die vom Sachverständigen zuerkannte Reparaturdauer hinaus beansprucht, hat er die Vollständigkeit der gemäss Gutachten für erforderliche gehaltenen Arbeiten und das Nichtvorliegen von vermeidbaren Verzögerungen bei der Durchführung konkret darzulegen und zu beweisen.


OLG SAARBRÜCKEN
06.07.1990
AZ: 3 U 44/89

1.) Nutzungsausfallentschädigung kann auch für lange Zeiträume beansprucht werden, wenn es dem Geschädigten nicht zumutbar ist, sich zwecks Finanzierung eines Ersatzfahrzeugs weiter zu verschulden.

2.) Bei der Bestimmung der Werte eines langfristigen Nutzungsausfalls kann nicht auf die Tagessätze der Tabelle von Sanden/Danner zurückgegriffen werden.
In solchen Fällen kommt als sachgerechte Bewertungsmethode die Orientierung an den Vorhaltekosten in Betracht.


LG NÜRNBERG-FÜRTH
04.07.2005
AZ: 2 O 10232/01

1.) Ein Schädiger ist dann nicht verpflichtet, den Nutzungsausfall für ein beschädigtes Fahrzeug zu erstatten, wenn dem Geschädigten die Ersatznutzung durch einen Zweitwagen nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist.

2.) Im Einzelfall kann es einem Geschädigten angesichts der Exklusivität seines Fahrzeugs nicht zugemutet werden, auf ein nur durchschnittliches Fahrzeug im Mittelklassebereich zurückzugreifen.

Aus den Gründen: (...Der Nutzungsausfall ist nicht ausgeschlossen, weil der Kläger etwa Zugriff auf ein weiteres Fahrzeug hätte nehmen können. Der Kläger hat hierzu selbst vorgetragen, ein solches nicht zur Verfügung zu haben.
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass angesichts der Sonderstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs dem Kläger nicht zuzumuten ist, anstelle dieses Pkw der Spitzenklasse seinen Fahrbedarf etwa mit einem üblichen Mittelklasse-Pkw zu decken, mag er über einen solchen auch verfügen, was also dahinstehen kann...).


LG NÜRNBERG-FÜRTH
07.01.2005
AZ: 8 O 1780/04

Ist der Geschädigte im Besitz eines weiteren Fahrzeuges und ist dessen Einsatz zumutbar und denkbar, so hat er keinen Anspruch auf Nutzungsausfall des unfallbeschädigten Fahrzeuges.

Aus den Gründen:.(...Anspruch auf Nutzungsausfall besteht nur insoweit, als eine durch die Entziehung des Gebrauchsvorteils fühlbare Beeinträchtigung des Geschädigten vorliegt.
Dies ist nicht der Fall, wenn dem Geschädigten der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist.
Eine Nutzungsausfallentschädigung war dem Kläger nach alledem nur für den Ausfall des unfallbeschädigten Rolls Royce als Familienfahrzeug, nicht als Geschäftsfahrzueg zuzubilligen, da der Pkw Ford Scorpio als Geschäftsfahrzeug benutzt wurde und wird.
Die Entschädigung für den Wegfall der Nutzung als "Familienfahrzeug" ist wegen der Möglichkeit der Nutzung eines Zweitfahrzeugs jedenfalls ausgeschlossen für Zeiten, in welchen eine Nutzung als Fahrschulfahrzeug nicht in Betracht kommt, mithin an Wochenenden und Feiertagen...).


LG ZWEIBRÜCKEN
13.11.1990
AZ: 4 S 89/90

Auch wenn der Eigentümer das unfallbeschädigte Fahrzeug weiterbenutzt und sich der merkantile Minderwert nicht in einem Verkauf konkretisiert, ist dieser nach der h.M. zu erstatten.


AG RECKLINGHAUSEN
01.12.2003
57 C 219/03

Der Geschädigte kann keine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen, wenn er als Ersatz für den verunfallten Wagen erst 3 Monate nach dem schädigenden Ereignis wieder ein Fahrzeug anschafft.

Aus den Gründen: (...Nutzungsausfall kann der Kläger hier nicht beanspruchen.
Unbestritten ist die Reparaturdauer mit 3 bis 4 Tagen angesetzt worden. Da eine Reparatur aber nicht durchgeführt worden ist, kann der Kläger einen entsprechenden Nutzungsausfall nicht beanspruchen.
Er kann sich auch nicht darauf berufen, dass er diese Zeit für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges benutzt habe.
Ein entsprechendes Ersatzfahrzeug ist erst gut 3 Monate nach dem Unfall angeschafft worden.
Insoweit fehlt nach Auffassung des Gerichts ein kausaler Zusammenhang mit dem Unfallereignis...).


AG STRALSUND
06.03.2003
AZ: 12 C 1229/02

Dem betroffenen Fahrzeughalter steht nur dann ein Nutzungsausfallschaden zu, wenn er sein Fahrzeug auch tatsächlich reparieren lässt und er die entstandenen Kosten konkret nachweist und abrechnet.

Aus den Gründen: (...Der Kläger kann dann nicht auf der Grundlage verschiedener für ihn günstiger Schadenspositionen eine Abrechnung beanspruchen und jeweils für ihn günstige Schadenspositionen in die Abrechnung einstellen, sondern muss, wenn eine Fahrzeugreparatur vollständig und sachgerecht erfolgte, konkret abrechnen.
Hierauf ist bereits mit der Verfügung hingewiesen worden.
Unstreitig ist, dass der Kläger die Vorlage der Reparaturkostenrechnung verweigert.
Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten ist der Kläger nicht entgegengetreten, abgesehen davon, dass aus der vom Kläger vorgelegten Bestätigung der Firma für eine Reparatur in der fraglichen Zeit nicht der Nachweis folgt, dass tatsächlich aus dem Verkehrsunfall herrührende Schäden repariert wurden...).


AG STUTTGART
18.09.2002
AZ: 44 C 3361/02

Der Ausfall der Nutzung ist auch dann zu erstatten, wenn das Ersatzfahrzeug wegen eines finanziellen Engpasses erst ein halbes Jahr nach dem Unfall erworben wird, da dies nicht gegen einen Nutzungswillen spricht.

Aus den Gründen: (...Das blosse Anzweifeln der Finanzierungsschwierigkeiten des Klägers mit Nichtwissen reicht nicht aus.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung erscheint es nachvollziehbar, dass der Kläger während der Ausbildung über kein eigenes Einkommen und damit beschränkte Vermögensverhältnisse in dieser Zeit verfügt.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten bestand für den Kläger keine Verpflichtung, das Neufahrzeug auf Kredit zu kaufen.
Für den Unfallverursacher ergeben sich dadurch keine Rechtsnachteile, da der Geschädigte auf Grund seiner Schadensminderungspflicht auch nur für die vom Sachverständigen für notwendig gehaltene Wiederbeschaffungsfrist Erstattung seines Mietwagen-/ Nutzungsausfallschadens verlangen kann...).


AG GRONAU
09.07.1998
AZ: 2 C 585/97

Wenn ein Geschädigter die Reparatur in eigener Regie durchführt, so hat er darzulegen, zu welchem Zeitpunkt ein Nutzungsausfall an dem Wagen wegen der Reparatur bestand.

Aus den Gründen: (...Anders als bei Reparaturen in Fachwerkstätten ist derjenige, der die Reparatur selbst durchführt, dazu verpflichtet, den genauen Zeitaufwand darzulegen, da hier nicht feste Arbeitsschritte für die einzelnen Reparaturleistungen feststehen...).


AG MÖNCHENGLADBACH
18.06.1998
AZ: 3 C 957/98

Macht der Geschädigte einen Nutzungsausfallanspruch geltend, steht ihm im Falle der tatsächlichen Ersatzbeschaffung der Anspruch bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Wiederbeschaffung zu.

Aus den Gründen: (...Hier liegt ein Fall der tatsächlichen Ersatzbeschaffung vor, so dass auch nach dem tatsächlichen Ausfallzeitraum der Nutzungsausfallzeitraum ermittelt werden kann.
Demgemäss hat der Geschädigte einen Anspruch auf Nutzungsausfall bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Wiederbeschaffung, ausser der Zeitraum ist unangemessen lang.
Dies kann bei einem Zeitraum von unter drei Wochen nicht angenommen werden.
Die Bestimmung eines fiktiven Wiederbeschaffungszeitraums entsprechend der Schätzung eines Sachverständigen ist nämlich nur notwendig, wenn es an der tatsächlichen Wiederbeschaffung oder Reparatur fehlt.
Nur dann ist zu ermitteln, wie lange der Geschädigte gebraucht hätte, um ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen...).

 


Nutzungsausfall
-ältere Fahrzeuge-

 

BGH
25.01.2005
AZ: VI ZR 112/04

Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug.

Aus den Gründen: (...Die Heranziehung der Tabellen von Sander/Danner/Küppersbusch lässt vorliegend keinen Rechtsfehler erkennen.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Tatrichter auch bei älteren Fahrzeugen nicht gehalten, in jedem Einzelfall bei der Beurteilung der entgangenen Gebrauchsvorteile eine aufwendige Berechnung anzustellen.
Vielmehr darf er i.R. des ihm nach § 287 ZPO bei der Schadensschätzung eingeräumten Ermessens aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmässigen Handhabung typischer Fälle auch bei älteren Fahrzeugen mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten.
Aus Rechtsgründen ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Berufungsgericht dem Alter des Fahrzeugs durch eine Herabstufung um eine Gruppe Rechnung getragen hat.
Einer Schadensschätzung auf der Grundlage der Tabellen steht auch
nicht die lange Dauer des Nutzungsausfalls entgegen...).


BGH
23.11.2004
AZ: VI ZR 357/03

Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug.

Aus den Gründen: (...Eine Meinung in der Rechtsprechung und Literatur befürwortet eine Herabstufung innerhalb der Gruppen der Tabelle und zwar bei Pkw, die älter als fünf Jahre sind, um eine Gruppe und bei Fahrzeugen mit einem Alter von über 10 Jahren um eine weitere Gruppe. Unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem das zu beurteilende Fahrzeug älter als 15 Jahre ist und das Berufungsgericht im Rahmen seines ihm durch § 287 ZPO eingeräumten tatrichterlichen Ermessens nicht nur von den Vorhaltekosten ausgegangen ist, sondern eine Herabstufung in den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch um zwei Gruppen vorgenommen hat, ist ein Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin nicht erkennbar.
Das Fahrzeug des Klägers weist eine Laufleistung von 164.000 km auf und ist 16 Jahre alt.
Ein Unfallschaden wirkt sich nicht mehr wertmindernd aus...).


BGH
20.10.1987
AZ: X ZR 49/86

Der Erhaltungszustand eines Kfz kann bei der Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung jedenfalls dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sein Nutzungswert mit demjenigen eines neueren Fahrzeugs des gleichen Typs nicht mehr vergleichbar ist.
Der Entschädigungsanspruch ist dann auf einen in etwa den Vorhaltekosten entsprechenden Betrags beschränkt, der im Einzelfall zum Ausgleich der entgangenen Nutzungsmöglichkeiten angemessen erhöht werden kann.


OLG HAMM
13.12.1999
AZ: 13 U 111/99

Auch bei einem neun Jahre alten Fahrzeug ist es ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht gerechtfertigt, bei der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung die nächst tiefere Klasse der Tabelle Sanden/Danner zugrunde zu legen.


OLG KÖLN
27.01.1999
AZ: 2 U 61/98

Der Nutzungsausfallschaden für ein unter 5 Jahre (hier: 4 Jahre) altes Fahrzeug kann im Einzelfall (hier: bei einer Laufleistung von 93.778 km) nach dem Tagessatz der nächst niedrigeren Gruppe in der Tabelle von Sanden/Danner zu bemessen sein.

Aus den Gründen: (...Zwar gelten in der Regel die Tabellensätze für Fahrzeuge bis zu einem Alter von fünf Jahren.
Bei einem Alter von darüber hinaus bis zu 10 Jahren ist regelmässig der Satz der nächst niedrigeren Gruppe massgebend.
Diese Eingruppierungen nach dem Fahrzeugalter sind jedoch nicht starr und ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall zu handhaben.
Stellt man auf den Tag der Erstzulassung ab, so waren hier am Unfalltag
4 Jahre gerade überschritten.
Andererseits ist die Laufleistung von 93.778 km zu berücksichtigen, so dass im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO nicht zu beanstanden ist, in einem Einzelfall von einem Tagessatz der nächst niedrigeren Gruppe von 82,-- DM auszugehen...).


OLG NAUMBURG
28.06.1994
AZ: 1 U 48/94

Das blosse Alter eines Fahrzeugs - ohne Hinzutreten anderer den individuellen Nutzungswert spürbar mindernder Faktoren - rechtfertigt nicht schon eine Reduzierung der Nutzungsausfallentschädigung.


OLG KARLSRUHE
19.05.1993
AZ: 13 U 279/92

Für Fahrzeuge mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren ist die Höhe des Nutzungsausfalles aus der nächst niedrigen Gruppe der Tabelle Sanden/Danner/Küpperbusch zu entnehmen.
Das gilt auch für Fahrzeuge mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren, da auch hier nicht auf die reinen Vorhaltekosten abgestellt werden darf.


OLG MÜNCHEN
25.04.1991
AZ: 24 U 976/90

Bei der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung ist das Alter des Fahrzeugs ohne Belang.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein Abzug vom Tagessatz auch bei einem älteren Pkw nicht gerechtfertigt.


LG BRAUNSCHWEIG
05.03.2003
AZ: 1 S 348/02

Die Tabelle Ruhkopf kann auch bei älteren Fahrzeugen zur Berechnung des Nutzungsausfalls herangezogen werden.

