Gerichtsurteile
Restwertbörsen :
Wie Autoversicherer ihre Kunden und den Kfz Gutachter mit fiktiven Restwert-Angeboten austricksen Autor: Jörg Lefèvre
Wer einen Unfall mit Totalschaden erleidet und den Wagen zum Gutachter-Preis an einen Händler gibt, erlebt immer häufiger eine böse Überraschung: Die Versicherungen ziehen hohe Beträge von ihrer Leistung ab, weil man das Unfallauto angeblich auch teurer hätte verkaufen können – über Restwertbörsen. Doch sind deren Angebote überhaupt real? Plusminus Fensehsendung deckte die Hintergründe auf und kommt zu dem
Ergebnis:
Die Kunden sollen ausgetrickst werden. Hierzu stelle ich Ihnen einige Urteile zu Ihrer Verwendung zur Verfügung.
Bitte beachten, bei Zitaten immer Aktenzeichen verwenden.
AG WEINHEIM, Urteil vom 20.06.1997 (AZ: 3 C 202/97)
1. Der Geschädigte ist berechtigt, die Veräußerung des Fahrzeugs zu demjenigen Preis vorzunehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.
2. Dem Geschädigten obliegt nicht die Verpflichtung, vor dem Verkauf eines beschädigten Kfz das von ihm bestellte Gutachten der Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners zur Kenntnis zu bringen. (Aus den Gründen: "Nach der Rechtsprechung des BGH vom 06.04.1993, Az. VI ZR 181/92, ist der Geschädigte der Herr des Restitutionsgeschehens. Er darf auf die Angaben des Sachverständigen vertrauen und muss sich nicht auf mögliche Erlöse auf einem Sondermarkt verweisen lassen" [...]).
Vorsicht !!!
Bei der Erstellung unserer Gutachten werden alle Vorgaben der Urteile berücksichtigt.
BGH Urteil Reparaturkosten bei Totalschaden
In einem zweiten Urteil sprach der Bundesgerichtshof dem Geschädigten die vollen, in einem Schadengutachten ermittelten Reparaturkosten zu, obwohl nicht alle im Gutachten angesprochenen Reparaturen ausgeführt wurden. Entscheidend war für das Gericht der Nachweis, dass der Wagen durch die Reparatur in einen betriebs- und verkehrssicheren Zustand versetzt wurde. Außerdem blieben die Reparaturkosten im Rahmen des Preises für die Anschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs (Wiederbeschaffungswert). Der Wert des Unfallwagens blieb dabei unberücksichtigt (Urteil vom 29. 4. 2003, Aktenzeichen VI ZR 393/02).
Nutzungsausfallzeiten Totalschaden
KG Berlin 2004-04-01 12 U 96/03
Entschädigung für Nutzungsausfall wird vom Kfz Gutachter festgestellt auch ohneAnschaffung eines Pkw .Der Anspruch auf Ausfallgeld setzt nicht die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges voraus. Im konkreten Fall hatte das Auto wegen eines einen wirtschaftlichen Totalschaden. Das Gericht entschied, dass dem Halter dieses PKW eine Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage zustehe,wie im Gutachten angegeben. Dies wäre auch dann zu bejahen, wenn er gar kein Ersatzfahrzeug angeschafft hätte.
Urteil BGH -Stundensätze
Werkstattstundensätze bei Reparaturkostenschätzung des Gutachters
Rechnet der Geschädigte z. B. auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktive Reparaturkosten ab, darf er der Schadensberechnung die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenlöhne aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region, wie er von den Gutachtern nicht selten in Ansatz gebracht wird, ist als statistisch ermittelte Rechengröße für die Schadensberechnung nicht maßgeblich.
Urteil des BGH vom 29.04.2003
VI ZR 398/02
DAR 2003, 373
BGHR 2003, 794
Bundesgerichtshof
2003-11-24
VI ZR 393/02 u. 398/02
Rechtsbereich/Normen: § 249BGB
Autounfall: Auch bei Selbstreparatur gibt's die vollen Werkstattkosten
Auch derjenige, der sein Auto nach unverschuldeten Unfall selbst reparieren will, hat ein Recht auf Erstattung der vollen Werkstattreparaturkosten. Dies gilt selbst dann, wenn die eigene tatsächlich erfolgte Reparatur nicht "fachgerecht" ist.
Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof einer uneinheitlichen Rechtsprechung der unteren Gerichtein Ende bereitet. Danach waren beim Ersatz sog. "fiktiver Reparaturkosten" teilweise erhebliche Abschläge vorgenommen worden.
Klarstellung des Bundesgerichtshofes zur Restwertthematik
[BGH, Urteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06]
Mit einer weiteren Entscheidung zur Restwertthematik hat der Bundesgerichtshof eine seit Jahren offene Frage, die die Ermittlung des Restwertes bei fiktiver Abrechnung betrifft, entschieden.
Entschließt sich der Geschädigte, nach einem Totalschaden sein Unfallfahrzeug nicht zu veräußern, sondern weiter zu nutzen, was häufig bei älteren Fahrzeugen vorkam, legte der Versicherer regelmäßig ein Restwertangebot der Restwertbörsen vor, das er dann der Abrechnung zugrunde legte. Der am allgemeinen Markt ermittelte Restwert, der in der Regel deutlich geringer ist, wurde nicht berücksichtigt mit der Begründung, dass das Fahrzeug noch nicht veräußert sei und somit der Versicherer die Möglichkeit habe, ein konkretes höheres Angebot zugrunde zulegen.
Nun hat der Bundesgerichtshof in konsequenter Fortführung seiner bisherigen Restwertrechtsprechung klargestellt, dass auch in den Fällen, in denen der Geschädigte sein Unfallfahrzeug nicht veräußerst, sondern unrepariert weiter nutzt, der Restwert maßgebend ist, den der von ihm eingeschaltete Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Für Angebote der Restwertbörsen ist demnach auch in diesen Fällen kein Raum.
Der Bundesgerichtshof hat also auch mit dieser Entscheidung an der Definition des allgemeinen Marktes festgehalten. Jeder Geschädigte ist berechtigt, bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen, der im Totalschadenfall den Restwert ausschließlich auf dem allgemeinen Markt zu ermitteln hat. Wird der Restwert über den so genannten Sondermarkt, d. h. über die Restwertbörsen ermittelt, ist das Gutachten für die Regulierung bereits unbrauchbar. Mit der aktuellen Entscheidung ist klargestellt, dass es nur eine einzige Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz gibt. Lediglich in Fällen, in denen der Geschädigte sein Fahrzeug veräußern will, das Fahrzeug jedoch noch nicht zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert veräußert wurde, ist der Versicherer berechtigt, ein konkretes höheres Angebot vorzulegen, dass der Geschädigte bei Veräußerung dann auch annehmen muss
Gebrauchtwagenhändler haftet nach neuem Recht für Sachmängel
Einem Kraftwagen Gebrauchtwagenhändler kann in einem Kaufvertrag mit der Formulierung "keine Garantie" die Sachmängelhaftung (die nach alten Recht "Gewährleistung" hieß) nicht ausschließen. Eine solche Klausel ist unwirksam (Landgericht Dessau DAR 2003,119).
Sachmängelhaftung und Garantie zwei grundverschiedene Rechte
Bei Kaufverträgen über neue Waren, wie beispielsweise von neuen Autos, gilt es nach neuem Recht zu unterscheiden zwischen:
· der Sachmängelhaftung (sie hieß früher Gewährleistung und wurde im Umgangsdeutsch auch Garantie genannt) und
· der Garantie.
Nach der Sachmängelhaftung gilt seit 1. Januar 2002 für den Händler ein Haftungszeitraum von zwei Jahren. Für den privaten Käufer hat das Gesetz zudem eine Beweiserleichterung eingeführt: In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf gilt die so genannte "Beweislastumkehr". Dies bedeutet, daß der Zeitpunkt des vorhandenen Mangel nicht vom Käufer nachgewiesen werden muß, sondern der Verkäufer muß nachweisen, daß der Fehler am neuen Kraftfahrzeug nicht schon im Zeitpunkt des Kaufes (dem so genannten Gefahrenübergang vorlag. Bei Mängeln, die später - also nach sechs Monaten - am Fahrzeug auftreten, gilt der allgemeine Grundsatz im Beweisrecht, daß derjenige den Mangel behaupten und auch beweisen muß, wer einen für ihn günstigen Anspruch geltend machen, also in unserem Falle der Käufer. In der Praxis bedeutet dies: Nach sechs Monaten muß der Kunde beweisen, daß sein Auto bereits beim Kauf den aufgetretenen Fehler hatte.
Unabhängig von dieser Sachmängelhaftung kann der Händler zunächst versuchen, den Mangel am Fahrzeug beheben. In der Regel muß dies der Käufer jedoch nicht mehr als zweimal hinnehmen. Wenn dem Verkäufer die Fehlerbehebung dann nicht gelingt, hat der Käufer zwei Möglichkeiten: Er kann den Kaufpreis mindern, oder er kann das Auto zurückgeben. Allerdings: Die gefahrenen Kilometer werden nach einem bestimmten Schlüssel angerechnet.
Bei der Garantie liegt die Sache anders.
Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers (nicht des Verkäufers, es sei denn, er ist zugleich auch Verkäufer an den Endverbraucher). Die Garantie ist befristet, sie ist an Bedingungen geknüpft. Beim Autokauf meist an eine regelmäßig einzuhaltende Wartung des Fahrzeuges. Sie kann das gesamte Fahrzeug umfassen (Neuwagengarantie genannt) oder die Garantie kann sich auf bestimmte Teile des Autos beschränken, wie beispielsweise auf den Lack oder auf das Durchrosten. Treten während der laufenden Garantiezeit Mängeln auf, die von dem Garantieversprechen umfaßt sind, dann werden sie vom Hersteller bzw. dessen Vertragshändler kostenlos behoben. Anders als bei der Sachmängelhaftung ist es unerheblich, ob der Mangel vor dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, also im Zeitpunkt des Kaufes, vorgelegen hat.
Unfallschäden
Nachträglich vom Käufer entdeckte Unfallschäden machen einen Gebrauchtwagenkauf unwirksam. Das entschied das Oberlandesgericht Coburg. Der Verkäufer müsste den Kaufpreis zurückerstatten, auch wenn er selbst nichts von den Schäden wisse. Damit bestätigten die Richter das Urteil des LG Coburg gegen eine private Autoverkäuferin, die ihr Auto als Unfallwagen mit Frontschaden
(Az.: 6 U 14/03)
Unfall / Mietwagen / Unfallersatztarif
Mietwagen / Unfallersatztarif
Ein Autovermieter ist verpflichtet, einen Unfallgeschädigten darauf hinzuweisen, dass er seine Mietfahrzeuge zu unterschiedlichen Tarife anbietet.
Ein Autovermieter ist zwar nicht verpflichtet, auf die verschiedenen Tarife auf dem Markt hinzuweisen. Grundsätzlich bleibt es nämlich Sache des Mieters, sich über die Angebote auf dem Mietwagenmarkt sachkundig zu machen und den für ihn günstigsten Tarif zu finden.
Wenn jedoch der Autovermieter einem Unfallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlichen Markt liegt, dann hat er den Mieter sehr wohl auch darauf hinzuweisen, dass es möglicherweise bei der Regulierung der Mietwagenkosten wegen des erhöhten Tarifs mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu Problemen kommen kann und die Versicherung den Tarif nicht voll erstattet. BGH, 21.11.2007; XII ZR 128/05
Mietwagen / Unfallersatztarif
Ein Autovermieter ist verpflichtet, einen Unfallgeschädigten darauf hinzuweisen, dass er seine Mietfahrzeuge zu unterschiedlichen Tarife und nicht nur zum Unfallersatztarif anbietet, LG Mainz, 3S216/03
Unfall durch Straßenschäden
Eintrag vom: 10.12.2007
Bei Verkehrsunfällen, die durch Fahrbahnschäden mitverursacht wurden, ist der Träger der Straße nach einem in einem durch die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) bekannt gemachten Urteil des Landgerichts (LG) Osnabrück nicht automatisch zu Schadenersatz verpflichtet.
Zum Fall: Ein Motorradfahrer war auf einer Bundesstraße unterwegs, die an vielen Stellen ausgebessert war. In einer Kurve rutschte der Mann mit seiner Maschine auf die Gegenfahrbahn und stieß mit einem entgegenkommenden Auto zusammen. Bei dem Unfall wurde das Motorrad vollständig zerstört. Den Schaden des schuldlosen Autofahrers zahlte die Haftpflicht des Verursachers. Vom Bundesland Niedersachsen, das für die Straße zuständig ist, forderte der Kradfahrer außerdem Schadenersatz für sein zerstörtes Motorrad. Seine Argumente: Es sei nur deswegen zum Unfall gekommen, weil die Fahrbahndecke im Bereich der Unfallstelle nicht ordnungsgemäß repariert worden sei. Das für die "Flickarbeiten" verwendete Bitumen sei auch bei angepasstem Tempo nicht geeignet, einem Motorrad ausreichend Fahrbahnhaftung zu bieten. Außerdem sei die Beschilderung der schlechten Fahrbahnverhältnisse 1,3 Kilometer vor der Unfallstelle aufgestellt und damit unzureichend, so der Motorradfahrer.