Aus den Gründen: (...Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvortrages und des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Amtsgericht zu Recht eine Haftungsverteilung im Verhältnis von 1/4 zu 3/4 nach § 17 StVG zugrundegelegt.
Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
Der Nutzungsausfall für das Fahrzeug des Klägers ist unter Zugrundelegung der Tabelle Ruhkopf ermittelt, wobei im Hinblick auf das Alter des Fahrzeuges ein Abzug von 2 Stufen vorgenommen ist.
Ein allgemein in der Rechtsprechung anerkannter Grundsatz, dass diese Tabelle für ältere Fahrzeuge keine Anwendung findet, besteht nicht.
Danach ergibt sich rechnerisch ein Anspruch des Klägers über die bereits vorgerichtlich gezahlten Beträge hinaus in Höhe von 300,03 Euro unter Berücksichtigung der Haftungsquote...).


LG DÜSSELDORF
04.01.2002
AZ: 13 O 213/99

Die Nutzungsausfallentschädigung ist bei alten Fahrzeugen niedriger als bei neuen anzusetzen.

Aus den Gründen: (...Die geltend gemachte Nutzungsentschädigung für das bereits im Jahre 1987 zugelassene Fahrzeug ist überhöht.
Nach überwiegender Rechtsprechung sind Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind, eine Gruppe herabzustufen.
Über zehn Jahre alte Fahrzeuge werden danach sogar zwei Stufen niedriger entschädigt.
Zum Teil werden nur die Vorhaltekosten gewährt...).


LG DUISBURG
12.07.1991
AZ: 4 S 44/91

Bei einem 8 bzw. 9 Jahre alten Pkw ist die Höhe des Nutzungsausfalls dem nächstniedrigeren Tabellensatz zu entnehmen.

Aus den Gründen: (...Bei der Schadenberechnung war auch ein Nutzungsausfall zu berücksichtigen.
Dem eigenen Vorbringen des Beklagten ist zu entnehmen, dass der Kläger eine Reparaturrechnung vorgelegt hat, aus der sich eine Reparaturdauer von 4 Tagen ergibt.
Nur die Höhe des Nutzungsausfalls war aus der nächstniedrigeren Gruppe der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch zu entnehmen, weil der Pkw des Klägers unstreitig bereits 8 Jahre alt war...).


AG Schweinfurt
02.08.1999
AZ: 5 C 330/99

1.) Wenn der Geschädigte nach einem Kfz-Totalschaden mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs wartet, bis der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Kfz-Schaden ausgleicht, spricht das nicht gegen seinen Nutzungswillen.
Ihm steht eine Nutzungsausfallentschädigung für die übliche Dauer der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs zu.

2.) Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, einen Kredit zum alsbaldigen Erwerb eines Ersatzfahrzeugs und zur Vermeidung von Folgeschäden aufzunehmen.

3.) Bei einem 10 Jahre alten, jedoch mängelfreien Pkw in gutem Allgemeinzustand ist eine Reduzierung der Nutzungsausfallentschädigung nicht begründet.

 


Nutzungsausfall
-Oldtimer-

 

OLG DÜSSELDORF
19.01.1998
AZ: 1 U 178/96

1.) Der Geschädigte hat grundsätzlich auch bei einem unfallbedingten Ausfall seines Oldtimerfahrzeugs einen Anspruch auf eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung, sofern es sich nicht um ein blosses "Sommerfahrzeug" handelt.

2.) Jedoch ist bei einem älteren Kfz (hier: Jaguar 340) eine Reduzierung des Tagessatzes vorzunehmen.
Einen "Liebhaberwert"-Zuschlag gibt es nicht.


OLG DÜSSELDORF
29.12.1994
AZ: 5 U 204/93

Ein Liebhaberwertzuschlag im Rahmen der Berechnung des Nutzungsausfalls für einen Oldtimer ist nicht gerechtfertigt, weil es sich insoweit nicht um einen materiellen kommerzialisierten Nutzungswert handelt.
Zur Begründung, dass es sich um einen immateriellen Wert handelte, der einer finanziellen Entschädigung durch Nutzungsausfall nicht zugänglich ist, ist auszuführen, dass Massstab zur Beurteilung dieses Umstandes ist, dass für kommerzialisierte Nutzungen ein Durchschnittsverbraucher Geld aufwenden würde, um sich die Nutzung zu verschaffen.
Dies ist bei allgemeinem Gebrauch eines Kfz der Fall, weil sich die Anmietung von Ersatz-Kfz bei Ausfall des eigenen Kfz allgemein eingebürgert hat.
Anderes gilt aber für den die reine Nutzung übersteigenden Liebhaberwert.

 


Nutzungsausfall
-Eigenreparatur-

 

AG HAMBURG-WANDSBEK
24.06.1999
AZ: 716 C 640/98

Zum Anspruch auf Nutzungsaufallentschädigung bei Reparatur des Unfallwagens in Eigenregie.

Aus den Gründen: (...Der Kläger kann Nutzungsausfall erstattet verlangen, obwohl er sein Fahrzeug nicht in eine Reparaturwerkstatt verbracht, sondern in Eigenhilfe repariert hat.
Allerdings kann für die Dauer des Nutzungsausfalls nicht die vom Sachverständigen zugrunde gelegte Reparaturdauer von sechs bis sieben Tagen massgebend sein.
Denn angesichts des reinen Blechschadens an der hinteren linken Tür war der Kläger - anders als bei einer Reparatur in der Werkstatt - in der Lage, das Fahrzeug auch während der Reparaturarbeiten zumindest eingeschränkt zu benutzen.
Die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs war durch den Unfallschaden nicht beeinträchtigt.
Nicht nutzbar war das Kfz während der eventuell durchgeführten Lackierungsarbeiten.
Die Dauer dieser Massnahmen schätzt das Gericht auf drei Arbeitstage...).


AG HEIDELBERG
09.07.1998
AZ: 60 C 72/98

Ein Geschädigter, der das Unfallfahrzeug in Eigenregie repariert, hat einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn er die Reparatur dem Schädiger nachweist.
Der Nachweis kann durch Übersendung eines Schreibens mit beigefügtem Lichtbild und beigefügter Kopie der Titelseite einer Tageszeitung erfolgen, durch welche die Wiederherstellung des Zustandes zeitlich festgehalten wird.

Aus den Gründen: (...Die Frage der Abrechnung auf Gutachtenbasis bei Durchführung der Reparatur in Eigenregie ist nicht verknüpft mit der Frage der Fortbildung jahrelang geübter richterlicher Rechtspraxis des Kommerzialisierungsgedankens.
Letztlich ist Voraussetzung des geltend gemachten Nutzungsausfalls lediglich eine fühlbare Beeinträchtigung.
Dies verlangt einen Nutzungswillen und hypothetische Nutzungsmöglichkeit.
Durch die tatsächliche Reparatur ist hier von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen...).

 


Nutzungsausfall
-Freizeitfahrzeuge-

 

BGH
15.12.1982
AZ: VIII ZR 315/80

Für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Wohnwagens kann der Berechtigte ohne Nachweis eines konkreten Schadens keine Entschädigung in Geld beanspruchen.

Aus den Gründen: (...Die zeitweilige Entziehung der Nutzungsmöglichkeit eines Wohnwagens stellt keinen ersatzfähigen Vermögensschaden dar.
Zwar wird in der Rechtsprechung der blossen Beeinträchtigung des Gebrauchs einer Sache dann ein selbständiger Vermögenswert beigemessen, wenn es sich um die Entziehung eines Kfz handelt.
Die abstrakte Nutzungsentschädigung für den Nutzungsausfall eines Kfz lässt sich aber nicht auf den vorliegenden Fall ausdehnen, weil ein Wohnwagen weder ein Kfz ist noch vergleichbaren Zwecken und Einsatzmöglichkeiten dient.
Anders als beim Kfz ist die jederzeitige Benutzbarkeit eines Wohnwagens kein weitgehend unentbehrlicher Bestandteil allgemeiner Bedürfnisse, der es rechtfertigt, für die blosse Entziehung des Gebrauchs eine Entschädigung ohne konkreten Schadensnachweis zuzusprechen...).


OLG CELLE
8.01.2004
AZ: 14 U 100/03

Die Berechnung des Nutzungsausfalls eines Wohnmobils bestimmt sich nach der Tabelle Sanden/Danner und richtet sich nach der nutzungsbezogenen Zweckbestimmung.

Aus den Gründen: (...Für ein Wohnmobil kann nur eine Nutzungsentschädigung verlangt werden, als der Geschädigte es statt eines Pkw nutzt.
Denn zu den Gegenständen, deren Nutzungswert zu entschädigen ist, gehören nur solche Wirtschaftsgüter, auf deren ständige Verfügbarkeit der Geschädigte angewiesen ist.
Dazu gehört ein Wohnmobil jedenfalls dann nicht, wenn es für die bestimmungsgemässen Zwecke - Freizeit und Erholung - genutzt wird.
Da allerdings die entgangene Nutzung eines Pkw einen ersatzpflichtigen Schaden darstellt, kann nichts anderes für ein Wohnmobil gelten, wenn und soweit es der Geschädigte wie einen Pkw als tägliches Transportmittel einsetzt.
Richtigerweise ist die Höhe des Schadens nach der Tabelle von Sanden/Danner zu berechnen.
Dabei ist die unterste Preisklasse - 27,-- Euro - zugrunde zu legen...).


OLG Düsseldorf
28.08.2000
1 U 157/99

Der unfallbedingte Ausfall eines Wohnmobils (Reisemobil) stellt einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar.
Der Schadenseintritt ist nicht davon abhängig, dass das Fahrzeug wie ein Pkw oder Kombi als Transportmittel im Alltag genutzt wurde.
Die konkrete Nuzungsgewohnheiten des Geschädigten haben lediglich auf die Höhe der "abstrakten" Nutzungsausfallentschädigung Einfluss, nicht auf den Schaden als solchen.

Aus den Gründen: (...Bei einem Wohnmobil handelt es sich zulassungsrechtlich um ein "sonstiges Kraftfahrzeug".
Der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für entgangene Nutzung beim Ausfall eines Kraftfahrzeugs ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht auf Personenkraftwagen beschränkt.
Die massgeblichen Kriterien, die beim Gebrauchsverlust von Kraftfahrzeugen die Annahme eines Vermögensschadens rechtfertigt, treffen auch auf Wohnmobile zu...).

 


Nutzungsausfall
-Behindertenfahrzeuge-

 

LG CHEMNITZ
13.07.1999
AZ: 6 S 6520/98

Ist das beschädigte Fahrzeug mit spezieller, der Behinderung angepasster Ausstattung versehen (hier: Handbremsgerät und Automatikgetriebe), ist ein über der üblichen Nutzungsentschädigung liegender Nutzungswert festzustellen.
Pro Nutzungstag ist zur üblichen Nutzungsausfallentschädigung ein Zuschlag in Höhe von 9,-- DM in diesem Fall angemessen.

Aus den Gründen: (...Da das beschädigte Fahrzeug der Klägerin mit spezieller, der Behinderung angepasster Ausstattung versehen ist, war ein über die übliche Nutzungsentschädigung liegender Nutzungswert festzustellen, da ein solches besonderes Fahrzeug ersichtlich nicht für die gleichen Aufwendungen zur Verfügung steht und daher einen höheren Nutzungswert rechtfertigt.
Bezüglich der Höhe hält das Gericht einen Zuschlag von ca. 9,-- DM je entgangenem Nutzungstag für angemessen und wegen des besonderen, verhinderten Gebrauchsvorteils als gerechtfertigt...).

 


Nutzungsausfall
-Anhänger-

 

AG LIPPSTADT
01.10.2004
25 C 129/04

Für einen Kfz-Anhänger hat der Geschädigte in der Regel keinen Anspruch auf die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung, da ein Anhänger typischerweise nur gelegentlich genutzt wird.
Etwas anderes gilt, dann, wenn der Halter des Anhängers die Absicht der regelmässigen Benutzung nachweisen kann.
Aus den Gründen: (...Insbesondere spricht bei einem Kfz-Anhänger nicht der Beweis des ersten Anscheins für Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen. Vielmehr sind auf einen Kfz-Anhänger die Grundsätze anzuwenden, die die Rechtsprechung in Bezug auf eine Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust von Gebrauchsvorteilen anderer Sachen als Kraftfahrzeuge entwickelt hat.
Entscheidend ist eine fühlbare Beeinträchtigung, die Nutzungswillen und hypothetische Nutzungsmöglichkeit voraussetzt.
Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich bei der Beschädigung eines Pkw-Anhängers nicht gegeben, da grundsätzlich ein Pkw-Anhänger nur zeitweilig und gelegentlich genutzt wird...).

 


Nutzungsausfall
-Behördenfahrzeug-

 

OLG KÖLN
24.02.2005
AZ: 7 U 118/04

Beim unfallbedingten Ausfall eines Behördenfahrzeuges setzt die Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung jedenfalls voraus, dass es zu spür- und fühlbaren Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes kommt, wobei diese Beeinträchtigungen einen zusätzlichen Arbeits- und Verwaltungsaufwand oberhalb der Schwelle der Unerheblichkeit verursachen und dass diese spürbaren Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes konkret dargelegt und im Zweifel auch nachgewiesen werden müssen. Da diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt waren, konnte offen bleiben, ob der Ansicht des OLG Hamm zu folgen ist, wonach der Ausfall eines Behördenfahrzeuges generell nicht als abstrakte Nutzungsentschädigung abgerechnet werden kann.

 

 

 

Schadenminderungspflicht

 

Abschleppkosten

 


AG WIESBADEN
18.08.1993
AZ: 96 C 465/93

Der Geschädigte hat lediglich einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten für das Verbringen in die nächstgelegene geeignete Werkstatt.
Geeignet in diesem Sinne ist jede unfallortnahe Vertragswerkstatt.

Aus den Gründen: (...Die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs.2 BGB verpflichtet den Geschädigten grundsätzlich, sein Fahrzeug nur bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt abschleppen zu lassen, weil sein "besonderes Vertrauen" zu einer Heimatwerkstatt bei Serienfahrzeugen für die Schadensdiagnose und Reparaturausführung keine Rolle spielen.
Hierbei ist jede unfallortnahe Vertragswerkstatt als eine geeignete anzusehen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Verkauf der Restwerte die persönliche Anwesenheit des Klägers erfordert hätte.
Der Kläger war nicht gehindert, einen Bevollmächtigten oder einen Rechtsanwalt einzuschalten oder per Zeitungsinserat die Reste feilzubieten...).


AG BIRKENFELD
03.08.1983
AZ: 3 C 148/83

Ein Geschädigter verstösst gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er bei zu erwartendem Totalschaden das Fahrzeug über eine Entfernung von 650 km abschleppen lässt.
In diesem Fall ist ein Abschleppen nur bis zum nächsten Verwertungsbetrieb zulässig.

Aus den Gründen: (...Die über den bereits gezahlten Betrag hinausgehenden Abschleppkosten hat der Kläger durch Verletzung seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs.2 S.1 BGB zu vertreten und damit auch selbst zu tragen.
In Anbetracht der erheblichen Beschädigungen an seinem Pkw musste der Kläger davon ausgehen, dass das Fahrzeug nicht mehr reparaturfähig sei oder er es selbst nicht mehr reparieren lassen werde.
Es bestand daher für ihn zumindest vor Begutachtung durch den Sachverständigen die Pflicht, das Fahrzeug zu einer in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle gelegenen Werkstatt abschleppen zu lassen...).

 


Schadensminderungspflicht
-Mietwagenkosten-

 

BGH
07.05.1996
AZ: VI ZR 138/95

Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte verstösst i.d.R. nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens, wenn er ein Ersatzfahrzeug zu einem im Rahmen der sogenannten Unfallersatztarife günstigen Tarif anmietet.

Aus den Gründen: (...Nach ständiger Rechtsprechung des BGH braucht der Geschädigte vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht erst eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen.
Hält sich der Tarif für das Ersatzfahrzeug im Rahmen des Üblichen, hat der Schädiger die Kosten zu ersetzen.
Dies gilt aber nicht, wenn für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, dass die von ihm gewählte Mietwagenfirma Gebührensätze über dem üblichen verlangt...).


OLG HAMM
23.01.1995
AZ: 13 U 178/94

1.) Im Regelfall ist der Geschädigte auf die Inanspruchnahme eines Taxis statt eines Mietwagens zu verweisen, wenn er eine Strecke von nicht mehr als 20 km täglich zurücklegt.

2.) Dieser Grundsatz gilt dann nicht, wenn berufliche, private oder familiäre Gründe trotz durchschnittlich unter 20 km täglich zurückgelegter Strecke die ständige Verfügbarkeit eines Mietwagens erfordern.


OLG NÜRNBERG
13.07.1994
AZ: 4 U 713/94

1.) Kürzungen von Schadenersatzansprüchen eines Unfallgeschädigten beim Anmieten eines Ersatzfahrzeuges zum sogenannten Unfallersatztarif sind nur bei einem vorwerfbaren Verstoss gegen die Schadensminderung möglich.

2.) Eine generelle Pflicht des Unfallgeschädigten, sich vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach Sonder- und/oder Pauschaltarifen zu erkundigen, besteht nicht.

3.) Von einer allgemein verbreiteten Kenntnis, dass Pkw-Vermieter neben Unfallersatztarifen auch günstigere Sonder- und/oder Pauschaltarife anbieten, kann nicht ausgegangen werden.
Ob diese Kenntnis vorliegt, muss vielmehr im Einzelfall geprüft werden.


LG AUGSBURG
01.04.2003
AZ: 4 S 5215/02

Mietet ein Geschädigter nach einem Unfall einen Ersatzwagen zu einem Unfallersatztarif an, so verstösst er nicht gegen seine Schadensminderungspflicht.
Der Geschädigte ist nicht zu Nachforschungen bezüglich der Unfallersatztarife verschiedener Mietwagenfirmen verpflichtet.

Aus den Gründen: (...Durch die Anmietung zum Unfallersatztarif hat der Geschädigte nicht gegen seine Pflicht, den Schaden gering zu halten, verstossen.
Erforderlich zur Schadenswiedergutmachung sind Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde, ohne dass aber der Geschädigte zu einer Art Marktforschung verpflichtet wäre.
Nach diesem Grundsatz darf der Geschädigte dann keinen Mietvertrag zu Lasten des Schädigers abschliessen, ohne gegen seine Pflicht zur Schadensminderung zu verstossen, wenn für ihn ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die ausserhalb des Üblichen liegen...).


LG BADEN-BADEN
11.10.2002
AZ: 1 S 20/02

1.) Die Schadensminderungspflicht darf nicht dahingehend ausgeweitet werden, den Betroffenen bei Anmietung eines Ersatzwagens zum Sparen anzuhalten, um dem Schädiger auf diese Weise hohe Kosten zu ersparen.

2.) Der Geschädigte muss nur dann ein Taxi anstelle eines Ersatzwagens akzeptieren, wenn die Strecke, die er pro Tag mit dem Fahrzeug erledigen muss, nicht mehr als 20 Kilometer beträgt.

3.) Der Geschädigte muss sich bei der Anmietung eines Pkw nicht in Nachforschungen auf dem Mietwagenmarkt ergehen, zu hohe Kosten sind ihm lediglich dann anzulasten, wenn er die Anmietung vorsätzlich bei einem viel zu teuren Vermieter vorgenommen hat.

4.) Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Anmietung eines Ersatzwagens gehören auch Kosten, die für die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung für alle Schäden des angemieteten Fahrzeugs vereinbart wurden, sowie Kosten, die bei einer erforderlichen Verbringung des Mietwagens entstehen.


LG NÜRNBERG-FÜRTH
31.10.2001
AZ: 8 O 3006/01

1.) Bei einer unfallbedingten Beauftragung eines Sachverständigen ergibt sich eine Pflicht zur Ergebnisbefragung im Sinne einer Schadensminderungsobliegenheit für den Auftraggeber.

2.) Wenn es vom Sachverständigengutachten abhängt, wann das Fahrzeug repariert wird, so ist eine Wartezeit von mehr als einem Tag bis zur Nachfrage nicht gerechtfertigt.

Aus den Gründen: (...Mietwagenkosten sind der Klägerin für 9 Tage zu erstatten.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist eine ordnungsgemässe Reparatur durchgeführt worden, so dass die in Ansatz gebrachte Reparaturzeit von 6 Arbeitstagen in Ansatz zu bringen ist.
Nachdem das Fahrzeug besichtigt worden ist, hätte die Klägerin spätestens einen Tag danach telefonisch das Ergebnis des Sachverständigengutachtens erfahren und mit der Reparatur in Eigenregie beginnen können.
Die Reparatur wäre dann 8 Tage nach Besichtigung beendet gewesen...).


AG GIESSEN
31.05.2005
AZ: 43 C 746/05

Ist der Geschädigte nicht in der Lage, darzulegen, aus welchen Gründen er bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges den im Gegensatz zum Normaltarif deutlich höheren Unfallersatztarif ausgewählt hat, verstösst er gegen seine Schadensminderungspflicht.
Er kann daher keinen Ersatz der über dem Normaltarif liegenden Aufwendungen geltend machen.

Aus den Gründen: (...Der Kläger kannte ausweislich des von ihm unterschriebenen Merkblattes die unterschiedliche Preisgestaltung der beiden Tarife und hat sich in freier Wahl bewusst für den teureren entschieden.
Nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen hatte er zunächst keinen Anspruch auf Gestellung eines gruppengleichen Ersatzfahrzeuges.
Um eine Zuzahlung zu vermeiden, hätte der Kläger also nur ein niedriger eingestuftes Fahrzeug anmieten dürfen.
Zweitens hat der Kläger weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich, dass er zur Leistung der beim Normaltarif zu stellenden Sicherheit nicht in der Lage gewesen wäre...).


AG BRAUNSCHWEIG
16.04.2003
AZ: 121 C 5281/02

Bei der Anmietung eines Fahrzeuges als Ersatz für das verunfallte Fahrzeug ist der Geschädigte gemäss § 254 II BGB verpflichtet, eine preiswerte Mietwagenfirma und zusätzlich auch einen verhältnismässig preiswerten Tarif auszuwählen.

Aus den Gründen: (...Die Klägerin hat ihre Obliegenheit verletzt, auch einen günstigen Tarif zu wählen.
Sie hat sich für den Unfalltarif entschieden, der erheblich über dem Normaltarif liegt.
Merkmale des Unfalltarifes sind, dass sich der Vermieter die Ansprüche des Mieters gegen den Schädiger und dessen Versicherung abtreten lässt.
Das Risiko der ungewissen Schadensregulierung wird damit auf den Vermieter abgewälzt und wirkt sich in der Kalkulation des Unfalltarifes gegenüber dem Normaltarif erhöhend aus.
Der Normaltarif erfordert, dass der Mieter durch Bezahlung oder Hinterlegung der Kreditkartennummer in Vorleistung tritt.
Der Abschluss des Mietvertrages zu einem derart günstigen Tarif war der Klägerin dennoch zumutbar...).


AG BERLIN-MITTE
17.01.2003
AZ: 101 C 3348/02

Wird für die Zeit der Fahrzeugreparatur ein Ersatzfahrzeug angemietet und weniger als 20 km pro Tag genutzt, liegt ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht vor.

Aus den Gründen: (...Der Kläger hat jedoch durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gegen seine Schadensminderungspflicht gemäss § 254 BGB verstossen.
Ihm ist anzulasten, dass er für die Dauer der Reparatur ein Fahrzeug angemietet hat, obwohl er dieses Fahrzeug nur geringfügig benutzt hat und deshalb die erforderlichen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Taxen hätte durchführen können.
Ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht wird in der Regel angenommen, wenn ein Unfallersatzmietfahrzeug weniger als durchschnittlich 20 km pro Tag benutzt wird.
Bei einer so geringen Fahrleistung ist die Anmietung eines Fahrzeugs in besonderem Masse unwirtschaftlich, da diese kurzen Strecken mit anderen Verkehrsmitteln kostengünstiger hätten zurückgelegt werden können...).


AG NAGOLD
08.07.1999
AZ: 2 C 143/99

Mietet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif an, liegt allein in dieser Tatsache kein Verstoss gegen seine Schadensminderungspflicht.
Etwas anderes gilt nur, wenn das Ersatzfahrzeug zu einem erkennbar überhöhten Preis angeboten wird.

Aus den Gründen: (...Der Geschädigte kann ohne Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht zum Unfallersatzwagentarif anmieten.
Mietet der Geschädigte zum Unfallersatzwagentarif und ist dieser erkennbar nicht überhöht, so hält er sich im Rahmen dessen, wozu er berechtigt und verpflichtet ist.
Da es nach dem Vorstehenden nicht auf die niedrigen "normalen" Mietwagenpreise ankommt, ist der Geschädigte auch bei einer Mietdauer von 19 Tagen nicht gehalten, andere Mietwagen als zum Unfallersatztarif zu mieten, insbesondere muss er nicht nach günstigeren Sondertarifen Ausschau halten...).

 


Schadensminderungspflicht
-Reparaturkosten-

 

BGH
29.04.2003
AZ: VI ZR 398/02

Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengrösse nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.

Aus den Gründen: (...Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil haben die Beklagten weder bestritten, dass die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer Vertragswerkstatt tatsächlich anfielen, noch haben sie gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens gerügt.
Unter diesen Umständen muss sich die Klägerin auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemässen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen...).


LG MÜNCHEN II
13.01.2005
AZ: 14 O 1430/03

Lässt der Geschädigte sein verunfalltes Fahrzeug erst ab dem Zeitpunkt reparieren, ab dem die Haftpflichtversicherung ihre Leistungszusage ihm gegenüber abgegeben hat, so verletzt er hiermit seine Schadensminderungspflicht, wenn er durch die Zeitverzögerung für einen längeren Zeitraum einen Ersatzwagen anmieten muss.

Aus den Gründen: (...Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Geschädigten die Vorleistung möglich und - mit Rücksicht auf die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten - auch zumutbar ist.
Dass der Klägerin der Einsatz eigener Mittel nur bei besonderer Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich...).

 


Schadensminderungspflicht
-Restwert-

 

LG Düsseldorf
13.09.2000
AZ: 23 S 626/99


Der Kläger ist unter dem Blickwinkel der Schadensminderungspflicht verpflichtet, das Restwertangebot, welches ihm der Haftpflichtversicherer unterbreitet, zu prüfen und in seine Verwertungsüberlegungen einzubeziehen.

Aus den Gründen: (...Zwar ist der Geschädigte berechtigt, sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kfz, das einen Totalschaden erlitten hat, zu dem gutachterlich festgestellten Restwert zu veräussern und entsprechend seinem Schaden gegenüber der Versicherung abzurechnen.
Der Grundsatz erfährt eine Ausnahme, wenn die Versicherung ein günstigeres Restwertangebot unterbreitet.
Ohne Belang ist dabei, dass der Haftpflichtversicherer unter Umständen dieses Angebot auf einem speziellen Restwertmarkt erzielte, der dem Kläger nicht zugänglich ist.
Es ist anerkannt, dass es einer Versicherung verwehrt ist, den Geschädigten auf einen Restwerterlös zu verweisen, der nur über einen Sondermarkt durch Einschaltung spezialisierter Restwertkäufer eröffnet ist...).