Das Gericht wies die Klage allerdings ab. Kraftfahrer müssten sich grundsätzlich den Straßenverhältnissen anpassen, hieß es. Die Bundesstraße sei über mehrere Kilometer mit zahlreichen Ausbesserungen übersät, das sei nicht zu übersehen gewesen. Als Verkehrsteilnehmer müsse man sich darauf einstellen und die Geschwindigkeit anpassen - das gelte gerade für Motorradfahrer, die bei schlechtem Straßenbelag besonders gefährdet seien. Niemand könne verlangen, dass das zuständige Bundesland bei kleineren Schäden gleich die gesamte Fahrbahn erneuert. Das sei wirtschaftlich nicht zumutbar, begründete das LG weiter.
( LG Osnabrück, Aktenzeichen: 5 O 793/07 vom 12.07.2007)
Sachverständigengutachten auch bei Bagatellschäden
Eintrag vom: 10.12.2007
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens können auch bei sogenannten Bagatellschäden geltend gemacht werden. Entscheidend sei dabei die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung. Demnach komme es darauf an, ob ein »verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter« nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Beauftragung eines Sachverständigen für geboten hält. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe machen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) aufmerksam.
Ein Mädchen war beim Fahrrad fahren gestürzt und beschädigte dabei eine geparkten Pkw. Es entstand ein Fahrzeugschaden von 727,37 EUR, den der Fahrzeughalter ersetzt verlangte. Daneben macht er Gutachterkosten in Höhe von 192,18 EUR geltend. Um die Gutachterkosten entstand nun Streit, ob sie bei der Schadenshöhe – einem sogenannten Bagatellschaden – eingesetzt werden dürfen. Der BGH hat dies hier gerade auch unter dem Blickwinkel »Kinderunfall« bestätigt. Die Pflicht zur Schadensminderung sei hier zweitrangig, so dass die »Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit« der Beauftragung eines Gutachters beim Geschädigten liege. Die Schadenshöhe laut Gutachten sei nicht allein maßgebend, auch nicht ihr Verhältnis zu den Sachverständigenkosten, so der BGH weiter. Auf der anderen Seite sei der später ermittelte Schadensumfang oft (!) ein Gesichtspunkt, den der Richter berücksichtigen könne. Die Einschätzung der Vorinstanz, mit 727,37 EUR liege der Schaden jenseits der Bagatellgrenze, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Derzeit setzt die Rechtsprechung Beträge zwischen 500 und 1.500 EUR als sogenannte Bagatelle an. Die Instanzgerichte werden die tendenziell geschädigtenfreundliche Entscheidung des BGH als Billigung einer Bagatellgrenze von deutlich unter 1.000 EUR verstehen.
( BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VI ZR 365/03 vom 24.02.2005)
Versicherung muss Gutachten-Kosten tragen
Eintrag vom: 10.12.2007
Ein Versicherter darf nicht für ein Gutachten zur Kasse gebeten werden, das seine Versicherung in Auftrag gegeben hat, um ihre Zahlungspflicht prüfen zu lassen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor, das jetzt die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) veröffentlicht haben. Darüber hinaus dürften die Kosten auch nicht als Prozesskosten geltend gemacht werden, wenn sich die Versicherung vor Gericht erfolgreich gegen ihre Zahlungspflicht gewehrt habe. Eine Ausnahme gelte allenfalls, wenn sie auf diese Weise einen Betrug nachweisen könne.
Das Gericht lehnte es mit seiner Entscheidung ab, einem Versicherten die Kosten für ein Gutachten aufzubürden, das die Versicherung selbst in Auftrag gegeben hatte. Im konkreten Fall hatte die Versicherung nach einem Ölschaden Zweifel, ob sie den Schaden regulieren müsse. Dazu holte sie ein Privatexpertise ein, deren Kosten der Versicherte übernehmen sollte, nachdem die Versicherung sich vor Gericht erfolgreich gegen ihre Zahlungspflicht gewehrt hatte.
Das OLG begründete dazu: Auch ein erfolgreicher Prozessbeteiligter muss grundsätzlich ein Privatgutachten selbst zahlen. Zu den Prozesskosten zählten grundsätzlich nur die Kosten für Gutachten einer gerichtlich angeordneten Beweisaufnahme.
( OLG Koblenz, Aktenzeichen: 14 W 238/07 vom 03.04.2007)
Ist ein Kfz. bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt der Herstellung durch diesen den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlaßte Reparatur verlangen (BGB § 249, 2).
Dieser Geldbetrag bemißt sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeuges zweckmäßig und angemessen erscheint (st. Rspr. seit BGHZ 4,82).
Dafür kann das Gutachten eines anerkannten Kfz.-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten eine sachgerechte Grundlage sein, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen läßt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.
BGH 29.4.2003, VI ZR 393/02 - Gericht stärkt Unfallopfer!
Zwei Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) stärken die Rechte von Unfallopfern gegenüber den Versicherungen der Verursacher:
Selbst reparieren und trotzdem kassieren! Restwert nach Autoschäden darf nicht abgezogen werden!
(AFP) Versicherungen, die nach einem Verkehrsunfall Reparaturkosten für ein Auto zu erstatten haben, müssen dies bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes tun. Der Restwert des Autos darf bei der Schadensberechnung nicht abgezogen werden, so lange die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens nicht übersteigen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Urteil entschied. (AZ: VI ZR 393/02) Fiktive Reparaturkosten sind jedenfalls bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu erstatten.
Wer ein Fahrzeug beschädigt hat, muss auch dann die Kosten für eine fachgerechte Reparatur ersetzen, wenn der Geschädigte auf eine Reparatur verzichtet oder diese selbst durchgeführt hat. Der Anspruch auf Ersatz derartiger fiktiver Reparaturkosten besteht jedenfalls bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes (ohne Abzug des Restwertes). Hat der Geschädigte das Fahrzeug selbst repariert, besteht der Anspruch unabhängig davon, ob die eigenhändige Reparatur fachgerecht war.
Der Sachverhalt:
Das Fahrzeug des Klägers war bei einem Unfall beschädigt worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte es einen Wiederbeschaffungswert von 15.340 Euro. Ein Sachverständiger schätzte die Kosten der erforderlichen Reparatur auf 12.300 Euro. Der Kläger reparierte das Fahrzeug selbst und verlangte von der beklagten Versicherung des Unfallverursachers die Zahlung von 12.300 Euro. Die Versicherung weigerte sich, diese Summe zu zahlen. Die Reparatur des Klägers sei nicht fachgerecht gewesen. Außerdem dürften die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes nicht übersteigen. Die daraufhin erhobene Zahlungsklage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 12.300 Euro. Für den Ersatz der fiktiven Reparaturkosten kommt es bei einer Reparatur durch den Geschädigten nicht darauf an, ob diese fachgerecht ausgeführt wurde.
Es ist umstritten, bis zu welcher Höhe der Geschädigte Ersatz der Reparaturkosten verlangen kann. Die überwiegende Zahl der Gerichte spricht Reparaturkosten lediglich bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes zu. Für eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme des Schädigers müsse der Geschädigte das Fahrzeug zum Zweck der Weiterbenutzung fachgerecht instandsetzen.
Die Gegenmeinung billigt dem Geschädigten Reparaturkostenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes zu. Der BGH schließt sich dieser Auffassung an. Der Restwert muss daher bei der Schadensberechnung jedenfalls dann unberücksichtigt bleiben, wenn - wie im Streitfall - die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Der BGH beendete damit eine uneinheitliche Rechtsprechung der unteren Gerichte, die teilweise beim Ersatz "fiktiver" Reparaturkosten größere Abzüge vorgenommen hatten.
Damit sind Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen, unabhängig davon, ob der Schaden in einer Werkstatt behoben wird oder nicht.
Auch bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten kann nicht ein abstrakter Mittelwert, z. B. die von der DEKRA ermittelten mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze, Grundlage für die Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten sein. Vielmehr ist die Entscheidung des Geschädigten, sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen, als wirtschaftlich vernünftiges Verhalten hinzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug wie hier unrepariert weiterveräußert (BGH, Urt. v. 29.4.2003 - VI ZR 398/02). Repariert der Geschädigte das Fahrzeug in Eigenregie, so hat er Anspruch auf Reparaturkostenersatz bis zu Höhe des üblichen Wiederbeschaffungswerts unter Ausklammerung des Restwerts. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs nicht übersteigen (BGH, Urt. v. 29.4.2003 - VI ZR 393/02)
Der Aussage, "Die Deutschen sind ein Volk von Autoreparateuren", maß die Vorsitzende Richterin Gerda Müller dem Fall in der Verhandlung weitreichende Bedeutung zu. (Az.: VI ZR 393/02)
Im zweiten Fall sprach der BGH einer Porsche-Fahrerin die von einem Sachverständigen auf mehr als 15.500 Euro geschätzten Reparaturkosten zu, die in einer Porsche-Werkstatt angefallen wären. Die Frau hatte den Wagen aber nicht reparieren lassen, sondern für gut 5100 Euro weiterverkauft. Die Versicherung des Unfallgegners wollte nur die vom Gutachterverband Dekra für die Region ermittelten durchschnittlichen Reparaturkosten von 13.000 Euro ersetzen. Porsche verlangt höhere Stundensätze für die Arbeit seiner Kfz-Mechaniker.
Der sechste Zivilsenat ließ die Auffassung der Versicherung nicht gelten. Sinn des Schadenersatzes sei eine komplette Reparatur. In der Wahl seiner Mittel sei ein Geschädigter dabei frei. Das schließe auch die Reparatur in einer Vertragswerkstatt ein. Eine - wenngleich technisch einwandfreie - Reparatur in einer anderen Werkstatt sei nicht zumutbar, hieß es. Das müsse auch für eine fiktive Berechnung gelten, nach der sich der Schadenersatz bemisst. Ob der Geschädigte das Auto unrepariert weiterverkauft, sei dabei ohne Belang. (Az.: VI ZR 398/02)
Es ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, seine überobligatorischen Anstrengungen zur Schadensbehebung dem Schädiger zugute kommen zu lassen.
Der Geschädigte braucht weder nachzuweisen, daß er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch den Nachweis zu führen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist.
Vielmehr kann er sich mit der Vorlage des Gutachtens eines Kfz.-Sachverständigen begnügen. Dieses ist eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen. (BGH NJW 89, 3009).
Der Schadensersatzanspruch umfaßt nach der Rechtssprechung zu §§ 249 ff. BGB auch eine Nutzungsausfallentschädigung (NE) für das Fahrzeug, das während der Reparaturzeit, oder - bei Totalschaden - für die erforderliche Dauer der Wiederbe-schaffung, nicht genutzt werden kann.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, daß die fehlende Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges einen Vermögenswert darstellt und mithin der durch einen schuldlos erlittenen Unfall entstandene Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges zum Schadensersatz verpflichtet.
Anspruchsvoraussetzungen sind nach dem BGH Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille.
Wird ein Fahrzeug von dritter Seite unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so besteht Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. (OLG Hamm ZfS 84, 230)
Anspruchsberechtigt ist der schuldlos geschädigte Kfz.-Halter, wenn er, Familienangehörige oder andere Personen das Fahrzeug während der Ausfallzeit nicht benützen können. (BGH DAR 74, 18)
Kein Anspruch auf NE hat grundsätzlich der Leasinggeber, der Halter eines PKW mit rotem Kennzeichen oder eines nicht zugelassenen Fahrzeuges (LG München, ZfS 85,198, I SP 94).
Auch für die Dauer einer wirtschaftlich sinnvollen Notreparatur ist ein Anspruch auf NE gegeben (ZfS 81, 333), ebenso bei Eigenreparatur (LG München, I ZfS 88).
Wird statt der Reparatur die Anschaffung eines Neufahrzeuges gewählt, so ist für die NE die vom Sachverständigen ermittelte Reparaturzeit zugrunde zu legen (LG Berlin DAR 92, 264).
Bei hochwertigen Fahrzeugen (BMW 850i) besteht Anspruch auf NE auch für 4 Monate Lieferfrist eines Neuwagens (OLG Karlsruhe DAR 94, 26).
Bei Eigenreparatur wird ein Anspruch auf NE bejaht (LG Duisburg ZfS 80,363), jedoch ist ein Ausfallnachweis notwendig (Fotos durch Sachverständigen).
Bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens besteht Anspruch auf NE unabhängig von einer Wiederbeschaffung (AG Hanau ZfS 95,415).