AG Flensburg
15.01.2001
AZ: 65 C 170/00

1.) Der Geschädigte leistet dem sich aus § 249 S.2 BGB ergebenden Wirtschaftlichkeitsgebot dadurch ausreichend Folge, wenn er das durch Unfall beschädigte Fahrzeug auf der Basis eines durch ihn beauftragten Sachverständigen von diesem erstellten Gutachtens und des in diesem Gutachten aufgeführten Restwerts verkauft oder in Zahlung gibt.

2.) Es besteht jedoch eine Verpflichtung für den Geschädigten ein Restwertangebot, welches verbindlich und höher ist, durch den Versicherer anzunehmen, falls das Fahrzeug ohne Kosten von dem Abnehmer an dem Ort, an dem es sich befindet, abgeholt wird und um den Termin zur Abholung auszumachen nur ein Telefonat notwendig ist.

Aus den Gründen: (...Es ist nicht ausgeschlossen, dass besondere Umstände den Geschädigten dazu veranlassen können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 II BGB ergebenden Schadensminderungspflicht zu genügen...).


AG COBURG
20.05.1998
AZ: 14 C 137/98

1.) Der Geschädigte darf bei Abrechnung auf Totalschadensbasis das Unfallfahrzeug zu dem Betrag veräussern, den der von ihm gewählte Sachverständige als Restwert zugrunde gelegt hat.

2.) Eine Veräusserung vor Kontaktaufnahme mit dem Versicherer stellt somit keinen Verstoss gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB dar.

Aus den Gründen: (...Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des gesamten Schadenersatzes, da er weder recherchieren muss noch mit der Verwertung warten muss, bis der Versicherer ein höheres Restwertangebot gemacht hat...).

 


Schadensminderungspflicht
-Sachverständigenkosten-

 

LG BERLIN
11.03.2004
AZ: 59 S 512/03

Ist streitig, ob die Bagatellgrenze für die Einholung eines Sachverständigengutachtens von 500,-- Euro auf 700,-- Euro angehoben wurde, kann jedenfalls bei einem Schaden von 720,25 Euro ein Gutachten eingeholt werden.

Aus den Gründen: (...Wie das AG zutreffend ausführt, hat die Klägerin nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstossen.
Es kann dahinstehen, ob die bisher bei etwa 500,-- Euro angenommene Bagatellgrenze anzuheben ist und diese nunmehr auf einen Betrag von 700,-- Euro festzusetzen ist.
Im vorliegenden Fall war diese Summe auf jeden Fall überschritten, denn hier betrugen die Reparaturkosten brutto 720,75 Euro.
Im Übrigen kommt es auch immer auf den Einzelfall an, ob die Einholung eines Gutachtens für den Geschädigten geboten war.
Dabei war hier zu berücksichtigen, dass es insbesondere auch um die Prüfung ging, ob ein Sensor der Parkhilfe beschädigt und zu ersetzen war.
Zur Klärung dieser Frage konnte sich die Klägerin eines Gutachters bedienen...).


LG KAISERSLAUTERN
20.11.2002
AZ: 3 S 188/02

Stehen die Gutachterkosten eines Kfz-Sachverständigen nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den allgemein üblichen Sachverständigenkosten und fehlt dem Geschädigten vor Auftragserteilung die Vergleichsgrundlage, hat er einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten durch den Unfallverursacher.

Aus den Gründen: (...Da der Kläger als Laie keine Kenntnis darüber besitzt, welchen Zeit- und Materialaufwand ein Kfz-Sachverständiger bei der Erstattung des Gutachtens hat, gab es für ihn keine Veranlassung, eine genaue Aufschlüsselung der berechneten Kosten zu verlangen.
Zu Recht weist das AG darauf hin, dass die Schadensminderungspflicht des Geschädigten nicht gebietet, sich wegen einer eventuellen Unangemessenheit der Gutachterkosten auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen einzulassen.
Der Beklagten ist es allerdings unbenommen, sich gemäss § 255 BGB vom Kläger eventuelle Rückforderungsansprüche wegen überhöhter Gutachterkosten abtreten zu lassen...).


AG WIESBADEN
19.01.2004
AZ: 92 C 5004/03-77

1.) Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat innerhalb seiner Schadensminderungspflicht keine besondere Verpflichtung, einen besonders günstigen Gutachter auszuwählen.

2.) Der Geschädigte hat die Rechnung eines Sachverständigen nur dann zu überprüfen, wenn eine Überhöhung der Rechnung auch für einen Laien erkennbar gewesen wäre, eine aus pauschalierten Positionen bestehende Rechnung ist ausreichend.

Aus den Gründen: (...Es besteht keine Verpflichtung des Geschädigten, vor der Auswahl eines Sachverständigen eine Marktanalyse durchzuführen und Preisvergleiche hinsichtlich der Höhe von Sachverständigenhonoraren einzuholen.
Die von dem Sachverständigenbüro vorgenommene Berechnung der Grundvergütung nach Schadenshöhe entsprach der zwischen den Parteien des Sachverständigenauftrags vereinbarten Vorgehensweise.
Insoweit hatte der Kläger als Laie keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Berechnung der Grundvergütung nach Schadenshöhe zu zweifeln...).


AG ZWICKAU
22.05.2003
AZ: 17 C 455/03

1.) Der Geschädigte trägt kein Mitverschulden und haftet nicht dafür, dass der von ihm beauftragte Sachverständige eine überhöhte Rechnung stellt, auch dann nicht, wenn beim Auftrag keine Gebühr vereinbart wurde.

2.) Der Schädiger muss für die Gebührenforderungen, auch wenn sie über denen einer üblichen Sachverständigenrechnung liegen, aufkommen, solange sie noch als angemessen anzusehen sind.

Aus den Gründen: (...Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass dem Unfallgeschädigten das volle Sachverständigenhonorar als Schadensersatzanspruch zusteht.
Da es sich um einen Schadensersatzanspruch handelt, kommt es auch nicht darauf an, dass das berechnete Honorar noch als übliche Vergütung i.S.d. § 632 BGB angesehen werden kann.
Denn der Schädiger trägt das Risiko einer überhöhten Gebührenrechnung, wenn diese nicht gänzlich aus dem Rahmen fällt.
Dabei muss der Geschädigte vor der Beauftragung eines Sachverständigen auch nicht mehrere Angebote einholen, um den Günstigsten zu finden...).


AG CHAM
17.04.2003
AZ: 1 C 0067/03

Ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor, wenn der Geschädigte das Honorar des von ihm beauftragten Sachverständigen widerspruchslos bezahlt und ihm keine Anhaltspunkte für dessen Fehlerhaftigkeit vorliegen.

Aus den Gründen: (...Der Kläger, selbst kein Sachverständiger - konnte darauf vertrauen, dass der Sachverständige für das umfangreiche Gutachten, eine angemessene Rechnung erstellt hat.
Nach seinem schlüssigen Vortrag hat er sogar, bevor er die Rechnung des Sachverständigen bezahlte, mit einem ihm befreundeten Versicherungsvertreter Rücksprache genommen und von diesem den Rat erhalten, die Rechnung zu bezahlen, da sie in Ordnung sei.
Bei dieser Sachlage durfte der Kläger ohne Verstoss gegen seine Schadensminderungspflicht die Rechnung des Sachverständigen bezahlen und brauchte sich nicht auf Auseinandersetzungen mit diesem über die Angemessenheit der Rechnungshöhe und das Risiko, von dem Sachverständigen verklagt zu werden, einzulassen...).


AG WIESBADEN
28.02.2003
AZ: 91 C 4316/02-37

Die Kosten für ein - auch möglicherweise überhöhtes - Gutachten sind dem Geschädigten zu erstatten, soweit ihm kein eigenes Verschulden nachweisbar ist.

Aus den Gründen: (...Der Kläger war als Geschädigter aus einem Verkehrsunfall dazu berechtigt, einen Sachverständigen zu beauftragen.
Er war berechtigt, im Rahmen des § 249 BGB die Befreiung von der Verpflichtung zur Begleichung der Rechnung des Sachverständigen zu verlangen.
Nach der Begleichung der Rechnung durch den Kläger war dieser Anspruch nunmehr auf Ersatz des Rechnungsbetrags gerichtet.
Dabei ist unerheblich, ob der Kläger tatsächlich dazu verpflichtet war, den Rechnungsbetrag in vollem Umfang zu begleichen.
Denn durch die Zahlung ist dem Kläger ein Vermögensschaden in dieser Höhe entstanden, der eine zu ersetzende Folge des Verkehrsunfalls ist.
Die Beklagte konnte den Ersatz dieses Schadens allenfalls dann verweigern, wenn der Kläger seine Pflichten zur Schadensminderung aus § 254 BGB verletzt hat...).


AG RENDSBURG
12.02.2003
AZ: 18 11 C 792/02

Besteht der begründete Verdacht, dass weitergehende Schäden vorhanden sind, ist die Hinzuziehung eines Gutachters kein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten.

Aus den Gründen: (...Vorliegend war der Stossfänger hinten rechts tief eingedrückt.
Wenn ein Auffahrunfall zu solchen Beschädigungen im Heckbereich führt, ist es nicht unüblich, dass äusserlich nur ein geringer Schaden erkennbar ist, tatsächlich aber auch verborgene Schäden als Verformungen oder Verstauchungen etwa im Bereich des Kofferraums bestehen.
Derartige Beurteilungen, ob es sich um einen Bagatellschaden oder einen nur äusserlich geringfügigen Schaden handelt, können vom Laien nicht erwartet werden.
Insoweit kann es auch nicht auf die Betrachtungsweise vom Beklagten ankommen, dass der Kläger bei genauer Auswertung der Spaltmasse oder des Abstandes im Bereich des Radausschnittes zu dem Schluss hätte kommen können, dass ein weitergehender Schaden nicht vorlag...).


AG ISERLOHN
30.01.2003
AZ: 45 C 307/02

Mit der Auswahl eines Sachverständigen, der sein Honorar nach dem Gegenstandswert und nicht nach dem Zeitaufwand abrechnet, verstösst der Unfallgeschädigte nicht gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht.


AG COBURG
07.11.2002
AZ: 15 C 1076/02

Die Kostenabrechnung eines Kfz-Sachverständigen i.H.v. ca. 10% der Schadenshöhe (hier: 5.000,-- Euro) ist grundsätzlich rechtmässig.

Aus den Gründen: (...Der Klägerin steht gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der Gutachterkosten zu, §§ 3 PflVG, 7 I StVG, 823 BGB und § 249 ff BGB.
Unstrittig ist die Beklagte als Haftpflichtversicherungsgesellschaft eintrittspflichtig für den Unfallschaden.
Gleiches gilt für die Kosten anlässlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenssicherung, welche eine schadensadäquate Position ist.
Bei einem Gesamtschaden von knapp 5.000,-- Euro war die Einholung eines Schadensgutachtens veranlasst.
Die Kosten des Sachverständigen fallen auch nicht offensichtlich aus dem Rahmen, so dass ein Verstoss gegen eine etwaige Schadensminderungspflicht nicht offenkundig ist.
Das Gericht hat sich daher der Rechtsauffassung der Berufungskammer angeschlossen...).


AG NÜRNBERG
01.10.2002
AZ: 16 C 6338/02

1.) Erscheint es einem Geschädigten notwendig, nach einem Unfall einen Sachverständigen zur Begutachtung seines Fahrzeugs einzuschalten, weil er sich selbst nicht in der Lage sieht, die genaue Schadenshöhe festzustellen, ist die Einschaltung des Sachverständigen gerechtfertigt.

2.) Bei einer Schadenshöhe bzw. einem Reparaturaufwand von ca. 758,08 Euro kann nicht mehr von einem Bagatellschaden ausgegangen werden.

Aus den Gründen: (...Der Schädiger hat grundsätzlich die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Regelmässig ist für einen Laien der Schadens- und Beseitigungsumfang vor Durchführung der Reparatur allein aufgrund der optischen Beschädigungen am Fahrzeug nicht erkennbar und berechenbar.
Erfahrungsgemäss ist der Reparaturaufwand gerade bei neueren Fahrzeugen erheblich höher als von einem Laien geschätzt...).


AG INGOLSTADT
31.07.2002
AZ: 15 C 1068/02

Vom Geschädigten ist nicht zu verlangen, die Rechnung eines anerkannten Sachverständigen (SV) zu überprüfen.

Aus den Gründen:(...Die gegenständlichen SV-Kosten sind als unfallursächlicher Schaden zu ersetzen.
Insoweit besteht ein Zahlungs- und nicht lediglich ein Freistellungsanspruch, weil der Haftpflichtversicherer Schadensersatz in Geld zu leisten hat, § 3 Nr.1 S.2 PflVG.
Die SV- Kosten sind aufgrund des Unfalles bei der Klägerin angefallen und daher grundsätzlich zu ersetzen.
Die Einwendungen der Beklagten sind somit unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht zu würdigen.
Gegen diese hat die Klägerin nicht verstossen.
Ein Geschädigter, der einen anerkannten SV mit der Gutachtenerstattung beauftragt und dessen Honorarforderung akzeptiert, verstösst nicht gegen die Schadensminderungspflicht.
Marktforschung muss er nicht betreiben, die gegenwärtige Kontroverse zwischen SV und Haftpflichtversicherungen muss ihm nicht bekannt sein...).


AG Wiesbaden
21.03.2001
AZ: 93 C 4832/00-20

Unfallbedingte Schadensersatzansprüche umfassen auch die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen.

Aus den Gründen: (...Der Kläger verstiess nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, indem er das Sachverständigenbüro beauftragte und die Rechnung beglich.
Die Rechnung ist nachvollziehbar.
Sie ist durchaus nach verschiedenen Positionen aufgeschlüsselt.
Der Kläger war auch nicht verpflichtet, vor der Beauftragung des Sachverständigen Preisvergleiche hinsichtlich der Honorare von Sachverständigen einzuholen.
Denn ein Kostenvoranschlag eines Sachverständigen würde voraussetzen, dass dieser zunächst den Pkw untersucht.
Da dies bereits mit einem Aufwand verbunden wäre, kann ein Geschädigter nicht erwarten, dass ein solcher Kostenvoranschlag kostenlos erstellt wird.
Zudem wäre die erforderliche Vorführung bei mehreren Sachverständigen mit einem nicht unerheblichen Zeitaufwand verbunden.
Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Rechnung in voller Höhe beglich...).


AG Bochum
19.04.2000
AZ: C 42/2000

Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungspflicht nicht, wenn er mit der Begutachtung der Fahrzeugschäden einen Sachverständigen beauftragt, der höhere Preise verlangt als ein anderer und das festgesetzte Honorar nicht unbillig im Sinne des § 315 BGB ist.

Aus den Gründen: (...Dass nicht alle Gutachter für die gleichen Leistungen die gleichen Preise verlangen, ist Folge des Fehlens einer Gebührenordnung für Kfz-Sachverständige.
Wenn, wie hier, der Preis eines Gutachters ca. 40% über dem eines anderen für die gleichen Leistungen liegt, so sind beide unterschiedlich zu vergüten, ohne dass eine dieser unterschiedlichen Vergütungen einem billigen Ermessen widerspräche.
Dem Kläger kann kein Verschulden i.S. einer Verletzung der Schadengeringhaltungspflicht gemäss § 254 II BGB angelastet werden.
Der Kläger hat lediglich von seinem Recht Gebrauch gemacht, einen Sachverständigen zur Begutachtung des Schadens zu beauftragen...).


AG Koblenz
15.07.1998
AZ: 13 C 799/98

Es liegt kein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn vor Beauftragung eines Sachverständigen keine weiteren Vorprüfungen vorgenommen werden, ob es einen noch "günstigeren" Sachverständigen gibt.
Die Versicherung hat die vollen Kosten des Sachverständigengutachtens zu tragen.

Aus den Gründen: (...Bei unbekannter Schadenshöhe ist es im Grunde völlig unmöglich, eine Vorprüfung hinsichtlich der späteren Sachverständigenkosten durchzuführen.
Der Auftraggeber eines Sachverständigengutachtens muss auch nicht die BVSK-Tabelle kennen...).


AG CHEMNITZ
17.11.1997
AZ: 13 C 4721/97

Da bei Reparaturkosten von über 1.000,-- DM nicht von einem geringfügigen Schaden auszugehen und für den Geschädigten von Interesse ist, ob eine Wertminderung vorliegt, sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten bei Reparaturkosten von 1.348,-- DM mangels Verstosses gegen die Schadensminderungspflicht zu erstatten.

 


Schadensminderungspflicht
-Vorfinanzierung-

 

OLG NAUMBURG
19.02.2004
AZ: 4 U 146/03

1.) Aus Gründen der Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte verpflichtet, den Fahrzeugschaden so schnell wie möglich reparieren zu lassen.
Ist dies dem Geschädigten aus finanziellen Gründen nicht möglich, so muss er einen Kredit aufnehmen oder substantiiert darlegen, dass er nicht kreditwürdig ist.

2.) Ist der Geschädigte in einer Kaskoversicherung versichert, muss er, um die Nutzungsausfallentschädigung möglichst gering zu halten, den Schaden gegenüber seiner Versicherung geltend machen, auch wenn er dabei den Schadensfreiheitsrabatt verliert.

Aus den Gründen: (...Wegen der ihm gemäss § 254 II BGB obliegenden Schadensminderungspflicht war der Kläger verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung über die gewöhnliche Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit hinaus ist, dass der Geschädigte nicht in der Lage ist, die Reparatur oder den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs vorzufinanzieren...).


OLG Düsseldorf
03.02.1997
AZ: 1 U 68/96

Aus des Gründen: (...Es ist anerkannt, dass bei Beschädigung gewerblich genutzter Kraftfahrzeuge eine Ersatzpflicht für entgangene Gebrauchsvorteile besteht, die nach dem entgangenen Gewinn bemessen werden kann.
Die Zeitspanne, für die Verdienstausfallersatz verlangt werden kann, richtet sich dabei grundsätzlich nach der unfallbedingten Dauer des Nutzungsausfalls.
Verfügt der Geschädigte nicht über die Mittel, die notwendige Reparatur oder Ersatzbeschaffung durchzuführen, verstösst er gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er als Taxifahrer unter Inkaufnahme eines Verdienstschadens abwartet, dass ihm der Haftpflichtversicherer des Schädigers die Wiederherstellungskosten zur Verfügung stellt.
Der Geschädigte ist vielmehr verpflichtet, einen Kredit für die Kosten der Schadensbeseitigung aufzunehmen, - gegebenenfalls unter Abtretung seiner Ersatzansprüche - wenn diese Kreditkosten wie hier erheblich unter dem ansonsten entstehenden Verdienstausfallschäden liegen...).

 


Schadensminderungspflicht
-Sonstiges-

 

LG DÜSSELDORF
04.01.2002
13 O 213/99

Dauert die Erstellung eines Sachverständigengutachtens unangemessen lange, so ist der Auftraggeber im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, den Sachverständigen nach Ablauf einer angemessenen Frist zu mahnen oder das Ergebnis des Gutachtens telefonisch abzufragen.

Aus den Gründen: (...Der Beklagte hat gegen seine Schadensminderungspflicht verstossen, indem er es unterlassen hat, den beauftragten Kfz-Sachverständigen nach Ablauf von fünf Tagen zu mahnen oder das Ergebnis des Gutachtens telefonisch abzufragen.

 

 

 

Sachverständigenkosten

 


BGH
05.11.1997
AZ: IV ZR 1/97

Mit Ausnahme von Bagatellschäden gehören die Kosten für ein Sachverständigengutachten, welches der Ermittlung des Schadensumfanges dient, zu den erforderlichen Kosten der Wiederherstellung gemäss § 13 Abs.5 AKB.


OLG DÜSSELDORF
18.02.2002
AZ: 1 U 91/01

Aus den Gründen: (...Zum unmittelbaren Sachschaden zählt der Reparaturaufwand, der technische und merkantile Minderwert, die Sachverständigenkosten und die Abschleppkosten.
Sachfolgeschäden sind dagegen der Nutzungsausfall und die Mietwagenkosten, der Verdienstausfall, die Auslagen und ähnliches).


OLG Hamm
05.03.1997
AZ: 13 U 185/96

Da der nach einem Unfall hinzugezogene Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, sind die Sachverständigenkosten auch bei überhöhter Rechnung erstattungsfähig.
Etwas anderes kommt nur bei Auswahlverschulden oder offenkundiger Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Rechnung in Betracht.


OLG DÜSSELDORF
01.06.1992
AZ: 11 WF 14/91

Teilt ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten des Gutachtens als "ca.-Angabe" mit, so ist eine Überschreitung des Kostenrahmens bis zu 20% noch nicht pflichtwidrig (ZSEG,§ 3).


AG ALSFELD
02.08.2005
AZ: 30 C 303/05 70

Bei der Ersatzpflicht von Gutachterkosten kommt es nicht darauf an, ob der Gutachter nach Zeitaufwand oder nach pauschaler, von der Schadenshöhe abhängigen Honorartabelle abrechnet.
Die Gutachterkosten sind vom Schädiger zu erstatten, da der Geschädigte nicht verpflichtet ist, den preiswertesten Gutachter zu beauftragen.

Aus den Gründen: (...Der Geschädigte kann vielmehr davon ausgehen, dass sich der Sachverständige, der nicht sein Erfüllungsgehilfe i.S.v. §§ 254 I S.1, 278 BGB ist, bei der Honorarbemessung im Rahmen billigen Ermessens hält.
Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, ohne konkreten Anlass auf einer genauen Aufschlüsselung der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten zu bestehen oder es gar auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen.
Als Laie kann er insbesondere kaum abschätzen, welchen Zeit- und Materialaufwand der von ihm eingeschaltete Kfz-Sachverständige tatsächlich hat...).


AG WESEL
24.05.2004
AZ: 27 C 280/03

Es besteht kein Erstattungsanspruch der Kosten für den Gutachter, wenn der Betroffene Vorschäden am Fahrzeug nicht angegeben hat.

Aus den Gründen: (...Ist aber bewiesen, dass nicht alle festgestellten Schäden auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückzuführen sind und wurden diese Altschäden vom Antragsteller auch nicht offengelegt, sondern das Vorliegen von Vorschäden bestritten, besteht für den Antragsteller auch kein Anspruch auf Ersatz derjenigen Schäden, die durchaus Folge des Unfallereignisses sein können.
Denn es ist nicht auszuschliessen, dass auch diese kompatiblen Schäden durch einen früheren Unfall oder sonstiges Ereignis verursacht worden sind. Diese Bedenken hat die Klägerin auch nicht durch schlüssigen Vortrag ausräumen können. Sie hat nicht dargelegt, in welchem Umfang frühere Schäden an dem Pkw vorhanden waren.
Ein Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten besteht für die Klägerin ebenfalls nicht...).


LG BERLIN
11.03.2004
AZ: 59 S 512/03

Ist streitig, ob die Bagatellgrenze für die Einholung eines Sachverständigengutachtens von 500,-- Euro auf 700,-- Euro angehoben wurde, kann jedenfalls bei einem Schaden von 720,25 Euro ein Gutachten eingeholt werden.

Aus den Gründen: (...Wie das AG zutreffend ausführt, hat die Klägerin nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstossen.
Es kann dahinstehen, ob die bisher bei etwa 500,-- Euro angenommene Bagatellgrenze anzuheben ist und diese nunmehr auf einen Betrag von 700,-- Euro festzusetzen ist.
Im vorliegenden Fall war diese Summe auf jeden Fall überschritten, denn hier betrugen die Reparaturkosten brutto 720,75 Euro.
Im Übrigen kommt es auch immer auf den Einzelfall an, ob die Einholung eines Gutachtens für den Geschädigten geboten war.
Dabei war hier zu berücksichtigen, dass es insbesondere auch um die Prüfung ging, ob ein Sensor der Parkhilfe beschädigt und zu ersetzen war.
Zur Klärung dieser Frage konnte sich die Klägerin eines Gutachters bedienen...).


AG ALSFELD
17.01.2005
AZ: 30 C 541/04 70

Das Rechtsverfolgungsinteresse eines Geschädigten, welchem dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Gutachterkosten gegen den Gegner zusteht, gebietet es, dem Geschädigten solange nicht zuzumuten, die Berechnung der Vergütung des beauftragten Schadenssachverständigen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu überprüfen, wie das Honorar nicht offensichtlich unverhältnismässig ist.
Wegen dieses schützenswerten Interesses des Geschädigten kommt es bei der Frage der Ersatzpflicht des Gegners daher nicht darauf an, ob sich der Sachverständige einer üblichen und billigen Berechnungsmethode seines Honorars bedient hat.

Aus den Gründen: (...Bei der Ersatzpflicht für Gutachterkosten ist auf das anerkennenswerte Rechtsverfolgungsinteresse des Geschädigten abzustellen, der sich zur Feststellung seines Schadens eines Sachverständigen bedienen darf.
Dabei ist er regelmässig nicht verpflichte, sich nach dem "günstigsten" Sachverständigen zu erkundigen...).


AG DRESDEN
17.03.2004
AZ: 102 C 0491/04

Der Geschädigte eines Auffahrunfalls ist berechtigt, selbst bei einer geringen Beschädigung über einen Gutachter den Schaden feststellen und die daraus entstehenden Kosten ersetzen zu lassen.

Aus den Gründen: (...Bei den Kosten i.H.v. 108,-- Euro für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Schadenshöhe aus dem Verkehrsunfall handelt es sich um erforderliche Aufwendungen.
Bei dem Unfall wurde zwar äusserlich nur der Stossfänger am klägerischen Fahrzeug in Mitleidenschaft gezogen, jedoch ist mittlerweile auch bekannt, dass damit regelmässig Deformationen an der Aufhängung verbunden sein können.
Zudem ist gerichtsbekannt, dass selbst Fachwerkstätten zunehmend dazu übergehen, Kostenvoranschläge nur gegen Vergütung zu erstellen, insbesondere dann, wenn fiktiv abgerechnet werden soll.
Dem Kläger stand es also frei, zur Ermittlung der Schadenshöhe auch einen Sachverständigen zu beauftragen.
Die Beklagte hat auch diese Kosten zu ersetzen...).


AG WIESBADEN
19.01.2004
AZ: 92 C 5004/03-77

1.) Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat innerhalb seiner Schadensminderungspflicht keine besondere Verpflichtung, einen besonders günstigen Gutachter auszuwählen.

2.) Der Geschädigte hat die Rechnung eines Sachverständigen nur dann zu überprüfen, wenn eine Überhöhung der Rechnung auch für einen Laien erkennbar gewesen wäre, eine aus pauschalierten Positionen bestehende Rechnung ist ausreichend.