Der Geschädigte hat wahlweise die Möglichkeit, einen Mietwagen anzumieten, wenn er diesen ausnutzt und benötigt, oder die nachgewiesenen Taxikosten, die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, oder schließlich die NE geltend zu machen (AG Frankfurt r+s 81, 238). Auch eine Aufsplittung ist möglich.
Für gewerblich genutzt Kraftfahrzeuge können entweder der entgangene Gewinn, Mietwagenkosten, oder die Vorhaltekosten geltend gemacht werden.
Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt.
Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.
AG DUISBURG
18.11.2004
53 C 5330/03
Hat das bei
einem Heckaufprall beschädigte Fahrzeug bereits zuvor durch einen eigen
verursachten Frontaufprall quasi einen wirtschaftlichen Totalschaden
erlitten, so kann der Geschädigte lediglich die Differenz zwischen dem
zuvor vorliegendem Restwert und dem nun gegebenen Restwert verlangen.
Aus
den Gründen: (...Ferner besteht kein Anspruch auf Ausgleich des
Nutzungsausfalls, der Abschleppkosten und der bei dem
Abschleppunternehmen entstandenen Reinigungskosten.
Die Schädigung
des klägerischen Fahrzeuges durch das Fahrzeug des Beklagten zu 2 war
für die Herbeiführung der Fahruntauglichkeit des klägerischen Fahrzeuges
nicht kausal.
Aus dem Privatgutachten des Klägers ergibt sich, dass
das Fahrzeug des Klägers bereits nach dem Frontaufprall nicht mehr
fahr- und verkehrstauglich war.
Das Fahrzeug hätte ohnehin abgeschleppt werden müssen.
Auch war wegen des wirtschaftlichen Totalschadens bereits nach dieser Schädigung eine Neuanschaffung erforderlich...).
AG Wiesbaden
18.08.1993
AZ: 96 C 465/93
Der
Geschädigte hat lediglich einen Anspruch auf Erstattung der
Abschleppkosten für das Verbringen in die nächstgelegene geeignete
Werkstatt.
Geeignet in diesem Sinne ist jede unfallortnahe Vertragswerkstatt.
Aus
den Gründen: (...Die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs.2 BGB
verpflichtet den Geschädigten grundsätzlich, sein Fahrzeug nur bis zur
nächstgelegenen geeigneten Werkstatt abschleppen zu lassen, weil sein
"besonderes Vertrauen" zu einer Heimatwerkstatt bei Serienfahrzeugen für
die Schadensdiagnose und Reparaturausführung keine Rolle spielen.
Hierbei ist jede unfallortnahe Vertragswerkstatt als eine geeignete anzusehen...).
LG MÜNSTER
30.04.1992
AZ: 15 O 96/92
Wenn
im Totalschadenfalle ein relativ hoher Restwert des Kfz verbleibt, der
nicht ohne weiteres abzuschätzen ist, ist ein Abschleppen des Kfz
sachlich geboten und sind die Abschleppkosten vom Versicherer
entsprechend § 13 Nr.5 S.2 AKB zu ersetzen.
OLG DÜSSELDORF
18.02.2002
AZ: 1 U 91/01
Aus
den Gründen: (...Zum unmittelbaren Sachschaden zählt der
Reparaturaufwand, der technische und merkantile Minderwert, die
Sachverständigenkosten und die Abschleppkosten.
Sachfolgeschäden sind dagegen der Nutzungsausfall und die Mietwagenkosten, der Verdienstausfall, die Auslagen und ähnliches).
LG Verden
04.11.1991
AZ: 8 O 241/91
Der
Kläger kann neben den Bergungskosten vom Unfallort zum Dienstsitz des
Bergeunternehmens auch Abschleppkosten zur Begutachtung in eine weiter
entfernte Ortschaft vom Schädiger ersetzt verlangen.
Eine Unkostenpauschale in Höhe von 50,-- DM ist angemessen.
AG BIRKENFELD
03.08.1983
AZ: 3 C 148/83
Ein
Geschädigter verstößt gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er
bei zu erwartendem Totalschaden das Fahrzeug über eine Entfernung von
650 km abschleppen lässt.
In diesem Fall ist ein Abschleppen nur bis zum nächsten Verwertungsbetrieb zulässig.
Aus
den Gründen: (...Die über den bereits gezahlten Betrag hinausgehenden
Abschleppkosten hat der Kläger durch Verletzung seiner
Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs.2 S.1 BGB zu vertreten und
damit auch selbst zu tragen.
In Anbetracht der erheblichen
Beschädigungen an seinem Pkw musste der Kläger davon ausgehen, dass das
Fahrzeug nicht mehr reparaturfähig sei oder er es selbst nicht mehr
reparieren lassen werde.
Es bestand daher für ihn zumindest vor
Begutachtung durch den Sachverständigen die Pflicht, das Fahrzeug zu
einer in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle gelegenen Werkstatt
abschleppen zu lassen...)
Allgemeine Schadenregulierung
BGH
07.06.2005
AZ: VI ZR 192/04
1.)
Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht
reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräusserung den
Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen.
2.)
Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in
solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den
Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so dass für die Anwendung einer sog.
70%-Grenze kein Raum ist.
Aus den Gründen: (...Zwar ist der
Geschädigte nicht gehindert, auch dann nach den fiktiven Reparaturkosten
abzurechnen, wenn er tatsächlich nicht repariert, sondern das Kfz
unrepariert veräussert.
In einem solchen Fall ist sein Anspruch jedoch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt.
Auch
wenn es den Schädiger grds. nicht angeht, wie der Geschädigte mit dem
unfallbeschädigten Kfz verfährt, ändert dies nichts daran, dass
zunächst nach sachgerechten Kriterien festzustellen ist, in welcher
Höhe dem Geschädigten ein Vermögensnachteil erwachsen ist...).
LG KOBLENZ
17.05.2005
AZ: 12 S 348/04
Ein
Versicherer ist berechtigt, auch dann dem Geschädigten den Schaden zu
erstatten, wenn der Schädiger dem Versicherer eine Regulierung des
Schaden untersagt hat.
Voraussetzung ist lediglich, dass der
Versicherer von einem berechtigten Anspruch des Geschädigten aufgrund
der Aktenlage ausgeht.
Aus den Gründen: (...Nach § 3 Nr.2 PflVG
hat der Geschädigte einen direkten Anspruch gegen den Versicherer, ohne
gegen den Versicherungsnehmer (VN) vorgehen zu müssen.
Hieraus
folgt, dass der Versicherer auch gegen den Willen des VN in der Lage
sein muss, eine von ihm als berechtigt anerkannte Forderung zu
erfüllen, ohne hierdurch Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer zu
verletzen.
Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist eine Vertragsverletzung anzunehmen.
Dies gilt, wenn der Versicherer bei der Regulierung des Schadens schuldhaft zum Nachteil des Versicherungsnehmers gehandelt hat.
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall...).
AG ERLANGEN
30.03.2005
AZ: 1 C 1787/04
Bei
einem relativ einfachen Sachverhalt ist eine Frist von ca. zwei
Wochen, die dem Versicherer zur Regulierung gesetzt wird, auch während
der Urlaubszeit, ausreichend.
Reagiert der Versicherer darauf nicht, kann der Kläger davon ausgehen, dass er ohne Klage nicht zu seinem Recht kommt.
Aus
den Gründen: (...Obwohl es auf die Verzugsvoraussetzungen nicht
ankommt, so ist dennoch festzuhalten, dass das Anspruchsschreiben des
Klägervertreters eine Verzug setzende Fristsetzung enthielt.
Einer Androhung oder Ankündigung von Folgen bedarf es nämlich nicht. Auch war die gesetzte Frist nicht unverhältnismässig.
Auch wenn Urlaubszeit war, waren ca. zwei Wochen im Hinblick auf den doch relativ einfachen Sachverhalt ausreichend.
Der
Beklagten ist zusätzlich nämlich noch vorzuwerfen, dass sie auf dieses
Schreiben innerhalb der gesetzten Frist nicht reagiert und zumindest
eine Eingangsbestätigung versandt hat, ggf. mit einem gleichzeitig
einhergehenden Fristverlängerungsgesuch...).
LG FRANKFURT AN DER ODER
25.11.2004
6A S 197/04
Die Kosten für die Vermessung des verunfallten Fahrzeugs sind als Schadensermittlungsaufwand zu ersetzen.
Aus
den Gründen: (...Allerdings haben die Beklagten die Kosten für die
Vermessung des Fahrzeugs in einer Höhe von 102,88 Euro zu zahlen.
Die
Vermessung eines Fahrzeuges nach einem Unfall wie dem hier
vorliegenden zählt zu den ersatzfähigen Schadensermittlungskosten.
Der
Kläger als Geschädigter konnte und durfte sich durch die Vermessung
des Fahrzeuges einen Überblick über etwaige Schäden an dem Fahrzeug auf
Kosten der Beklagten verschaffen.
Der zugesprochene Betrag für die
Vermessung berechnet sich wie folgt: Ein Arbeitswert (AW) kostet 10,84
DM netto. 16 AW waren zur Vermessung erforderlich...).
AG DUISBURG
18.11.2004
53 C 5330/03
Hat
das bei einem Heckaufprall beschädigte Fahrzeug bereits zuvor durch
einen eigen verursachten Frontaufprall quasi einen wirtschaftlichen
Totalschaden erlitten, so kann der Geschädigte lediglich die Differenz
zwischen dem zuvor vorliegendem Restwert und dem nun gegebenen Restwert
verlangen.
Aus den Gründen: (...Ferner besteht kein Anspruch auf
Ausgleich des Nutzungsausfalls, der Abschleppkosten und der bei dem
Abschleppunternehmen entstandenen Reinigungskosten.
Die Schädigung
des klägerischen Fahrzeuges durch das Fahrzeug des Beklagten zu 2 war
für die Herbeiführung der Fahruntauglichkeit des klägerischen Fahrzeuges
nicht kausal.
Aus dem Privatgutachten des Klägers ergibt sich, dass
das Fahrzeug des Klägers bereits nach dem Frontaufprall nicht mehr
fahr- und verkehrstauglich war.
Das Fahrzeug hätte ohnehin abgeschleppt werden müssen.
Auch war wegen des wirtschaftlichen Totalschadens bereits nach dieser Schädigung eine Neuanschaffung erforderlich...).
AG WÜRZBURG
05.05.2004
AZ: 12 C 616/04
Eine
Beitragsmehrbelastung in der Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung,
die im Falle eines Totalschadens bei Zulassung eines identischen
Ersatzfahrzeuges entsteht, ist ein zu ersetzender Folgeschaden aus dem
Unfallereignis.
Aus den Gründen: (...Eine Rückstufung ist ein Folgeschaden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall.
Er ist auch mittelbar, jedoch gleichfalls auf das schädigende Ereignis zurückzuführen.
Ein adäquater Ursachenzusammenhang mit diesem schädigenden Ereignis ist auch zu bejahen.
Zwischen
beiden Parteien ist unstreitig, dass bei Abschluss eines
Versicherungsneuvertrages bei identischem Fahrzeug die Änderung der
Wagnisprognose zu höheren Beiträgen führt.
Höhere
Versicherungsprämien, die durch das schädigende Ereignis verursacht
werden, gehören grundsätzlich zu dem zu ersetzenden Schaden, selbst
dann, wenn der mittelbare Schaden erheblich grösser ist als der
unmittelbare...).
AG KÖLN
10.06.2003
AZ: 264 C 376/02
1.)
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist uneingeschränkt zur Abwicklung des
Schadens des Versicherungsnehmers (VN) bevollmächtigt.
2.) Der
VN hat kein Weisungsrecht gegenüber dem Versicherer und ist auch nicht
befugt, ihm die Abwicklung des Schadens zu verbieten.
3.) Der
Versicherer muss jedoch bei der Regulierung auch die Interessen des VN
beachten, insbesondere hat er die Pflicht, diesen vor einem Verlust des
Schadensfreiheitsrabattes zu schützen.
4.) Ist der geltend
gemachte Schaden offensichtlich unbegründet und reguliert die
Versicherung diesen Schaden dennoch, verstösst sie gegen ihre Pflicht
zur Rücksichtnahme auf die Interessen des VN.
5.) Der massgebliche Zeitpunkt für die Feststellung dieses Umstandes ist der Tag der Entscheidung.
Aus
den Gründen: (...Wenn der Beklagte bei dieser Sachlage in die
Regulierung eingetreten ist, so ist dies auch dann nicht zu beanstanden,
wenn sich die Tochter des Klägers später anders eingelassen hat...).
BGH
29.04.2003
AZ: VI ZR 398/02
Der
Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der
Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt zugrunde legen.
Der abstrakte Mittelwert der
Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien
Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte
Rechengrösse nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.
Aus
den Gründen: (...Nach den tatsächlichen Feststellungen im
Berufungsurteil haben die Beklagten weder bestritten, dass die vom
Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer
Reparatur in einer Vertragswerkstatt tatsächlich anfielen, noch haben
sie gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens gerügt.