Aus den Gründen: (...Es besteht keine Verpflichtung des Geschädigten, vor der Auswahl eines Sachverständigen eine Marktanalyse durchzuführen und Preisvergleiche hinsichtlich der Höhe von Sachverständigenhonoraren einzuholen.
Die von dem Sachverständigenbüro vorgenommene Berechnung der Grundvergütung nach Schadenshöhe entsprach der zwischen den Parteien des Sachverständigenauftrags vereinbarten Vorgehensweise.
Insoweit hatte der Kläger als Laie keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Berechnung der Grundvergütung nach Schadenshöhe zu zweifeln...).


AG BAD SCHWALBACH
04.06.2003
AZ: 3 C 199/03

Rechnet ein Sachverständiger mit Hilfe einer Gebührentabelle ab, so
ist richtige Anspruchsgrundlage für seine Vergütung
§ 632 Abs.2 BGB.

Aus den Gründen: (...Da die Parteien vor Vertragsabschluss die Abrechnung entsprechend der Gebührentabelle der Klägerin unstreitig vereinbart haben, kann die Klägerin aufgrund dieser Vereinbarung die Vergütung gemäss § 632 Abs.2 erste Alternative BGB von dem Beklagten verlangen.
Die Höhe der Vergütung war zwar bei Vertragsschluss noch nicht bestimmt, da die Höhe des Schadens erst zu ermitteln war.
Sie war jedoch bestimmbar und aus diesem Grund entsprechend der ersten Alternative des § 632 BGB von der Klägerin zu beanspruchen.
Gleichwohl ist die von der Klägerin gewählte Abrechnungsmethode als üblich, die Vergütung daher entsprechend § 632 Abs.2 letzte Alternative BGB geschuldet anzusehen.
Auch die angesetzten Nebenkosten erscheinen dem Gericht sich in den üblichen Bereichen zu halten...).


AG KAISERSLAUTERN
25.04.2003
AZ: 3 C 622/03

Die Unbilligkeit eines Sachverständigengutachtens kann dem Geschädigten nur dann zugerechnet werden, wenn ihn ein eigenes Verschulden trifft.

Aus den Gründen: (...Der Einwand, die Sachverständigenkosten entsprächen nicht der Billigkeit, bleibt erfolglos.
Das erkennende Gericht hat bereits in einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren ausgesprochen, dass die Unbilligkeit der Sachverständigenrechnung dem Geschädigten allenfalls über § 254 BGB angelastet werden kann, wenn ihn ein eigenes Verschulden trifft, wobei er sich Fehler des Sachverständigen nicht zurechnen lassen muss, da dieser nicht sein Erfüllungsgehilfe ist.
Ebenso hat das erkennende Gericht festgestellt, dass, falls eigenes Verschulden nicht erkennbar ist, auch die überhöhte Rechnung zu bezahlen ist.
Ein solches eigenes Verschulden des Geschädigten an der überhöhten Rechnung liegt nur dann vor, wenn diese erkennbar völlig überhöht ist.
Dies ist vorliegend nicht der Fall...).


AG UNNA
09.04.2003
AZ: 15 C 20/03

Es ist zulässig, dass die Geschäftsbedingungen eines Sachverständigen eine Bestimmung enthalten, die die Abrechnung des Sachverständigenhonorars in Relation zu der Höhe des Kfz-Schadens festlegt.

Aus den Gründen: (...Die Beklagte, die dem Kläger aus dem Unfallgeschehen zu vollem Schadensersatz verpflichtet ist, hat diesem die entstandenen Sachverständigenkosten in zugesprochener Höhe als Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
Anhaltspunkte dafür, dass die hier massgeblichen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Honorarabrechnung unwirksam sein konnten, sind nicht gegeben.
Hinzu kommt, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an den Sachverständigen die Abrechnung von Honoraransprüchen eines Sachverständigen für die Bewertung von Kfz-Schäden nach Schadenhöhe der Üblichkeit entsprach.
Dies ist durch die langjährige Befragung mit Rechtsstreitigkeiten, die Unfallschäden zum Gegenstand haben, gerichtsbekannt...).


AG SAARBRÜCKEN
06.03.2003
AZ: 5 C 1259/02

Die Vereinbarung eines anhand des festgestellten Reparaturaufwandes pauschal zu bestimmenden Grundhonorars in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist wirksam.

Aus den Gründen: (...Es ist richtig, dass sich die Vergütungshöhe vor Erstellung des Gutachtens nicht genau bestimmen lässt.
Bei solchen Arbeiten ist dies jedoch von vornherein nicht möglich, da es dem Wesen des zu erstellenden Gutachtens entspricht, dass sich der Umfang des Reparaturaufwandes erst im Wege einer eingehenden Untersuchung darstellt.
Auch bei einer Berechnung des Werklohns, der sich nur aus dem Zeitaufwand ableitet, kann im vornherein lediglich ansatzweise geschätzt werden, welche Sachverständigenkosten entstehen werden.
Die Berechnung des Honorars nach Massgabe des entstehenden Reparaturaufwandes widerspricht auch nicht dem Wesen des Werkvertrages.
Es ist davon auszugehen, dass die Ermittlung eines hohen Reparaturaufwandes mit entsprechend zeitintensiven Untersuchungen des Sachverständigen einhergeht...).


AG RENDSBURG
12.02.2003
AZ: 18 11 C 792/02

Besteht der begründete Verdacht, dass weitergehende Schäden vorhanden sind, ist die Hinzuziehung eines Gutachters kein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten.

Aus den Gründen: (...Vorliegend war der Stossfänger hinten rechts tief eingedrückt.
Wenn ein Auffahrunfall zu solchen Beschädigungen im Heckbereich führt, ist es nicht unüblich, dass äusserlich nur ein geringer Schaden erkennbar ist, tatsächlich aber auch verborgene Schäden als Verformungen oder Verstauchungen etwa im Bereich des Kofferraums bestehen.
Derartige Beurteilungen, ob es sich um einen Bagatellschaden oder einen nur äusserlich geringfügigen Schaden handelt, können vom Laien nicht erwartet werden.
Insoweit kann es auch nicht auf die Betrachtungsweise vom Beklagten ankommen, dass der Kläger bei genauer Auswertung der Spaltmasse oder des Abstandes im Bereich des Radausschnittes zu dem Schluss hätte kommen können, dass ein weitergehender Schaden nicht vorlag...).


AG KELHEIM
28.01.2003
AZ: 1 C 0294/02

Auch die Kosten für ein übersetztes Sachverständigengutachten sind vom Schädiger zu erstatten.

Aus den Gründen: (...Wie der Beklagten sicher bekannt ist, vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass der Schädiger bzw. seine Verkehrshaftpflichtversicherung die Kosten eines Gutachtens auch dann zu übernehmen hat, wenn die Kosten übersetzt sind.
Das Gericht hält nach der Währungsumstellung auch Nebenkosten in Höhe einer Pauschale von 30,-- Euro für angemessen.
Bei einer Pauschale ist regelmässig eine runde Summe, vorliegend 30,-- Euro anzusetzen, wobei eine gewisse Geldentwertung zu berücksichtigen ist...).


AG COBURG
07.11.2002
AZ: 15 C 1076/02

Die Kostenabrechnung eines Kfz-Sachverständigen i.H.v. ca. 10% der Schadenshöhe (hier: 5.000,-- Euro) ist grundsätzlich rechtmässig.

Aus den Gründen: (...Der Klägerin steht gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der Gutachterkosten zu, §§ 3 PflVG, 7 I StVG, 823 BGB und § 249 ff BGB.
Unstrittig ist die Beklagte als Haftpflichtversicherungsgesellschaft eintrittspflichtig für den Unfallschaden.
Gleiches gilt für die Kosten anlässlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenssicherung, welche eine schadensadäquate Position ist.
Bei einem Gesamtschaden von knapp 5.000,-- Euro war die Einholung eines Schadensgutachtens veranlasst.
Die Kosten des Sachverständigen fallen auch nicht offensichtlich aus dem Rahmen, so dass ein Verstoss gegen eine etwaige Schadensminderungspflicht nicht offenkundig ist.
Das Gericht hat sich daher der Rechtsauffassung der Berufungskammer angeschlossen...).


AG NÜRNBERG
01.10.2002
AZ: 16 C 6338/02

1.) Erscheint es einem Geschädigten notwendig, nach einem Unfall einen Sachverständigen zur Begutachtung seines Fahrzeugs einzuschalten, weil er sich selbst nicht in der Lage sieht, die genaue Schadenshöhe festzustellen, ist die Einschaltung des Sachverständigen gerechtfertigt.

2.) Bei einer Schadenshöhe bzw. einem Reparaturaufwand von ca. 758,08 Euro kann nicht mehr von einem Bagatellschaden ausgegangen werden.

Aus den Gründen: (...Der Schädiger hat grundsätzlich die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Regelmässig ist für einen Laien der Schadens- und Beseitigungsumfang vor Durchführung der Reparatur allein aufgrund der optischen Beschädigungen am Fahrzeug nicht erkennbar und berechenbar.
Erfahrungsgemäss ist der Reparaturaufwand gerade bei neueren Fahrzeugen erheblich höher als von einem Laien geschätzt...).


AG COBURG
21.02.2002
AZ: 11 C 1533/01

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers hat die Kosten der Schadensbegutachtung durch einen Sachverständigen zu tragen, auch wenn diese ca. 10% über den Rechnungsbeträgen vergleichbarer Gutachter liegen.

Aus den Gründen: (...Der geschädigte Kläger hat durch Vorlage der Abschrift des unterschriebenen Vertrages nachgewiesen, dass die Rechnung der vereinbarten Vergütung nach § 632 BGB entspricht.
Die beklagte Versicherung ist auch nicht wegen arglistigen Zusammenwirkens zwischen dem Sachverständigen und dem Kläger von der Zahlungsverpflichtung befreit.
Wird eine offensichtlich überhöhte Vergütung im Hinblick darauf vereinbart, dass die Kosten einen Dritten treffen, kann die Vereinbarung nach §§ 134, 138 und 242 BGB ganz oder teilweise nichtig sein.
Der streitgegenständlichen Rechnung liegt aber keine sittenwidrige, offenbar unbillige Vereinbarung zugrunde.
Der hier geforderte Betrag liegt im Vergleich zu anderen Rechnungsstellungen nur um ca. 10% höher...).


AG München
01.12.2000
AZ: 345 C 26668/00

1.) Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, nach Zeitaufwand abzurechnen, sondern kann sich an der Schadenshöhe orientieren.

2.) Ein Grundhonorar, das sich an dem F-Wert der BVSK Befragung orientiert, ist regelmässig angemessen.
Überschreitungen des F-Wertes sind jedenfalls dann möglich, wenn z.B. konkrete Restwertangebote eingeholt werden.

3.) An weiteren Nebenkosten sind Fahrtkosten mit einer Kilometerpauschale von 0,95 DM netto pro Kilometer sogar unterhalb des üblichen, Fotokosten mit 4,-- DM netto pro Bild bewegen sich ebenfalls im unteren Rahmen, eine Pauschale für Porto und Telekommunikation in Höhe von 45,-- DM netto und eine Pauschale für Schreibgebühren und
8 Kopien in Höhe von 38,-- DM netto sind angemessen.

4.) Ein zweiter Fotosatz für den Auftraggeber ist zu erstatten.
Hierfür können mindestens 2,16 DM netto pro Bild angesetzt werden.


AG Stuttgart
15.09.2000
AZ: 42 C 4455/00

Die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen zur Erstellung einer Reparaturbestätigung sind erstattungsfähig.

Aus den Gründen: (...Die Beklagte haftet unstreitig nach § 3 PflVG i.V.m. § 7 StVG für den dem Kläger bei dem Schadensereignis entstandenen Schaden.
Vorliegend kann der Kläger auch die Kosten des Reparaturnachweises durch einen Sachverständigen ersetzt verlangen....).


AG Esslingen
05.09.2000
AZ: 4 C 1113/00

1.) Die Abrechnung der Sachverständigenkosten ist nach den Sätzen des Verbands der freien Sachverständigen (BVSK) möglich, auch wenn z.B.
die Abrechnungssätze der DEKRA niedriger sind.

2.) Eine Auslagenpauschale von 50,-- DM entspricht mittlerweile gerichtlich akzeptierter Abrechnungspraxis.

Aus den Gründen: (...Der Sachverständige hat 857,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer 994,12 DM in Rechnung gestellt.
Die Beklagte hat nur 700,-- DM bezahlt, weil der Sachverständige ihrer Meinung nach zu hoch abgerechnet habe.
Ausserdem ist nur eine Auslagenpauschale in Höhe von 40,-- DM statt der klageweise verlangten 50,-- DM bezahlt worden.
Nach der von der Beklagten vorgelegten Zusammenstellung über die Kosten von Sachverständigen erfolgte die Abrechnung nach den Sätzen des BVSK.
Das Gericht kann nicht feststellen, dass diese Abrechnungssätze unangemessen hoch sein sollen, nur weil z.B. die Abrechnungssätze der DEKRA niedriger sind...).


AG Bochum
23.08.2000
AZ: 83 C 21/00

Bei Gutachterkosten ist die Honorarberechnung nach Schadenshöhe nicht unzulässig.

Aus den Gründen: (...Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben für eine bestimmte Art der Honorarberechnung.
Vielmehr ist die Bemessung der Gutachterkosten nach der Schadenshöhe eine von mehreren zulässigen Alternativen.
Grundsätzlich kann bei einem Sachschaden, bei dem Reparaturkosten von mehr als 1.400,-- DM entstehen, ein Sachverständiger beauftragt und dessen Honorar ersetzt verlangt werden.
Da ferner ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt wurde, wäre ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht nur bei einer krassen Überhöhung des Sachverständigenhonorars gegeben.
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Denn das geltend gemachte Honorar i.H.v. insgesamt 837,50 DM steht jedenfalls nicht in augenfälligem Missverhältnis zur erbrachten Leistung, wobei die Schadenshöhe von Reparaturkosten i.H.v. 5.185,55 DM ein wesentliches Kriterium bildet...).


AG ERFURT
29.04.1999
AZ: 20 C 201/99

1.) Für die Frage, in welchem Umfang der Schädiger eines Verkehrsunfalls für die Sachverständigenkosten aufkommen muss, ist allein entscheidend, welche Kosten der Geschädigte - aus seiner Sicht - für notwendig halten durfte.

2.) Die Abgeltung der Leistungen des Kfz- Sachverständigen durch einen Pauschalbetrag ist angemessen und praxisgerecht.

Aus den Gründen: (...Da es sich bei der Begutachtung eines unfallbeschädigten Fahrzeugs um ein weitgehend standardisiertes Massenprodukt handelt und individuelle Ermittlungen durch den Sachverständigen mithin nicht mehr angestellt werden müssen, erscheint eine pauschalierte Berechnungsmethode der Gutachtervergütung - auf der Basis eines Grundhonorars - sowohl praxisgerecht als auch angemessen...).


AG GIESSEN
23.03.1999
AZ: 44 C 1682/98

1.) In Fällen, in denen der Haftungsgrund streitig ist, darf ein Geschädigter auch bei Bagatellschäden - hier 927,82 DM - ein Sachverständigengutachten einholen, dessen Kosten vom Schädiger zu ersetzen sind.

2.) Eine Schadensminderungspflicht des Geschädigten ist nur dann zu bejahen, wenn nicht nur der Schadensumfang, sondern auch der Haftungsgrund unstreitig ist.

Aus den Gründen: (...Sind Fragen zum Haftungsgrund streitig, hat der Geschädigte ein berechtigtes Interesse an einer Begutachtung des Schadens durch einen Sachverständigen, um sich künftig eventuell erforderliche Beweismittel zuverlässig zu sichern.
Ein Sachverständiger nimmt nicht nur die für die Reparatur erforderlichen Arbeits- und Teilpositionen auf, sondern fertigt auch qualitativ geeignete Fotos und dokumentiert den Zeitpunkt seiner Besichtigung.
Er steht später erforderlichenfalls als sachverständiger Zeuge zur Verfügung.
Ein Kostenvoranschlag, der ebenfalls regelmässig Kosten verursacht, bildet keinen gleichwertigen Ersatz...).


AG Achern
28.01.1999
AZ: 1 C 584/97

1.) Bei einem Sachverständigen ist eine "Honorartabelle", nach der die Höhe der Vergütung abhängig ist von der Höhe des Schadens, nicht zu beanstanden, da eine derartige Abrechnung nach der Schadenshöhe heute allgemein üblich ist.

2.) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Unfallgeschädigte vor der Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen diesen erst nach dem Preis für die Begutachtung zu befragen hätte, um sodann "Angebote" anderer Sachverständiger einzuholen und zu vergleichen.

Aus den Gründen: (...Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen hat aufgrund einer Mitgliederbefragung das durchschnittliche Grundhonorar ermittelt, das üblicherweise berechnet wird.
Dass öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige überhaupt unterschiedlich hohe Honorare berechnen, ist der Öffentlichkeit wohl weitgehend unbekannt...).


AG COBURG
16.07.1998
AZ: 11 C 359/98

Die Auslagen für ein Sachverständigengutachten sind dann rückzuerstatten, wenn sie eine angemessene Vergütung nicht übersteigen.

Aus den Gründen: (...Bei einem Wiederbeschaffungswert von 3.200,-- DM, Reparaturkosten von 11.000,-- DM und Gutachterkosten brutto in Höhe von 520,38 DM, ist ein Nettobetrag von 452,50 DM angemessen.
Weder die 340,-- DM für Bearbeitungskosten, noch die Fahrt- und Fotokosten sind zu bezweifeln.
Sie, wie auch die Auslagen für Telefon, Porto und Schreibunterlagen liegen im Rahmen des üblichen...).


AG DUISBURG-RUHRORT
29.06.1998
AZ: 10 C 34/98

Es liegt kein Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht vor, wenn ein Sachverständiger zur Gutachtenerstellung bei einem Schaden über 1.400,-- DM bestellt wird.

Aus den Gründen: (...Für die Feststellung eines Schadens in dieser Grössenordnung ist ein Sachverständiger einzuschalten, der auch die Wertminderung bestimmt.
Ein derartiger Schaden kann nicht durch eine Vertragswerkstatt im Rahmen eines Kostenvoranschlages festgestellt werden...).


AG LÜDENSCHEID
04.03.1998
AZ: 8 C 103/98

1.) Wurde zwischen einem Sachverständigen und dem Auftraggeber vor Vertragsschluss keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars getroffen, so richtet sich dieses nach § 315 BGB.

2.) Die Höhe des Honorars hängt von unterschiedlichen Kriterien ab, die zum einen in der Person des Gutachters (berufliche Erfahrung und Bildung), zum anderen auch in der Sache selbst liegen (Umfang und Schwierigkeiten bei Gutachtenerstellung).

3.) In erster Linie hat sich das Honorar jedoch an der Höhe des zu begutachtenden Schadens zu orientieren, wobei hier bis zu 15% der Schadenshöhe, je nach Örtlichkeit, angemessen sein können.

4.) Es liegt allein im Ermessen des Gutachters die entsprechende Anzahl von Fotos für das Gutachten zu machen und diese dann auch zu berechnen.
Hierbei sind nicht nur die Entwicklungskosten der Abzüge anzusetzen, sondern auch die Amortisation der Kamera, sowie die Fachkunde.


AG AACHEN
23.01.1998
AZ: 9 C 24/97

1.) Mangels ausdrücklicher Vereinbarung bestimmt sich die Höhe des Sachverständigenhonorars nach billigem Ermessen i.S.d. § 315 BGB.

2.) Der Sachverständige ist berechtigt, zur Ermittlung der Honorarhöhe den errechneten Fahrzeugschaden und den sog. BVSK-e-Wert zugrunde zu legen.


AG WIESBADEN
20.01.1998
AZ: 93 C 3591/97-15

Der Geschädigte ist wirtschaftlich so zu stellen, wie wenn er keinen Unfall gehabt hätte.
Der Unfallverursacher ist nicht dazu berechtigt, Abzüge einzubehalten.

Aus den Gründen: (...Die Rechnung eines Kfz-Sachverständigen, die möglicherweise über dem normalen Satz für Gutachter liegt, begründet kein Auswahlverschulden des Geschädigten, da dieser die freie Wahl des Sachverständigen hat.
Ob die Kosten des Gutachters überhöht waren, ist insoweit unerheblich.
Der Geschädigte ist wirtschaftlich so zu stellen, wie wenn kein Unfall vorgelegen hat.
Dazu gehört auch die Übernahme der Sachverständigenkosten für den Gutachter...).


AG CHEMNITZ
17.11.1997
AZ: 13 C 4721/97

Da bei Reparaturkosten von über 1.000,-- DM nicht von einem geringfügigen Schaden auszugehen und für den Geschädigten von Interesse ist, ob eine Wertminderung vorliegt, sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten bei Reparaturkosten von 1.348,-- DM mangels Verstosses gegen die Schadensminderungspflicht zu erstatten.


AG DORTMUND
26.09.1997
AZ: 121 C 8427/97

Aus den Gründen: (...Mit der Klage wurden restliche Gutachterkosten i.H.v. DM 333,95 geltend gemacht, da die Beklagte auf die in Rechnung gestellten Kosten lediglich DM 900,- bezahlt hat.
Die Klage ist begründet, denn es ist nicht ersichtlich, dass den Kläger bei der Beauftragung des Gutachters ein Auswahlverschulden trifft.
Zudem ergeben sich aus dem Gutachten selbst keine Anhaltspunkte dahin, dass sich der Kläger nicht auf dieses verlassen konnte.
Weiter ist aus der Höhe der Rechnung nicht ersichtlich, dass diese übersetzt ist.
Bei einem Fahrzeugschaden von rund DM 16.000,- kann nämlich ein Sachverständiger Kosten zwischen DM 542,- und DM 1.215,- zuzüglich Mehrwertsteuer berechnen.
Das Gutachten wird auch nicht unbrauchbar dadurch, dass darin der Restwert nicht ausgewiesen war...).


AG Brühl
07.08.1997
AZ: 27 C 34/97

Für die Ermittlung des Sachverständigenhonorars ist die Höhe des entstandenen Schadens ein sachgerechtes Kriterium, da es verbreiteter Geschäftspraxis entspricht, dass Entgelte für Werk- oder Dienstleistungen unter Vornahme einer Mischkalkulation anhand bestimmter Kriterien pauschaliert werden.

Aus den Gründen: (...Das kann jedoch dann nicht als unbillig angesehen werden, wenn berechtigte Interessen für die Pauschalierung sprechen.
Zwischen den Parteien sind solche Interessen gegeben, denn die genaue Erfassung des Aufwandes würde ihrerseits einen unverhältnismässig hohen Aufwand darstellen und möglicherweise für weitere Streitpunkte sorgen.
Die Höhe des entstandenen Schadens ist auch ein sachgerechtes Kriterium für die Ermittlung des Honorars, denn ersichtlich erforderte ein grösserer Schadenumfang regelmässig einen höheren Aufwand des Gutachters...).


AG Aachen
02.05.1997
AZ: 8 C 75/97

Das Honorar des Sachverständigen für ein privates Gutachten zur Ermittlung der Reparaturkosten bestimmt sich nach den §§ 315, 316 BGB.

Aus den Gründen: (...Der Sachverständige braucht nicht nur nach dem ZSEG abrechnen, da es sich hier um ein nicht dem ZSEG unterfallendes, privat in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten handelt.
Die Höhe der Vergütung kann auch nicht nach § 632 II BGB ermittelt werden, da weder eine Taxe noch eine übliche Vergütung existiert.
Es muss daher auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden.
Es kommt nicht nur eine Abrechnung auf Stundenbasis in Frage, vielmehr kann auch eine Abrechnung auf Grundlage der ermittelten Reparaturkosten der Billigkeit i.S.d. § 315 BGB entsprechen.
Ein Honorar in Höhe von 11% der kalkulierten Reparaturkosten einschliesslich des Minderwerts kann nicht als unbillig angesehen werden...).


AG WIESBADEN
18.04.1997
AZ: 91 C 553/97

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist - abgesehen von Bagatellschäden - zur Rechtsverfolgung erforderlich, so dass die Kosten dafür zu erstatten sind.
Dabei ist der Geschädigte im Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht verpflichtet, vor Beauftragung eines Gutachters Preisvergleiche anzustellen.


AG FRANKFURT AM MAIN
04.03.1997
AZ: 30 C 2149/96-20

Sachverständigenkosten, die 20% über dem Gesamtdurchschnitt liegen, können nach regionalen Gegebenheiten ortsüblich und angemessen sein.

Aus den Gründen: (...Der Anspruch ist der Höhe nach gerechtfertigt.
Wie sich aus dem schriftlichen Auftrag ergibt, hatten Geschädigte und Kläger miteinander vereinbart, dass sich das Honorar "nach dem Honorarrahmen der jeweils aktuellen lokalen Honorarerhebung unabhängiger Kfz-Sachverständiger" bemessen sollte.
Da damals keine aktuelle Honorarliste bestand, ist dies so auszulegen, dass das im Raum Wiesbaden damals übliche Honorar der freien Sachverständigen geschuldet war, das ca. 140,-- DM oder ca. 20% über dem Gesamtdurchschnitt lag...).


AG Augsburg
17.03.1997
AZ: 11 C 7567/96

Der Sachverständige muss sich nicht auf eine Abrechnung nach Zeitaufwand verweisen lassen.
Üblich i.S.d. § 632 Abs.2 BGB ist vielmehr, dass Sachverständigenhonorare an der Schadenhöhe bemessen werden, wie dies bei sämtlichen grossen Sachverständigenorganisationen der Brauch ist.
Diese Vergütung liegt innerhalb der üblichen Spanne, ausgehend von dem Mittelwert der normalerweise im Sachverständigenwesen verlangten Honorare unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelgutachtens.


AG AACHEN
29.10.1996
AZ: 84 C 187/96

1.) Zu den erforderlichen Herstellungskosten nach einem Verkehrsunfall gehören grundsätzlich auch die zur Ermittlung des Schadens von dem Geschädigten durch Beauftragung eines Sachverständigen aufgewandten Beträge.

2.) Die von dem Geschädigten aufgewandten Sachverständigenkosten sind auch dann zu ersetzen, wenn der Unfallgegner bereits ein Sachverständigengutachten vorgelegt hat.

3.) Der Geschädigte ist nicht zum Zwecke der Schadensgeringhaltungspflicht gehalten, Vergleichsangebote anderer Sachverständiger einzuholen, da dies eine möglichst zügige Schadensabwicklung behindern würde.

4.) Die Haftpflichtversicherung des Schädigers hat dem Geschädigten die gezahlten Sachverständigenkosten auch dann zu erstatten, wenn das von dem Sachverständigen geforderte Honorar die übliche Vergütung übersteigt.


AG Gelsenkirchen
28.02.1996
AZ: 32 C 758/95

Der mit der Ermittlung der Schadenshöhe betraute Sachverständige kann seine Gebühren nach billigem Ermessen festsetzen.
Hierbei ist eine Bezugnahme auf die sog. DEKRA-Tabelle ebensowenig für die Abrechnung freier Sachverständiger geeignet wie eine Berechnung nach dem ZEG.
Ein Gebührensatz in Höhe von 16% des Schadens ist nicht unverhältnismässig hoch.