Unter
diesen Umständen muss sich die Klägerin auf die abstrakte Möglichkeit
der technisch ordnungsgemässen Reparatur in irgendeiner
kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen...).
BGH
29.04.2003
AZ: VI ZR 393/02
Der
Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten
Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten
bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts
verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter
nutzt.
Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine
Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert
nicht übersteigen.
Aus den Gründen: (...Wird der Pkw vom
Geschädigten tatsächlich repariert und weiter genutzt, so stellt sich
der Restwert lediglich als hypothetischer Rechnungsposten dar, den der
Geschädigte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz
nicht niederschlagen darf.
Erst die Unverhältnismässigkeit bildet bei
einer möglichen Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der
Ersatzanspruch des Geschädigten sich nicht mehr auf die Herstellung,
sondern allein auf den Wertausgleich des Verlustes in der
Vermögensbilanz richtet...).
LG BRAUNSCHWEIG
19.02.2003
AZ: 2 S 592/02 027
Bei
der fiktiven Schadensabrechnung ist vom Wiederbeschaffungswert der
Restwert abzuziehen, wird das Unfallfahrzeug tatsächlich repariert,
unterbleibt der Abzug.
Aus den Gründen: (...Nach dem BGH
unterbleibt eine Kürzung des Wiederbeschaffungswertes um den Restwert
nur, wenn eine Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde.
Es gibt
keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung in den Fällen abzuweichen,
in denen der Geschädigte sein Fahrzeug ohne Reparatur weiter benutzt.
Es
ist kein Grund zu erkennen, warum die Weiterbenutzung gegenüber dem
sofortigen Verkauf im Rahmen des § 249 BGB honoriert werden sollte.
Anders
als bei einer tatsächlichen Reparatur lässt sich nämlich nicht
überprüfen, ob der Geschädigte nach der Feststellung, er benutze sein
Fahrzeug weiter, dieses kurz darauf ohne relevanten Wertverlust doch
noch unrepariert verkauft...).
LG AACHEN
16.10.2002
AZ: 7 S 144/02
Eine
Schadensabrechnung kann auf Reparaturkostenbasis erfolgen, wenn diese
Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen und das Fahrzeug
durch die Reparatur in einen verkehrstüchtigen Zustand versetzt wurde.
Aus
den Gründen: (...Da die Reparaturkosten mit 5.719,74 DM den
Wiederbeschaffungswert von jedenfalls 6.000,-- DM nicht überschreiten,
kann der Kläger auf Reparaturkostenbasis abrechnen, da er das Fahrzeug
in einen verkehrstüchtigen Zustand versetzt hat.
Dieser von der bisher überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Meinung schliesst sich die Kammer an.
Auf die Höhe des Restwertes kommt es dabei nicht an.
Dieser wird vielmehr erst bedeutsam, wenn wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und die Reparatur unterbleibt.
Dann muss der Geschädigte den wirtschaftlich günstigsten Weg wählen.
Die Reparatur ist erst unterblieben, wenn das Fahrzeug nicht verkehrstüchtig gemacht ist...).
OLG FRANKFURT AM MAIN
11.10.2002
AZ: 8 U 82/02
1.) Bei Durchführung der Reparatur ist der Restwert für den Wiederbeschaffungsaufwand nicht zu berücksichtigen.
2.) Der Geschädigte hat von sich aus kein Angebot von Sondermärkten zu beschaffen, ein solches vom Versicherer aber anzunehmen.
Aus
den Gründen: (...Bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur kann der
Restwert des Fahrzeugs bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung aus
Praktikabilitätsgründen vernachlässigt werden.
Denn die Reparaturkosten werden in der Regel ohnehin die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ausmachen.
Auf
eine praktisch oft schwierige Bestimmung des Restwerts kann deshalb
zur Vereinfachung des Schadensabwicklung verzichtet werden.
Der Geschädigte ist zwar in der Regel nicht gehalten, Angebote spezialisierter Restwertkäufer einzuholen.
Er
verstösst jedoch gegen die Schadensminderungsobliegenheit, wenn er ein
bindendes und zumutbares Angebot eines solchen Restwertkäufers
ablehnt...).
OLG DÜSSELDORF
27.11.2000
AZ: 1 U 2/00
Liegen
die geschätzten Reparaturkosten einschliesslich Wertminderung unter
dem Wiederbeschaffungswert, darf der Geschädigte seinen Fahrzeugschaden
auch dann auf der Basis fiktiver Reparaturkosten abrechnen, wenn der
Schädiger bei einer Ersatzbeschaffung unter Verwertung des Unfallwagens
finanziell weniger belastet würde.
Voraussetzung ist, dass der Geschädigte sein Kfz behält und weiterbenutzt.
Für
die Frage, ob auf der Seite der Ersatzbeschaffung der Restwert
anzurechnen ist, kommt es nicht darauf an, ob die Reparatur nach den
Vorgaben des Schadensgutachtens ausgeführt wurde.
Aus den
Gründen: (...Es ist allgemein anerkannt, dass dem Geschädigten bei der
Beschädigung eines Kfz zumeist zwei Wege der Naturalrestitution
offenstehen, nämlich die Reparatur des Unfallwagens und die Anschaffung
eines (gleichwertigen) Ersatzwagens.
Bei einem gebrauchten
Serien-Kfz ist auch die Ersatzbeschaffung ein Weg, den früheren
Zustand, zumindest wirtschaftlich, wiederherzustellen...).
130 % Regelung / Opfergrenze
BGH
15.02.2005
AZ: VI ZR 70/04
Ersatz
von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des
Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und
in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur
Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Aus den Gründen:
(...Auch eine Eigenreparatur kann eine Abrechnung auf der Basis fiktiver
Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes
rechtfertigen, wenn der Geschädigte mit ihr sein Integritätsinteresse
bekundet hat.
Das aber ist nur der Fall, wenn er durch eine
fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug in
einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen will.
Setzt jedoch der
Geschädigte nach einem Unfall sein Kfz nicht vollständig und
fachgerecht instand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten
über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf
den Wert der Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung im
Allgemeinen unverhältnismäßig...).
BGH
15.02.2005
AZ: VI ZR 172/04
Übersteigt
der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs,
können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem
Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann
zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind
oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmässig in einem Umfang
repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.
Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
Aus
den Gründen: (...Allerdings kann ein solcher Integritätszuschlag bis
zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt
werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang
durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner
Kostenschätzung gemacht hat.
Entspricht die Reparatur diesen
Anforderungen nicht, kann eine fiktive Schadensabrechnung auf der
Grundlage eines Gutachtens nur bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungsaufwandes erfolgen...).
LG DRESDEN
30.06.2005
AZ: 07 S 139/05
1.)
Die Anwendung der 130%-Grenze ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil
die durch den Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten doppelt so
hoch anzusetzen sind wie der Wiederbeschaffungswert, wenn der
Geschädigte darlegen kann, dass er im Rahmen dieser Grenze mit Hilfe von
gebrauchten Ersatzteilen das Fahrzeug ordnungsgemäss reparieren hat
lassen.
2.) Eine strikte Anwendung der 130%-Regelung erscheint nicht angezeigt.
Sind die Reparaturkosten geringfügig höher, kann der Geschädigte dennoch auf Basis der 130%-Rechtsprechung abrechnen.
Aus
den Gründen: (...Der Klägerin steht aus dem Unfall vom 27.03.2004 noch
ein Anspruch auf Ersatz restlicher Reparaturkosten in ausgeurteilter
Höhe zu.
Die Entscheidung beruht und steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH.
Die Kammer ist der Auffassung, dass auch bei Verwendung von Gebrauchtteilen eine fachgerechte Reparatur vorliegt.
Es schadet nicht, wenn die 130%-Grenze wie hier um einen Bagatellbetrag überschritten wird...).
LG HANNOVER
4.01.2005
AZ: 17 O 202/04
Eine
Reparatur ist nur dann wirtschaftlich und damit ersatzfähig, wenn die
Kosten hierfür maximal 130% des Wiederbeschaffungswertes
des Unfallfahrzeuges betragen.
Aus
den Gründen: (...Die Ansprüche wären nur dann begründet, wenn die
Beklagte bei dem niedrigeren Wiederbeschaffungswert auf der Basis der
Reparaturkosten abrechnen dürfte.
Allein die Wiederbeschaffungskosten mit 10.650,-- Euro erhöht um 30% ergeben 13.845,-- Euro.
Demgegenüber
sind die Reparaturkosten und der verbleibende Minderwert höher, sie
betragen 10.697,70 Euro + 2.000,-- Euro + 1.508,-- Euro Abschleppkosten.
Denn diese Abschleppkosten sind nur für die Reparatur notwendig.
Die weiteren Abschleppkosten, die ohnehin mit 812,35 Euro abzurechnen sind, bleiben ausser Ansatz.
Es
handelt sich nach allem, wie es auch schon das Ingenieurbüro in dem
Gutachten festgestellt hat, um einen Fall, bei dem eine Reparatur nicht
empfohlen wird.
Sie ist, weil die 130%-Grenze überschritten ist, nicht wirtschaftlich...).
OLG Celle
09.12.2004
AZ: 14 U 136/04
Den
Integritätszuschlag von bis zu 130 % der Wiederbeschaffungskosten
eines verunfallten KFZ kann nicht beanspruchen, wer sein Fahrzeug nur
billig und notdürftig mit u. a. erheblichen Spachtelarbeiten repariert.
Das
fehlende (und dadurch sogar widerlegte) Integritätsinteresse wird auch
nicht durch eine spätere fachgerechte Reparatur dokumentiert, die
durch einen anschließenden zweiten Unfall erforderlich geworden ist.
LG ESSEN
20.01.2004
AZ: 3 O 495/02
1.)
Repariert der Geschädigte sein Fahrzeug selbst, weil er ein Interesse
an der Wiederherstellung hat, ist die Höhe des ersatzfähigen Schadens
max. mit 130% des Wiederbeschaffungswertes zu berechnen.
2.) Dies
gilt jedoch nicht, wenn das Fahrzeug nur unzureichend repariert und
lediglich in einen fahrbereiten Zustand versetzt wurde.
Aus den
Gründen: (...Grundsätzlich hat der Geschädigte die wirtschaftlich
günstigere Variante zu wählen. Eine Ausnahme gilt in den Fällen, in
denen der Geschädigte ein besonderes Interesse an der Wiederherstellung
seines Fahrzeugs hat, dann können die Kosten für die Reparatur ersetzt
werden. Als Obergrenze gelten 130% des Wiederbeschaffungswertes.
Der
Kläger kann die Kosten nicht ersetzt verlangen. Er hat nicht
nachweisen können, dass der entstandene Schaden auf die im Gutachten
vorgesehene Art und Weise voll beseitigt worden ist und dass die
Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt worden ist, dies wäre aber
Voraussetzung für den vollen Ersatz...).
AG HAMM
25.11.2003
AZ: 27 C 352/03
Liegen
die geschätzten Reparaturkosten des durch einen Unfall beschädigten
Fahrzeuges erheblich über der 130%-Grenze des Wiederbeschaffungswertes
und lässt der Geschädigte den Unfallwagen nur zum Teil reparieren, so
dass dieser verkehrstauglich ist und nutzt diesen weiter, so ist der
Versicherer nicht berechtigt einen Restwertabzug bei der
Schadensregulierung eigenständig vorzunehmen.
LG CHEMNITZ
10.03.2003
AZ: 6 S 4487/02
Lässt
der Geschädigte sein Fahrzeug nicht vollständig den entsprechend dem
Sachverständigengutachten für erforderlich gehaltenen Reparaturen
instandsetzen, um so die 130%-Grenze des Integritätszuschlages nicht zu
überschreiten, so kann er letztlich nur auf Totalschadenbasis
abrechnen.
Aus den Gründen: (...Der Kläger hat erkennbar vor dem
Hintergrund, Mehrkosten gegenüber der zahlungspflichtigen Versicherung
abrechnen zu können, als ihm auf Totalschadenbasis zustehen würde,
einen Teil der Reparatur nicht in dem Umfang ausführen lassen, wie dies
erforderlich gewesen wäre. Wenn jedoch der Geschädigte allein deshalb,
weil er einen Teil der Arbeiten nicht oder nicht sachgerecht ausführen
lässt, die Grenze des Integritätszuschlages von 130% nicht
überschreitet, andererseits jedoch bei sach- und fachgerechter
Ausführung der vom Gutachter für erforderlich gehaltenen Arbeiten diese
Grenze überschritten hätte, so kann dem Geschädigten ein über die
Abrechnung aus Totalschadenbasis hinausgehender Schadensersatzanspruch
nicht zugesprochen werden...).
LG CHEMNITZ
10.03.2003
AZ: 6 S 4487/02
Die
Abrechnung eines Unfallschadens auf Reparaturkostenbasis über dem
Wiederbeschaffungswert darf nur dann erfolgen, wenn durch die
fachgerechte Reparatur sämtliche Schäden beseitigt wurden.