Aus den Gründen: (...Die Unangemessenheit der Gebührenrechnung eines Sachverständigen muss ins Auge springen, um den Geschädigten zu veranlassen, im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB selbst für die Herabsetzung der Gebühren beim Sachverständigen zu sorgen...).


AG München
24.01.1996
AZ: 344 C 3513/95

1.) Da es eine Gebührentabelle für Sachverständige nicht gibt, kann der Sachverständige sein Honorar auf der Grundlage der Schadenshöhe als Ausgangsgrösse nach billigem Ermessen festsetzen.

2.) Einem Geschädigten ist nicht zuzumuten, vor der Beauftragung des Sachverständigen Gebührenvergleiche vorzunehmen.

Aus den Gründen: (...Zur Festlegung des Grundhonorars wird von 95% der Sachverständigen die Schadenshöhe als Ausgangsgrösse herangezogen, die restlichen rechnen auf Stundenbasis ab.
Der Auftraggeber des Sachverständigen hat ein berechtigtes Interesse daran, vom Sachverständigen von vornherein ein vollständiges Gutachten einschliesslich Fotografien zu erhalten, um selbst die Qualität des Gutachtens beurteilen und es Dritten gegenüber verwenden zu können...).


AG MÜNCHEN
21.12.1995
AZ: 312 C 4125/95

Fremdkosten und Kosten für Fahrten des Gutachters sind erstattungsfähig, soweit sie zur Erstellung des Gutachtens erforderlich sind.

Aus den Gründen:(...Die vom Kläger in Rechnung gestellte Grundgebühr in Höhe von 470,-- DM ist nicht zu beanstanden.
Grundsätzlich sind dem Geschädigten die Kosten für ein Gutachten zu erstatten.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden vorgeworfen werden kann.
Die Rechnung des Sachverständigen ist auch nachvollziehbar und nicht wucherisch überhöht.
Die Nettogrundgebühr beträgt daher ca. 10% der Reparaturkosten.
Nach der ganz herrschenden Rechtsprechung sind auch die Audatex-Gebühren, d.h. die in der Rechnung aufgeführten Fremdkosten zu erstatten.
Der Sachverständige ist auch berechtigt, die Fahrtzeit bzw. die Fahrtkosten hin- und zurück in Rechnung zu stellen.
Der Betrag von 52,50 DM erscheint nicht überhöht.
Auch der Betrag von 19,50 DM für Telefon- und Schreibkosten erscheint nicht überhöht...).


AG Bochum
06.12.1995
AZ: 70 C 514/95


Es kann der Geschädigte die ihm in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten auch dann vom Schädiger ersetzt verlangen, wenn sie überhöht sind.
Da dem Geschädigten in der Regel nicht vorwerfbar ist, wenn er ohne vorherigen Preisvergleich einen anerkannten Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, sind die vom Sachverständigen mangels einer taxmässigen oder üblichen Vergütung im Rahmen billigen Ermessens geltend gemachten Sachverständigenkosten vom Schädiger zu ersetzen.

Aus den Gründen: (...Ein Preisvergleich wäre für den Geschädigten in der Praxis auch nicht durchführbar.
Die Problematik, die sich um die Sachverständigenabrechnungen des Sachverständigen R entwickelt haben, ist Gerichten und Versicherungen bekannt, nicht aber dem unbedarften Geschädigten...)


AG Bochum
28.11.1995
AZ: 68 C 378/95

Das von einem Kfz-Sachverständigen geltend gemachte Honorar für ein Schadensgutachten in Höhe von DM 799,82 entspricht einer Vergütung nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB, selbst wenn für die vom Sachverständigen erbrachten Leistungen seitens der DEKRA DM 458,85 und beim TÜV DM 578,45 berechnet worden wären (Spannbreite von mehr als 42%).
Auch das ZSEG oder - als Vergleichsbasis - die BRAGO finden für den aussergerichtlich tätigen Kfz-Sachverständigen keine Anwendung.

 


Forderungsabtretung

 

LG Coburg
07.11.2003
Az: 33 S 52/03

Zur Einziehung der Honoraransprüche eines Kfz-Sachverständigen vom Unfallschädiger

Neben seinem Fachgebiet sollte sich ein Kfz-Sachverständiger nicht um die Einziehung seiner Honoraransprüche vom Unfallschädiger kümmern. Jedenfalls dann, wenn er die ihm von seinen Kunden abgetretenen Ansprüche geschäftsmäßig beitreibt, verstößt er nämlich gegen das Rechtsberatungsgesetz.
Folge: Die Abtretungen sind samt und sonders unwirksam.
Seinen Lohn kann er dann nur von seinem Auftraggeber beanspruchen.
Das zeigt ein vom Amtsgericht Coburg entschiedener Fall, bestätigt durch das Landgericht Coburg.
Das Amtsgericht wies die Klage eines Kfz-Sachverständigen gegen die Unfallverursacherin auf Zahlung von rund 500,-- € ab.
Der Autofachmann lasse sich ständig Schadensersatzansprüche unfallgeschädigter Auftraggeber zur eigenen Eintreibung abtreten.
Hierfür sei aber eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nötig. Fehle eine solche, sei die Abtretung wirkungslos.

Sachverhalt

Der als Kfz-Gutachter tätige Kläger erstattete für seinen schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelten Kunden ein Schadensgutachten.
Zur Sicherung seines Honorars ließ er sich die Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen die Unfallverursacherin abtreten.
Als der Sachverständige daraufhin von der Schädigerin die Regulierung des Schadens verlangte, lehnte dies ab.
Die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, besorge doch der Kläger Rechtsangelegenheiten seines Kunden, für die er keine Erlaubnis habe – so das Argument der Beklagten.

Gerichtsentscheidung

Und Amtsgericht sowie Landgericht Coburg gaben ihr Recht.
Der Pkw-Fachmann führe die Schadensregulierung für unfallgeschädigte Kunden geschäftsmäßig durch.
Die hierfür nach dem Rechtsberatungsgesetz erforderliche Erlaubnis habe er nicht.
Diese sei aber vonnöten, wenn er sich die Schadensersatzansprüche zur Sicherung seiner Honorarforderungen abtreten lasse.
Da somit die Abtretung unwirksam sei, habe der beklagte Haftpflichtversicherer berechtigt die Zahlung verweigert.

(Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 10.04.2003, Az: 11 C 1321/02; Beschluss des Landgerichts Coburg vom 16.07.2003, Az: 33 S 52/03; rechtskräftig)
 

 

 

 

Unkostenpauschale

 


OLG CELLE
09.09.2004
AZ: 14 U 32/04

Bei allen ab 1. Januar 2002 stattgefundenen Verkehrsunfällen billigt der Senat in seiner Rechtsprechung eine Unkostenpauschale von 25 Euro zu.


OLG Hamm
19.11.1991
AZ: 9 U 24/91

Die Unkostenpauschale beträgt 40,-- DM.
Als Unkostenpauschale ist ein Betrag von 40,-- DM angemessen.


LG Verden
04.11.1991
AZ: 8 O 241/91

Der Kläger kann neben den Bergungskosten vom Unfallort zum Dienstsitz des Bergeunternehmens auch Abschleppkosten zur Begutachtung in eine weiter entfernte Ortschaft vom Schädiger ersetzt verlangen.

Eine Unkostenpauschale in Höhe von 50,-- DM ist angemessen.


LG Hagen
04.01.1991
AZ: 15 O 427/90

1.) Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf die mit der Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs entstandenen Kosten.

2.) Bei Unfällen kann der Geschädigte für seine Kosten wie Telefon, Porto, Fahrtkosten etc. ohne weitere Spezifizierung eine Auslagenpauschale geltend machen.

3.) Vorliegend wurden 40,-- DM Kostenpauschale zuerkannt.


LG Augsburg
07.11.1990
AZ: 2 O 3803/90

1.) Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf die mit der Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs entstandenen Kosten.

2.) Bei Unfällen kann der Geschädigte für seine Kosten wie Telefon, Porto, Fahrtkosten etc. ohne weitere Spezifizierung eine Auslagenpauschale geltend machen.

3.) Vorliegend wurden 50,-- EU Kostenpauschale zuerkannt.


Der Kläger kann neben den Bergungskosten vom Unfallort zum Dienstsitz des Bergeunternehmens auch Abschleppkosten zur Begutachtung in eine weiter entfernte Ortschaft vom Schädiger ersetzt verlangen.
Eine Unkostenpauschale in Höhe von 50,--EU ist angemessen.

 

AG KELHEIM
28.01.2003
AZ: 1 C 0294/02

Eine Nebenkostenpauschale von 30,-- Euro ist angemessen.

Aus den Gründen: (...Wie der Beklagten sicher bekannt ist, vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass der Schädiger bzw. seine Verkehrshaftpflichtversicherung die Kosten eines Gutachtens auch dann zu übernehmen hat, wenn die Kosten übersetzt sind.
Das Gericht hält nach der Währungsumstellung auch Nebenkosten in Höhe einer Pauschale von 30,-- Euro für angemessen.
Bei einer Pauschale ist regelmässig eine runde Summe, vorliegend 30,-- Euro anzusetzen, wobei eine gewisse Geldentwertung zu berücksichtigen ist...)


AG RATZEBURG
04.12.2002
AZ: 7 C 71/02

1.) Im Rahmen der Schadensregulierung hat der Geschädigte Anspruch auf den Ersatz der An- und Abmeldekosten, die pauschal mit 150,-- DM angesetzt werden können.

2.) Entsprechendes gilt für die Kostenpauschale, die mit 40,-- EUR angemessen ist.

Aus den Gründen: (...Da der Kläger nur die rechte Fahrspur befuhr und sich somit verkehrsrichtig verhielt, kommt eine Mitverursachung und eine Einschränkung seines Schadenersatzanspruches nicht in Betracht.
Auch die Betriebsgefahr tritt hinter dem schwerwiegenden Verschulden des Schädigers zurück.
Der Kläger hat durch Vorlage der Feststellungen des Sachverständigen und dessen Gebührenrechnung den Schaden an seinem Fahrzeug und die Sachverständigenkosten nachgewiesen.
Damit ist von einem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes und von Sachverständigenkosten auszugehen.
Durch Vorlage einer neuen Fahrzeuganmeldung hat der Kläger auch dargelegt, dass An- und Abmeldekosten entstanden sind, die mit pauschal 150,-- DM angemessen sind...).


AG RENDSBURG
21.01.2002
AZ: 11 C 395/01

1.) Die allgemeine Kleinkostenpauschale beträgt 40,-- EUR.

Aus den Gründen: (...Der Kläger hat nach der durchgeführten Beweisaufnahme dem Gericht keine sichere Überzeugung davon verschaffen können, dass sich sein Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls nicht bewegt hat und daher den Unfall nicht mitverursacht haben kann.
Unstreitig haben die beteiligten Fahrzeuge vor dem Unfall sehr dicht in benachbarten Parklücken nebeneinander gestanden.
Wenn das Ausparken des Beklagten durch ein eventuelles Rückfahrmanöver des Klägers noch beeinträchtigt wurde, sind die Haftungsanteile in etwa gleichwertig, so dass eine Haftungsverteilung von 50% zu 50% angemessen ist.
Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, eine allgemeine Unkostenpauschale von 40,-- DM und nicht nur eine solche von 30,-- DM anzusetzen...).


AG Bochum
11.04.2000
AZ: 40 C 578/99

1.) Die Kosten für einen Kostenvoranschlag zur Ermittlung des Fahrzeugschadens sind vom Schädiger zu ersetzen, selbst wenn das Fahrzeug nicht repariert worden ist.

2.) Die Höhe der allgemeinen Unkostenpauschale beträgt 40,-- DM.

Aus den Gründen: (...Der Kläger hat insoweit Anspruch auf den Ersatz seines gesamten Fahrzeugschadens.
Dieser beträgt ausweislich des aussagekräftigen Kostenvoranschlags 1.457,42 DM.
Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz der Kosten des Kostenvoranschlages.
Zwar hat er sein Fahrzeug nicht reparieren lassen, jedoch ist er dazu auch nicht verpflichtet.
Demgemäss hat er mit den von ihm aufgewandten Kosten für den Kostenvoranschlag tatsächlich einen Schaden.
Dieser war zur Ermittlung der Schadenshöhe auch erforderlich und ist demgemäss vom Beklagten zu ersetzen.
Desweiteren hat der Kläger einen Anspruch auf eine allgemeine Unkostenpauschale, diese beträgt allerdings nicht, wie er meint, 50,-- DM, sondern lediglich 40,-- DM...).


AG Gronau
05.08.1999
AZ: 2 C 117/99

1.) Da Gründe für eine unterschiedliche Bewertung fiktiver Schadenspositionen nicht ersichtlich sind, können die Kosten der Verbringung des Fahrzeugs zum Lackierer nicht von der Erstattung ausgenommen werden.

2.) Die Unkostenpauschale beträgt 50,-- DM, damit wird den seit Jahren gestiegenen Kosten Rechnung getragen.

Aus den Gründen: (...Der Kläger hat seinen Verkehrsunfall für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer eintrittspflichtig ist, insgesamt fiktiv abgerechnet.
Diese nach § 249 S.2 BGB zulässige Form der Schadensabrechnung umfasst auch die Kosten der Verbringung des beschädigten Fahrzeugs zum Lackierer.
Da der Schaden insgesamt fiktiv abgerechnet wird, können die Kosten der Verbringung des Fahrzeugs zum Lackierer ebenso wenig von der Erstattung ausgenommen werden wie die übrigen Kosten, die als solche ebenso lediglich fiktiv sind.
Gründe für eine unterschiedliche Bewertung aller fiktiven Schadenspositionen sind nicht ersichtlich...).

 

 


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