Aus
den Gründen: (...Der Kläger hat erkennbar vor dem Hintergrund,
Mehrkosten gegenüber der zahlungspflichtigen Versicherung abrechnen zu
können, als ihm auf Totalschadenbasis zustehen würde, einen Teil der
Reparatur nicht in dem Umfang ausführen lassen, wie dies erforderlich
gewesen wäre.
Wenn jedoch der Geschädigte allein deshalb, weil er
einen Teil der Arbeiten nicht oder nicht sachgerecht ausführen lässt,
die Grenze des Integritätszuschlages von 130% nicht überschreitet,
andererseits jedoch bei sach- und fachgerechter Ausführung der vom
Gutachter für erforderlich gehaltenen Arbeiten diese Grenze
überschritten hätte, so kann dem Geschädigten ein über die Abrechnung
aus Totalschadenbasis hinausgehender Schadensersatzanspruch nicht
zugesprochen werden...).
OLG DÜSSELDORF
30.09.2002
AZ: 1 U 81/01
1.)
Ergibt ein Sachverständigengutachten, dass der Aufwand für eine
Reparatur eines Fahrzeuges über 130% des Wiederbeschaffungswertes liegt,
kann nur die Zahlung des Wiederbeschaffungswertes verlangt werden.
2.)
Liegen die Reparaturkosten über 130%, können die 130% nicht vom
Schädiger verlangt werden und die darüber liegenden Kosten vom
Geschädigten selbst übernommen werden, da eine solche Reparatur
wirtschaftlich unvernünftig ist.
3.) Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Eigenreparatur vorliegt.
Aus
den Gründen: (...Vom Schädiger kann der Geschädigte nur den Betrag
verlangen, den dieser unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zu zahlen
verpflichtet ist. Eine Aufspaltung in einen selbst zu tragenden
wirtschaftlich unvernünftigen Teil und in einen vom Schädiger
auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil ist im vorliegenden
Fall um so weniger geboten, als der Kläger sein Fahrzeug im Wege der
Selbstreparatur instand gesetzt hat...).
LG BERLIN
12.09.2002
AZ: 58 S 579/01
Übersteigt
der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert abzüglich des
Restwerts, so kann eine fiktive Schadensabrechnung bis zu einer Grenze
von 130% erfolgen, wenn das Fahrzeug komplett und fachmännisch repariert
wurde.
Aus den Gründen: (...Für den Nachweis des
Integritätsinteresses genügt die blosse Weiterbenutzung des beschädigten
Fahrzeugs nicht. Zwar darf ein Unfallgeschädigter zur Wahrung seines
Integritätsinteresses das verunfallte Fahrzeug auch dann reparieren
lassen, wenn der Reparaturaufwand höher als der Wiederbeschaffungswert
abzüglich des Restwerts ist. Voraussetzung ist aber, dass der fiktive
Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert nicht um 130% übersteigt und
das Fahrzeug tatsächlich - wie vom Sachverständigen vorgesehen -
vollständig und sachgemäss repariert wird. Ist die Reparatur nur
unvollständig und/oder unter Verwendung gebrauchter Ersatzteile
durchgeführt worden, ist das Integritätsinteresse des Geschädigten nicht
dargetan...).
AG HOF
02.08.2002
AZ: 15 C 804/02
Auch
Reparaturkosten, welche die 130%-Grenze übersteigen sind
erstattungspflichtig, wenn die Reparaturkosten nach der Prognose des
Sachverständigen die 130%-Grenze nicht überschritten hätten.
Aus
den Gründen: (...Gemäss dem Sachverständigengutachten belief sich der
Wiederbeschaffungswert des beim Unfall beschädigten Pkw des Klägers auf
4.200,-- DM, die 130%-Grenze damit auf 5.460,-- DM.
Die
Reparaturkosten wurden auf voraussichtlich 5.316,45 DM geschätzt und
damit auf einen Betrag, der unter der 130%-Grenze liegt. Unstreitig
wurde der Pkw auch repariert. Dass die letztendlichen Reparaturkosten
mit 5.552,29 DM etwas oberhalb der 130%-Grenze lagen, ist unerheblich.
Die
Entscheidung des Klägers, ob er reparieren lässt oder nicht, hat der
Geschädigte vor der Reparaturdurchführung zu treffen, wobei sich der
Geschädigte nur auf die Parameter, die der Sachverständige geschätzt
hat, stützen kann. Das Prognoserisiko kann nicht zu Lasten des
Geschädigten gehen, dies hat der Kläger zu tragen...).
AG MÜNCHEN
26.07.2002
AZ: 344 C 431/02
Eine
in Eigenregie durchgeführte Behelfsreparatur reicht nicht aus, um eine
Abrechnung auf Basis der 130%-Grenze zu rechtfertigen.
Aus den Gründen: (...Die 130%-Grenze gilt zwar auch dann, wenn jemand sein Fahrzeug in Eigenregie fachgerecht repariert.
Das
sogenannte Integritätsinteresse ist aber nur dann gegeben, wenn der
ursprüngliche Zustand des Fahrzeugs wieder voll hergestellt wird. Dies
ist vorliegend nicht der Fall. Wie der Sachverständige darlegte, war bis
auf den Ersatz der Heckstossfängerschale und des Teilersatzes des
Heckbleches an keiner Schadensstelle des Pkw des Klägers eine
fachgerechte Instandsetzung vorgenommen worden. Die anhand der
eingehenden technischen Untersuchung abschätzbaren tatsächlich
aufgewendeten Reparaturkosten machen einen Bruchteil des für eine
fachgerechte Instandsetzung veranschlagten Kostenaufwandes aus. Die
Ersatzforderung des Klägers unter Hinweis, das Fahrzeug sei repariert
worden, ist schlichtweg als versuchter Prozessbetrug zu werten...).
AG DARMSTADT
25.07.2002
AZ: 302 C 17/00
Liegen
die Reparaturkosten eines Unfallfahrzeugs über den
Wiederbeschaffungskosten, können diese im Rahmen des Schadenersatzes nur
erstattet werden, wenn die Reparatur tatsächlich sach- und fachgerecht
ausgeführt wurde. Das gilt auch dann, wenn die 130%-Grenze nicht
überschritten wurde.
Aus den Gründen: (...Nur der hohe
Stellenwert des Integritätsinteresses kann es rechtfertigen, dass beim
Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungskosten der Restwert
ausgeklammert wird. Wer dieses besondere Integritätsinteresse
nachgewiesen hat, darf ausnahmsweise Reparaturkosten liquidieren, die
den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigen.
Die 130%-Grenze
ist nicht schon für denjenigen eröffnet, der sein Unfallfahrzeug
nachweislich repariert hat. Das ist nur eine Mindestvoraussetzung. Es
kommt auch auf Art, Umfang und Güte der Instandsetzung an. Zur Wahrung
des besonderen Integritätsinteresses gehört eine sach- und fachgerecht
ausgeführte Reparatur...).
OLG FRANKFURT AM MAIN
16.05.2002
AZ: 15 U 123/01
Für
die Bestimmung der sogenannten 130%-Grenze bei Instandsetzung eines
rechnerisch total beschädigten Fahrzeugs kommt es allein auf die
tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten an.
Aus den Gründen:
(...Nach ständiger Rechtsprechung kann der Geschädigte, der nach einem
Unfall sein Kfz reparieren lässt und damit sein Interesse an dessen
Erhalt bekundet, gemäs § 249 S.2 BGB vom Schädiger den zur
Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen, sofern sich die
Reparaturkosten auf nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes des
Fahrzeugs belaufen.
Bei fachgerechter Instandsetzung des Fahrzeugs
durch Reparatur ist für die Bestimmung der 130%-Grenze nicht die
Schätzung massgeblich, vielmehr kommt es darauf an, welchen Betrag der
Geschädigte tatsächlich für eine fachgerechte Reparatur aufwenden
musste. Für einen Anspruch auf den Integritätszuschlag ist aber nicht
Voraussetzung, dass die Reparatur allein unter Verwendung von Neuteilen
durchgeführt worden ist...).
OLG DÜSSELDORF
25.04.2001
AZ: 1 U 9/00
1.)
Der Integritätszuschlag hängt nicht davon ab, dass das Unfallfahrzeug
nach den Richtlinien des Herstellers instandgesetzt wird.
Auch das Schadensgutachten schreibt die Reparaturmethode nicht verbindlich vor.
Ob
und inwieweit alternative Verfahren wie eine Reparatur von
Gebrauchtteilen genügen, hängt zunächst von der technischen Würdigung
des Reparaturergebnisses ab.
Technische und optische Defizite schaden
nicht, wenn sie nach umfassender Bewertung der Interessenlage des
Geschädigten mit Blick auf den Zustand des Fahrzeuges vor dem Unfall
nicht entscheidend ins Gewicht fallen.
2.) Darf der Geschädigte
verlässlich erwarten, dass die Kosten einer technisch vertretbaren
Reparatur 130% des (ungekürzten) Wiederbeschaffungswertes nicht
wesentlich überschreiten, so ist die Erteilung eines Reparaturauftrages
nicht schon deshalb wirtschaftlich unvernünftig, weil die
Instandsetzungskosten laut Schadensgutachten über der 130%-Grenze
liegen.
OLG DÜSSELDORF
25.04.2001
AZ: 1 U 9/00
1.)
Der Integritätszuschlag hängt nicht davon ab, dass das Unfallfahrzeug
nach den Richtlinien des Herstellers instandgesetzt wird.
Auch das Schadensgutachten schreibt die Reparaturmethode nicht verbindlich vor.
Ob
und inwieweit alternative Verfahren wie eine Reparatur von
Gebrauchtteilen genügen, hängt zunächst von der technischen Würdigung
des Reparaturergebnisses ab.
Technische und optische Defizite schaden
nicht, wenn sie nach umfassender Bewertung der Interessenlage des
Geschädigten mit Blick auf den Zustand des Fahrzeuges vor dem Unfall
nicht entscheidend ins Gewicht fallen.
2.) Darf der Geschädigte
verlässlich erwarten, dass die Kosten einer technisch vertretbaren
Reparatur 130% des (ungekürzten) Wiederbeschaffungswertes nicht
wesentlich überschreiten, so ist die Erteilung eines Reparaturauftrages
nicht schon deshalb wirtschaftlich unvernünftig, weil die
Instandsetzungskosten laut Schadensgutachten über der 130%-Grenze
liegen.
LG SAARBRÜCKEN
14.01.2001
AZ: 2 S 149/00
Der
bei einem Verkehrsunfall an seinem Kfz Geschädigte kann nur dann die
bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten
vollständig ersetzt verlangen, wenn er die Reparatur tatsächlich und
fachgerecht durchführen lässt.
Aus den Gründen: (...Die
130%-Regel ist nicht anwendbar, wenn der Geschädigte fiktiv auf
Gutachtenbasis abrechnet, weil in diesem Fall das Integritätsinteresse,
auf dessen Wahrung diese Regel abzielt, nicht zu berücksichtigen ist.
Bei
der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes kann auch nur dann der
Restwert des beschädigten Kfz unberücksichtigt bleiben, wenn dieses
fach- und sachgerecht tatsächlich repariert wird. Wird die Reparatur
zwar durchgeführt, jedoch nicht fachgerecht, so handelt es sich
lediglich um eine Teil- oder Billigreparatur, bei der kein über den
Wiederbeschaffungswert hinausgehender Anspruch besteht. In diesem Fall
wurde die Reparatur nämlich zum Teil nicht durchgeführt...).
LG KARLSRUHE
29.04.1999
AZ: 19 U 268/97
Der
Geschädigte, der nach einem Unfall sein Kfz reparieren lässt und damit
sein Erhaltungsinteresse bekundet, kann gemäss § 249 S.2 BGB vom
Schädiger den zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen,
sofern sich die Reparaturkosten auf nicht mehr als 130% des
Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs belaufen.
Aus den Gründen:
(...Der Anspruch auf eine entsprechende Kostenerstattung auf Basis der
Fachwerkstattpreise besteht auch dann, wenn der Geschädigte den Schaden
im eigenen Betrieb beheben lässt oder in Eigenregie in einer Werkstatt
behebt. Voraussetzung ist indes, dass der Geschädigte durch
Reparaturvornahme sein Erhaltungsinteresse nachgewiesen hat, wobei eine
nur provisorische bzw. laienhafte Instandsetzung nicht ausreichend
ist...).
AG SIEGEN
12.01.1999
AZ: 24 C 304/98
Ein
Reparaturkostenersatz ist auch dann möglich, wenn die vom
Sachverständigen geschätzten Kosten (ohne Restwertabzug) über 130% des
Wiederbeschaffungswertes liegen, aber der Geschädigte bei der Reparatur
in einer Vertragswerkstatt Gebrauchtteile eines Recycling- Zentrums
verwenden lässt und er dadurch in der Lage ist, die tatsächlichen Kosten
einer vollständigen und fachgerechten Wiederherstellung auf 100%
abzusenken.
Aus den Gründen: (...Es ist sachgerecht und
angemessen, den Schaden auf der Grundlage der tatsächlichen
Reparaturkostenrechnung zu beziffern.
Denn das
Sachverständigengutachten enthält lediglich eine vorläufige
Schadensschätzung, die bei feststehendem tatsächlichen Aufwand die
Schätzung nach oben und unten korrigieren kann.
Das Wahlrecht des
Geschädigten, ob er auf Reparaturkosten- oder Gutachtenbasis abrechnet,
reduziert sich auch in diesem Einzelfall auf den genaueren
Schadensnachweis...).
OLG Saarbrücken
04.06.1998
AZ: 3 U 752/97-39
Das
Integritätsinteresse des Geschädigten an der Reparatur seines
unfallbeschädigten Fahrzeugs rechtfertigt dann keine Überschreitung des
Wiederbeschaffungswertes um bis zu 30 %, wenn das Fahrzeug über 29
Monate stillgelegt war, bevor die Reparatur durchgeführt worden ist.
Aus
den Gründen: (... Der Geschädigte kann grundsätzlich zwischen
Reparatur und Wiederbeschaffung bzw. Ersatzbeschaffung wählen. Dabei
geht das Integritätsinteresse dahin, den beschädigten vertrauten Wagen
nach einer Reparatur behalten und zukünftig fahren zu können, und nicht
auf eine Ersatzbeschaffung angewiesen zu sein. Zur Wahrung des
besonderen Integritätsinteresses gehört außer der Vornahme einer
fachgerechten Reparatur auch, daß der Geschädigte sein Fahrzeug
anschließend zumindest eine Zeitlang behält und weiterbenutzt...).
OLG Düsseldorf
10.01.1997
AZ: 1 U 118/96
Aus
den Gründen: (...Allerdings verbietet sich eine Abrechnung auf
Reparaturkostenbasis nicht schon deshalb, weil die vom Sachverständigen
L. geschätzten Reparaturkosten mit Brutto 23.584,56 DM deutlich über
130% des Wiederbeschaffungswertes von Brutto 12.800 DM liegen.
Die
von einem Schadensgutachter lediglich geschätzten Reparaturkosten
können, müssen aber nicht notwendigerweise dem erforderlichen
Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 S 2 BGB entsprechen.
Keineswegs legt das Schätzgutachten den zu beanspruchenden Schadenersatz für die Reparatur bindend fest.
Auch
bei dem zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit gebotenen Vergleich
von Instandsetzungs- und Wiederbeschaffungsaufwand kommt es bei der
Alternative “Reparatur” auf den erforderlichen Aufwand an.
Um diesen
Betrag zu bestimmen und so die richtige Vergleichsgröße zu gewinnen,
darf ein Geschädigter sich in aller Regel auf die Kostenkalkulation
eines anerkannten Kfz-Sachverständigen verlassen.
Stellt sich nach
der Reparatur heraus, daß die wirtschaftlichen Kosten niedriger als die
geschätzten sind, so entfällt die Befugnis des Geschädigten, auf
Reparaturkostenbasis abzurechnen nicht schon deshalb, weil die höheren
Kosten laut Gutachten oberhalb der 130% Grenze liegen...).
BGH
17.03.1992
AZ: VI ZR 226/91
1.)
Hat der Geschädigte nach einem Unfall sein Fahrzeug in eigener Regie
wieder instand gesetzt und dadurch sein Integritätsinteresse bekundet,
so kann er vom Schädiger die für eine Reparatur in einer
Kundendienstwerkstatt erforderlichen Kosten verlangen, falls diese 130%
des Wiederbeschaffungswertes für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug
nicht übersteigen.
2.) Halten sich bei tatsächlicher Reparatur
die vom Geschädigten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens
geltend gemachten Instandsetzungskosten in diesem Rahmen, so kann der
Geschädigte sie beanspruchen, ohne ihre Entstehung im einzelnen belegen
zu müssen.
BGH
15.10.1991
AZ: VI ZR 314/90
1.) Bei Beschädigung eines Kfz ist auch die Beschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs eine Form der Naturalrestitution.
2.)
Der Geschädigte muss bei der Frage, ob er sein Kfz reparieren lassen,
oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, die Reparaturkosten
(inklusive eines etwaigen Minderwerts) mit den Wiederbeschaffungskosten
vergleichen.
Dabei scheint es vertretbar, bei der Ersatzbeschaffung
den Restwert des Kfz ausser Betracht zu lassen und allein auf den
Wiederbeschaffungswert abzustellen.
3.) Der Geschädigte darf für
die Reparatur Kosten aufwenden, die einschliesslich des etwaigen
Minderwerts den Wiederbeschaffungswert bis zu einer "Opfergrenze" von
130% übersteigen.
4.) Der Vergleich von Reparaturaufwand und
Wiederbeschaffungswert verliert seine Bedeutung für die Berechtigung der
Reparatur, wenn die Mietwagenkosten bei Reparatur und bei
Ersatzbeschaffung in krassem Missverhältnis stehen.
5.) Wählt der
Geschädigte den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich
geringeren Aufwand, so geht ein von ihm nicht verschuldetes Werkstatt-
oder Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers.
BGH
15.10.1991
AZ: VI ZR 67/91
1.)
Im Falle eines sog. wirtschaftlichen Totalschadens eines Kfz besteht
ein Herstellungsanspruch aus § 249 S.2 BGB, wenn die Instandsetzung
wirtschaftlich vernünftig ist. Übersteigen die voraussichtlichen Kosten
der Reparatur den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30%, ist in der
Regel von einer Unwirtschaftlichkeit auszugehen.
2.) Bei dennoch
durchgeführter Reparatur sind nur die Wiederbeschaffungskosten
erstattungsfähig, eine Aufteilung in einen vom Schädiger zu ersetzenden,
vernünftigen Teil und einen wirtschaftlich unvernünftigen
Selbstkostenanteil des Geschädigten ist nicht zulässig.
Aus den
Gründen: (...Für ein Recht des Geschädigten auf anteiligen Ersatz
unwirtschaftlicher Reparaturkosten spricht nicht das Argument der
Manipulationsgefahr, da es im Rahmen der Vergleichsbetrachtung allein
auf den erforderlichen, d.h. nach objektiven Kriterien zu beurteilenden
und leicht nachprüfbaren Reparaturaufwand ankommt...).
Allgemeines Sachverständigenwesen
BGH
06.02.1997
AZ: 1 ZR 234/94
Die Bezeichnung Sachverständiger ist zwar gesetzlich nicht geschützt, dennoch kann ein Verstoss gegen das UWG vorliegen.
Denn
fällt die Führung von Berufsbezeichnungen auch generell unter den
verfassungsrechtlich geschützten Bereich der freien Berufsausübung, kann
dieser durch das wettbewerbsrechtliche Verbot der irreführenden
Werbung (§3 UWG) beschränkt werden.
So weckt die Bezeichnung
“Kfz-Sachverständiger” und “Kfz-Unfallschäden und Fahrzeugbewertung” die
Erwartung, dass er über ein uneingeschränkt fundiertes Fachwissen
verfügt, welches er sich nicht autodidaktisch, sondern nachprüfbar durch
eine entsprechende Berufsausbildung angeeignet hat.
Wird jedoch ein
vergleichbarer Kenntnis- und Erfahrungsstand erlangt, kann ein Verbot
der Berufsbezeichnung “Sachverständiger” im Einzelfall
unverhältnismässig sein, da eine relevante Irreführung ausscheidet.
Dabei kann die erforderliche Kenntnis auch durch Selbstunterricht erlangt werden.
Irreführende Werbung durch Verwendung der
Bezeichnung "Sachverständiger"
OLG HAMM
13.05.1997
AZ: 4 U 259/96
1.)
Wer Leistungen von Sachverständigen in Anspruch nimmt, erwartet eine
qualifizierte Ausbildung und eine längere Tätigkeit auf dem jeweiligen
Gebiet, woraus sich ergibt, dass ausreichend Erfahrungen vorhanden sind,
die auf überdurchschnittliche Sachkunde hinweisen.
2.) Bei der
Beurteilung dieser Sachkunde ist auf den beruflichen Werdegang des sich
als Sachverständiger Bezeichnenden abzustellen.
Jedoch genügen
weder übliche Erfahrungen einer durchschnittlichen Berufsausübung noch
eine umfangreiche beanstandungsfreie Gutachtertätigkeit.
3.)
Eine "Irreführung" i.S.d. § 3 UWG liegt in der Bezeichnung
"Sachverständigenbüro für Kfz S.. und Partner" dann, wenn die namentlich
herausgestellte Person nicht über die Qualifikation als
Sachverständiger verfügt und das Büro nicht mehrere Sachverständige hat.
4.)
Wird die Verwendung der Bezeichnung "Sachverständigenbüro" wegen
fehlender Qualifikation untersagt, so liegt darin kein unzulässiger
Eingriff in die freie Berufsausübung.
Qualitätsmerkmale eines Kfz-Sachverständigen
OLG MÜNCHEN
21.01.1999
AZ: 6 U 5415/97
1.)
Das Publikum erwartet von demjenigen, der sich als
Kfz-Sachverständiger anbietet, dass er jedenfalls die für die
ordnungsgemässe Erstattung von Kfz-Schadens- und
Kfz-Bewertungs-Gutachten erforderliche Sachkunde hat, die der eigenen
überlegen ist.
2.) Auch von einem schlichten Sachverständigen kann uneingeschränkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen verlangt werden.
Dieses kann auch durch Selbstunterricht erlangt werden.
3.)
Hinsichtlich des Nachweises ausreichender Ausbildung und
Kenntniserlangung obliegt demjenigen, der sich dafür anbietet, die
Darlegungslast.
Aus den Gründen: (...Ein Qualitätsmerkmal einer
abgelegten Meisterprüfung oder einer ähnlichen Fortbildung wird von
einem Sachverständigen nicht erwartet.
Die Tatsache der
beanstandungsfreien Erstellung zahlreicher Gutachten besagt als solche
nicht viel, denn beanstandungsfrei kann auch etwas bleiben, was falsch
ist...).
Sittenverstoss eines Kfz-Haftpflichtversicherers
OLG KÖLN
16.10.1998
AZ: 6 U 38/98
1.)
Wendet sich ein Versicherer an Anspruchsteller, die u.a. Erstattung
von Sachverständigenkosten geltend machen, mit einem auf
"Textbausteinen" beruhenden formularmässigen Schreiben und werden
hierin unter Bezugnahme auf die Rechnung des vom Anspruchsteller
herangezogenen Sachverständigen Bedenken gegen dessen Abrechnung
erhoben und zugleich auf für angemessen gehaltene tabellarische
Honorierungssätze bestimmter Sachverständigen-Organisationen verwiesen,
liegt hierin ein Handeln des Versicherers im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbs.
2.) Es verstösst gegen die guten
Sitten im Wettbewerb in Form kritisierender Herabsetzung, wenn ein
Versicherer ohne konkreten Sachverhaltsbezug in Schreiben an
Anspruchsteller unter Bezugnahme auf den von diesen eingeschalteten
Sachverständigen äussert, die von ihm für gerechtfertigt gehaltenen
Ansprüche des SV richteten sich nach "Erhebungen bei SV-Organisationen
und dem grössten Berufsverband" sowie "der beiliegenden Tabelle".....
Sachverständigenauftrag
AG SAARBRÜCKEN
29.03.2004
AZ: 37 C 760/03
1.)
Im Rahmen eines Sachverständigengutachtens ist bei einer blossen
Schadensbegutachtung eine gesonderte Plausibilitätsprüfung nicht zu
erwarten und mangels weiterer Informationen wie beispielsweise
Anstossstellen, Bremsspuren oder Geschwindigkeiten auch nicht
durchführbar.
2.) Eine überraschende Klausel in den AGB eines
Sachverständigen ist nicht anzunehmen, wenn hiernach hinsichtlich der
Höhe der Vergütung Pauschalsätze angesetzt werden.
Hierbei ist es zulässig, die Pauschalsätze von der Schadenshöhe abhängig zu machen.
Aus
den Gründen: (...Bei einer Beauftragung des Sachverständigen ohne die
Vereinbarung von Pauschalsätzen wäre ebenfalls nicht vorhersehbar,
welcher Zeitaufwand und gegebenenfalls auch Materialkosten für die
Begutachtung des Fahrzeuges erforderlich sein werden.
Auch in diesen
Fällen kann ebenso wie bei einer Vergütung abhängig von der
Schadenshöhe nur grob geschätzt werden, welche Kosten anfallen
werden...).
Sachverständigenhonorar
BVERFG
26.05.2004
AZ: 1 BVR 2682/03
1.)
Rechnet ein Sachverständiger nicht nach Stundenzahl ab, sondern nach
der Höhe des Unfallschadens, so kann das erstinstanzliche Gericht
entgegen der örtlichen Urteilspraxis den Ersatz der Gutachterkosten nur
verweigern, wenn es gleichzeitig die Berufung zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung zulässt.
2.) Weicht die Entscheidung davon ab, ist das Willkürverbot verletzt.
Aus
den Gründen: (...Hier hat das Amtsgericht mit der Frage nach den
Anforderungen an die Aufschlüsselung einer
Kraftfahrzeugsachverständigenrechnung eine Rechtsfrage entschieden, die
eine Vielzahl von Verkehrsunfallsachen betrifft und äusserst umstritten
sowie höchstrichterlich offensichtlich noch nicht geklärt ist.
Dabei ist es von der ihm erklärtermassen bekannten Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts abgewichen.
Indem
es die Berufung nicht zugelassen hat, hat es damit eine Sicherung der
Rechtseinheitlichkeit im Zuständigkeitsbereich dieses Berufungsgerichts
vereitelt...).
OLG KARLSRUHE
11.05.2004
AZ: 13 W 15/04
1.)
Wird im Vorfeld eines Prozesses ein Gutachten erstellt, können die
Gutachtenkosten nur in Ausnahmefällen als Kosten des Rechtsstreits
ersetzt werden.
2.) Beauftragt eine Kaskoversicherung einen
Sachverständigen, da er den Versicherungsnehmer (VN) des
Versicherungsbetrugs verdächtigt, können die Gutachtenkosten als Kosten
des Rechtsstreits u.U. auch dann ersetzt werden, wenn eine längere
Zeitspanne zwischen Gutachtenerstellung und Prozess liegt und ein
Prozess dem VN nicht angedroht wurde.
Aus den Gründen: (...Wenn
Besonderheiten auftreten, die den Verdacht eines vorgetäuschten
Schadensfalls begründen, muss die Versicherung mit einem Prozess zur
Durchsetzung unberechtigter Forderungen rechnen.
Es ist geboten,
einen Sachverständigen mit der Spurensicherung zu beauftragen, um im
Deckungsprozess zum Verdacht des Versicherungsbetrugs substanziiert
vortragen zu können.
Die Kosten des vorgerichtlichen Gutachtens sind dann erstattungsfähig...).
OLG DÜSSELDORF
20.08.1991
AZ: 11 WF 10/91
1.)
Die Entschädigung des Sachverständigen ist unabhängig davon
festzusetzen, ob das Gericht oder die Parteien das Gutachten für richtig
halten.
2.) Wenn ein Gutachten durch das Gericht verwertet
wurde, kann der Einwand der persönlichen Ungeeignetheit des
Sachverständigen seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegengehalten
werden.
3.) Eine Kürzung der Sachverständigenentschädigung wegen
Überschreitung des Auftrages kommt nur in Betracht, wenn festgestellt
werden kann, dass die Pflichtverletzung des Sachverständigen höhere
Kosten verursacht hat, als ohne die Überschreitung entstanden wären.
OLG FRANKFURT AM MAIN
04.07.1996
AZ: 6 U 90/96
Aus
den Gründen: (...Die Behauptung, "Die Erstattungsfähigkeit der
Sachverständigengebühren richtet sich nach der üblichen Vergütung im
Rahmen billigen Ermessens gem. den §§ 632 II und 315 BGB.
Insoweit
können die bundesweit geltenden Gebührensätze der DEKRA AG herangezogen
werden", ist von den Haftpflichtversicherern im geschäftlichen Verkehr
zu unterlassen.
Gem. den §§ 824, 1004 BGB besteht ein
Unterlassungsanspruch, wenn eine Tatsache behauptet oder verbreitet
wird, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder
sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen.
Mit
der Äusserung versuchen die Haftpflichtversicherungen, freie
Sachverständige zugunsten von Grossorganisationen wie z.B. der DEKRA AG
oder eigener Sachverständiger zurückzudrängen, indem sie ihnen
überhöhte Gebühren unterstellen...).
KG
15.11.2004
AZ: 18 U 18/04
Die
Kosten für das Gutachten eines Sachverständigen hat der Schädiger in
der Regel auch dann zu tragen, wenn das Gutachten zu einer
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sachlich nicht geeignet ist.
Ein
anderes Ergebnis kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten
bzgl. der Unbrauchbarkeit des Gutachtens ein Verschulden trifft.
AG ASCHAFFENBURG
06.06.2003
AZ: 19 C 1877/02
Gutachterkosten
sind auch dann zu ersetzen, wenn sie in einer nachträglichen Rechnung
spezifiziert werden und der Zeitaufwand unter dem ortsüblichen Aufwand
liegt, der Stundenlohn aber wegen hoher technischer Ausstattung sehr
hoch angesetzt ist.
Auch Fotokopien und Schreibgebühren sind zu erstatten.
Aus den Gründen: (...Der Endbetrag der Rechnung liegt deutlich unterhalb der weiteren neun Sachverständigen im hiesigen Bezirk.
Der
vom Kläger berechnete Zeitaufwand liegt ebenfalls unter dem
Durchschnittswert und auch unter dem vom Sachverständigen im Termin
dargelegten Wert.
Dieser geringere Zeitaufwand ist im Wesentlichen
auf die vom Kläger nachvollziehbar dargelegte hohe technische
Ausstattung zurückzuführen, was letztlich allerdings auch zu einem
vergleichsweise hohen Stundensatz führt.
Denn auch Anschaffungskosten, Bürokosten etc. fliessen in den Stundensatz zulässigerweise ein.
Gleiches gilt für die Fotokosten und die Schreibgebühren...).
AG KAISERSLAUTERN
25.04.2003
AZ: 3 C 622/03
Die
Unbilligkeit eines Sachverständigengutachtens kann dem Geschädigten
nur dann zugerechnet werden, wenn ihn ein eigenes Verschulden trifft.
Aus den Gründen: (...Der Einwand, die Sachverständigenkosten entsprächen nicht der Billigkeit, bleibt erfolglos.
Das
erkennende Gericht hat bereits in einer Vielzahl gleichgelagerter
Verfahren ausgesprochen, dass die Unbilligkeit der
Sachverständigenrechnung dem Geschädigten allenfalls über § 254 BGB
angelastet werden kann, wenn ihn ein eigenes Verschulden trifft, wobei
er sich Fehler des Sachverständigen nicht zurechnen lassen muss, da
dieser nicht sein Erfüllungsgehilfe ist.
Ebenso hat das erkennende
Gericht festgestellt, dass, falls eigenes Verschulden nicht erkennbar
ist, auch die überhöhte Rechnung zu bezahlen ist.
Ein solches eigenes
Verschulden des Geschädigten an der überhöhten Rechnung liegt nur dann
vor, wenn diese erkennbar völlig überhöht ist.
Dies ist vorliegend nicht der Fall...).
AG CHAM
17.04.2003
AZ: 1 C 0067/03
Ein
Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor, wenn der
Geschädigte das Honorar des von ihm beauftragten Sachverständigen
widerspruchslos bezahlt und ihm keine Anhaltspunkte für dessen
Fehlerhaftigkeit vorliegen.
Aus den Gründen: (...Der Kläger
selbst kein Sachverständiger - konnte darauf vertrauen, dass der
Sachverständige für das umfangreiche Gutachten, eine angemessene
Rechnung erstellt hat.
Nach seinem schlüssigen Vortrag hat er sogar,
bevor er die Rechnung des Sachverständigen bezahlte, mit einem ihm
befreundeten Versicherungsvertreter Rücksprache genommen und von diesem
den Rat erhalten, die Rechnung zu bezahlen, da sie in Ordnung sei.
Bei
dieser Sachlage durfte der Kläger ohne Verstoss gegen seine
Schadensminderungspflicht die Rechnung des Sachverständigen bezahlen und
brauchte sich nicht auf Auseinandersetzungen mit diesem über die
Angemessenheit der Rechnungshöhe und das Risiko, von dem
Sachverständigen verklagt zu werden, einzulassen...).
AG SAARBRÜCKEN
06.03.2003
AZ: 5 C 1259/02
Die
Vereinbarung eines anhand des festgestellten Reparaturaufwandes
pauschal zu bestimmenden Grundhonorars in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist wirksam.
Aus den Gründen: (...Es ist richtig, dass sich die Vergütungshöhe vor Erstellung des Gutachtens nicht genau bestimmen lässt.
Bei
solchen Arbeiten ist dies jedoch von vornherein nicht möglich, da es
dem Wesen des zu erstellenden Gutachtens entspricht, dass sich der
Umfang des Reparaturaufwandes erst im Wege einer eingehenden
Untersuchung darstellt.
Auch bei einer Berechnung des Werklohns, der
sich nur aus dem Zeitaufwand ableitet, kann im vornherein lediglich
ansatzweise geschätzt werden, welche Sachverständigenkosten entstehen
werden.
Die Berechnung des Honorars nach Massgabe des entstehenden
Reparaturaufwandes widerspricht auch nicht dem Wesen des Werkvertrages.
Es
ist davon auszugehen, dass die Ermittlung eines hohen
Reparaturaufwandes mit entsprechend zeitintensiven Untersuchungen des
Sachverständigen einhergeht...).
AG Wiesbaden
21.03.2001
AZ: 93 C 4832/00-20
Unfallbedingte Schadensersatzansprüche umfassen auch die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen.
Aus
den Gründen: (...Der Kläger verstiess nicht gegen seine
Schadensminderungspflicht, indem er das Sachverständigenbüro beauftragte
und die Rechnung beglich.
Die Rechnung ist nachvollziehbar.
Sie ist durchaus nach verschiedenen Positionen aufgeschlüsselt.
Der
Kläger war auch nicht verpflichtet, vor der Beauftragung des
Sachverständigen Preisvergleiche hinsichtlich der Honorare von
Sachverständigen einzuholen.
Denn ein Kostenvoranschlag eines Sachverständigen würde voraussetzen, dass dieser zunächst den Pkw untersucht.
Da
dies bereits mit einem Aufwand verbunden wäre, kann ein Geschädigter
nicht erwarten, dass ein solcher Kostenvoranschlag kostenlos erstellt
wird.
Zudem wäre die erforderliche Vorführung bei mehreren Sachverständigen mit einem nicht unerheblichen Zeitaufwand verbunden.
Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Rechnung in voller Höhe beglich...).
AG Wetzlar
31.12.1999
AZ: 30 C 1595/98
Auch
die im Rahmen eines objektiv unbrauchbaren Gutachtens entstandenen
Sachverständigenkosten sind grundsätzlich erstattungsfähig.
Aus den Gründen: (...Es kann dahingestellt bleiben, ob das Gutachten objektiv unbrauchbar ist oder nicht.
Selbst wenn dies der Fall wäre, würde es nicht dazu führen, dass diese Kosten nicht zu ersetzen sind.
Der Gutachter ist kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.
Ausnahmsweise
sind die Gutachterkosten nicht zu erstatten, wenn der Geschädigte
durch sein eigenes Verhalten die Unbrauchbarkeit des Gutachtens
herbeigeführt hat.
Das ist hier nicht der Fall.
Entsprechende Tatsachen wurden nicht vorgetragen.
Es liegt auch kein Auswahlverschulden auf Seiten der Klägerin vor.
Sie ist berechtigt, mit dem Gutachten einen Gutachter ihres Vertrauens zu beauftragen.
Es kommt nicht darauf an, ob der Gutachter öffentlich bestellt und vereidigt ist...).
AG BOCHUM
30.04.1999
AZ: 82 C 125/99
Kosten
des Sachverständigengutachtens sind auch bei teilweiser sachlicher
Unrichtigkeit bzw. überhöhter Rechnung erstattungsfähig.
Der Sachverständige fungiert nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.
AG München
21.07.1998
AZ: 332 C 14638/98
Gutachterkosten
sind nur dann nicht erstattungsfähig, wenn dem Geschädigten als Laien
gemäss § 254 II BGB vorzuwerfen ist, dass auch für ihn eine deutliche
Überhöhung der Sachverständigenkosten erkennbar gewesen wäre.
Aus
den Gründen: (...Ob die Honorarforderung des Sachverständigen
angemessen ist oder nicht, spielt nur insoweit eine Rolle, als die
Geschädigte davon hätte ausgehen müssen, dass die Forderung des
Sachverständigen unangemessen und unbillig ist.
Über die Höhe der Sachverständigengebühren braucht sich ein Geschädigter keine Gedanken zu machen.
Nur
dann, wenn die Gebühren offensichtlich unangemessen sind oder aus dem
üblichen Rahmen herausfallen und dies der Geschädigte wissen musste,
kann ihm insoweit ein Verstoss gegen seine Schadensminderungspflicht
gemäss § 254 II BGB zur Last gelegt werden.
Dies ist hier nicht der Fall...).
Sachverständigenhaftung
OLG KÖLN
11.05.2004
AZ: 22 U 190/03
Der
im Rahmen einer Bewertung eines Unfallfahrzeuges mit Totalschaden
tätige Sachverständige nimmt eine sachgerechte Ermittlung des Restwertes
vor, wenn er sich daran orientiert, welcher Betrag bei einer
Verwertung des Kfz auf dem allgemeinen Markt erzielt werden kann.
Erlöse,
die auf einem Sondermarkt z.B. durch Verkauf an Verwertungsbetriebe
oder Restwerthändler möglich wären, sind unberücksichtigt zu lassen.
Ansonsten
würden die Rechte des Geschädigten, sein Fahrzeug einem Händler seiner
Wahl und seines Vertrauens in Zahlung zu geben oder zu verkaufen, in
unangemessener Weise beeinträchtigt werden.
Aus den Gründen:
(...Der Geschädigte, der diesen Preis in der Regel auf dem regionalen
Gebrauchtwagenmarkt, also auf dem ihm zugänglichen "allgemeinen" Markt,
nicht erzielen kann, müsste sich entweder mit einem geringeren
Schadensbetrag abfinden oder seinerseits zeitaufwendig nach den
Verwertungsmöglichkeiten suchen, die die Wertangaben des
Sachverständigen bestimmt haben...).
AG Pirna
06.12.2000
AZ: 1 C 249/00
Ein
Sachverständiger hat sein Gutachten über den Restwert eines Pkw nicht
schuldhaft fehlerhaft erstellt, wenn seine Angaben zwar von dem
tatsächlich erlangten Restwert abweichen, er aber ausdrücklich in seinem
Gutachten auf das Prognoserisiko wegen einer unbestimmbaren
Reparaturgrösse hingewiesen hat.
Aus den Gründen:
(...Unbestrittenermassen hat der Beklagte in seinem Gutachten vom
27.09.1994 darauf hingewiesen, dass eine nicht bestimmbare
Reparaturgrösse, nämlich ein möglicher Achsschaden, zu berücksichtigen
sei.
Unter Einbeziehung dieses Prognoserisikos hat der Gutachter sodann den Restwert korrektermassen mit DM 2.500,-- festgesetzt.
Das
Gericht geht davon aus, dass sich das Prognoserisiko, das der Beklagte
ausdrücklich in seine Begutachtung mit aufgenommen hatte, tatsächlich
erfüllt hat und die Angabe des Restwertes in Höhe von DM 2.500,-- somit
nicht schuldhaft fehlerhaft vorgenommen wurde...).
AG Lüneburg
03.03.2000
AZ: 3 S 132/99
Will
eine Haftpflichtversicherung Schadenersatz geltend machen, weil ihr
angeblich dadurch ein Schaden entstanden ist, dass ein Sachverständiger
den Restwert eines Kfz falsch angegeben hat, so ist sie darlegungs- und
beweispflichtig dafür, dass der Sachverständige schuldhaft einen
falschen Restwert angegeben hat und der geltend gemachte Schaden
entstanden ist.
Aus den Gründen: (...Es kann dahinstehen, ob seit
dem Urteil des BGH vom 06.04.1993 durch neue Kommunikations- und
Vermarktungswege eine Unterscheidung der Märkte zwischen allgemeinem
Markt und Sondermarkt und auch zwischen regionalem und überregionalem
Markt grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
Der
Sachverständige hat in seinem Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass er den Wert des beschädigten Fahrzeugs unter Berücksichtigung der
Grundsätze der Entscheidung des BGH ermittelt habe...).
DAS SACHVERSTÄNDIGENBÜRO CARCHECK INFORMIERT.
Die zehn„Klassiker“ der Versicherer zur Kosteneinsparung im Haftpflichtfall
Im Bestreben zu sparen, sind die Versicherungen unterschiedlich pfiffig. Das Spektrum reicht von ganz plump, wie „Wir können die BGH-Rechtsprechung nicht nachvollziehen, deshalb wenden wir sie nicht an“ bis richtig clever: Der Versicherer stellt Pseudo-Rechtssätze auf, die – gemessen am Rechtsgefühl eines Laien – durchaus überzeugend klingen. Kratzt man aber daran, ist der Lack bald ab.
Erfahren Sie, mit welchen zehn „Klassikern“ die Versicherer Sie im Haftpflichtfall über den Tisch zu ziehen versuchen und wie Sie sich erfolgreich dagegen wehren.
1. Schadenminderungspflicht
„Der Geschädigte muss sich stets so verhalten, als müsse er den Schaden aus eigener Tasche bezahlen“.
Tausendfach gelesen, tausendfach falsch, obwohl das Rechtsgefühl nicht auf Anhieb rebelliert. Wer knapp bei Kasse ist und sich selbst einen Schaden zufügt, übt oft Verzicht. Die Beule bleibt drin, ein Gebrauchtteil anderer Farbe muss herhalten, eine Billigreparatur wird beauftragt, zwei Stunden in Bus und Bahn statt eines Mietwagens werden akzeptiert. Und das soll der Maßstab sein?
Das sieht der BGH ganz anders: In seinem Mietwagenurteil aus dem Jahr 1996, das in puncto Mietwagentarif überholt ist, hat er zur Schadenminderungspflicht Grundlegendes gesagt (Urteil vom 7.5.1996, Az: VI ZR 138/95)
„Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch ... vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzicht üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligatorisch darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann… Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadenbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadenbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.“
2. Kostenneutralität
„Der Geschädigte darf am Schaden nicht verdienen“. Auch das ist ein Spruch, der häufig für Kürzungen angewandt wird. Er ist allerdings nur dann richtig, wenn man das Wort „verdienen“ korrekt interpretiert.
Regelmäßiger Anwendungsfall dieser Redewendung ist der Schaden am werkstatteigenen Fahrzeug. Der Versicherer kürzt die gutachterlich ermittelte Schadensumme pauschal mit der Begründung, das sei der Unternehmergewinn, der nicht erzielt werden dürfe.
Doch der BGH hat bereits vor über drei Jahrzehnten entschieden: Wer einen Schaden in der eigenen Werkstatt beseitigt, bekommt jedenfalls dann den Marktpreis erstattet, wenn diese Werkstatt eigentlich für Fremdreparaturen bestimmt ist. Er muss bei der Reparatur nicht zugunsten des Schädigers auf seinen bei Reparaturarbeiten anfallenden Unternehmergewinn verzichten. Es ging zwar in diesem Fall um eine Schiffsreparatur, das Urteil ist jedoch aufgrund der „Einheitlichkeit des Schadenersatzrechts“ auch auf Autofälle anwendbar (Urteil vom 8.12.1977, Az: II ZR 189/75).
Der Verzicht darauf, in der Zeit einen Fremdauftrag zu bearbeiten, ist eine überobligatorische Anstrengung. Auf den Ertrag daraus hat der Schädiger keinen Anspruch.
Beachten Sie: Nichts anderes kann für die Handelsspanne an den verwendeten Teilen gelten. Denn auch die Teilelogistik und der Kapitaleinsatz im Lager der Werkstatt dienen der Gewinnerzielung. Deren Nutzung im Eigenfall ist ebenfalls überobligatorisch.
3. Positionen nicht angefallen
„Verbringungskosten, UPE-Aufschläge und Entsorgungskosten sind mangels durchgeführter Reparatur nicht angefallen. Deshalb werden sie auch nicht erstattet.“
Bei Versicherungen beliebt, aber nicht richtig: Ohne Reparatur fällt schließlich gar nichts an. Es ist absurd, dass manche Positionen erstattet werden, obwohl sie nicht angefallen sind, und andere nicht erstattet werden sollen, weil sie nicht angefallen sind.
Die Frage muss lauten: Wären bei einer Reparatur die genannten Positionen auf der Rechnung erschienen oder nicht? Maßstab dabei ist die Werkstatt der jeweiligen Marke im jeweiligen Wirtschaftsraum.
4. Weniger bei alten Autos
Stundenverrechnungssatz bei nicht durchgeführter Reparatur
„Die Porsche-Entscheidung des BGH gilt nur für Fahrzeuge bis zu einem Alter von fünf Jahren“.
Nach der „Porsche-Entscheidung“ des BGH muss auch bei nicht durchgeführter Reparatur auf Basis der Stundenverrechnungssätze der Marke in der Region des Geschädigten abgerechnet werden (Urteil vom 29.3.2003, Az: VI ZR 398/02;)
Die These, das gelte nur für Fahrzeug bis zu fünf Jahre ist dreist; der Porsche im Urteilsfall war bereits sechs Jahre und elf Monate alt!
Reparatur in Markenwerkstatt
„Das Fahrzeug Ihres Kunden ist so alt, dass nur noch ein eingeschränkter Schadenersatzanspruch besteht.“
Die Rechtsprechung differenziert beim Fahrzeugschaden nicht nach dem Fahrzeugalter. Das gilt sowohl für die Werkstattwahl als auch für die Verwendung von Originalersatzteilen oder die Inanspruchnahme eines Mietwagens.
5. Mit oder ohne Mehrwertsteuer?
Unreparierte Inzahlungnahme bei Nicht-Totalschaden
„Wenn ein Reparaturschaden nicht repariert wird, ist das eine fiktive Reparatur. Daher wird nur netto bezahlt“.
In der Tat, die Reparatur bleibt fiktiv. Aber darum geht es nicht. Die Frage lautet, ob es sich um eine fiktive Schadensbeseitigung handelt. Bei der unreparierten Inzahlungnahme kauft der Geschädigte regelmäßig ein anderes Fahrzeug. Die Ersatzbeschaffung statt der Instandsetzung ist eine gleichwertige Form der Schadenbeseitigung. Also wird der Schaden nicht fiktiv beseitigt, sondern konkret.
Dann ist es auch unschädlich, wenn der Geschädigte ein Auto erwirbt, das lediglich mit der Differenzmehrwertsteuer belastet oder sogar (Agenturfahrzeug) steuerneutral ist (AG Montabaur, Urteil vom 8.11.2007, Az: 10 C 334/07;
Ersatzbeschaffung bei Totalschaden
„Der Geschädigte hat bei der Ersatzbeschaffung keine ausgewiesene Mehrwertsteuer bezahlt. Also wird der Wiederbeschaffungswert (WBW) nur netto erstattet.“
Auch dazu hat der BGH das Gegenteil entschieden: „Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-)WBW des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)WBW des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs – unter Abzug des Restwerts – ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.“
Wird also der volle im Gutachten genannte WBW reinvestiert, darf er nicht um die Mehrwertsteuer gekürzt werden (Urteil vom 1.3.2005, Az: VI ZR 91/04;
6. Erst fiktiv, dann doch repariert
„Ihr Kunde hat mit uns bereits auf Gutachtenbasis abgerechnet. Nachforderungen wegen der nun durchgeführten Reparatur sind deshalb ausgeschlossen.“
Auch das ist falsch. Der BGH hat entschieden: Der Übergang von fiktiv auf konkret bleibt innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren möglich. Es sind keine Alternativen mit abschließender Wahl, es bleibt derselbe Anspruch in einer anderen Abrechnungsmodalität (Urteil vom 17.10.2006, Az: VI ZR 249/05)
7. Nutzungsausfallentschädigung
„Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen gibt es keinen Anspruch auf pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung. Der BGH hat den Anspruch auf privat genutzte Fahrzeuge begrenzt.“
Das war einmal. Der BGH sieht das heute anders: Wenn das Fahrzeug so eingesetzt ist, dass sich ein Ertrag als Basis eines konkret bezifferbaren Schadens nicht errechnen lässt, wird auf die Pauschalierung nach der Nutzungsausfalltabelle zurückgegriffen (Urteil vom 4.12.2007, Az: VI ZR 241/06;)
8. Wertminderung
Bei älteren Fahrzeugen
„Ab einer Laufleistung von 100.000 km und/oder einem Alter von mehr als fünf Jahren besteht kein Anspruch auf Wertminderung mehr“.
Dazu hat der BGH das Gegenteil entschieden: Es gibt keine schematischen Grenzen für die Zuerkennung von Wertminderung (Urteil vom 23.11.2004, Az: VI ZR 357/03). Der einzige Maßstab ist das prognostizierte Marktverhalten bei Offenbarung eines reparierten Unfallschadens im Falle des gedachten Fahrzeugverkaufs.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen
„Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen wie Lkw oder Taxi gibt es keine Wertminderung“.
Auch dazu hat der BGH gegenteilig entschieden. Maßstab ist dabei ebenfalls das prognostizierte Marktverhalten bei Offenbarung eines reparierten Unfallschadens im Falle des gedachten Fahrzeugverkaufs (BGH, VersR 1980, 46).
10. Einschränkung der freien Gutachterwahl
„Wir haben bereits einen Gutachter beauftragt. Deshalb darf Ihr Kunde keinen weiteren Sachverständigen einschalten“.
Diese These ist nicht haltbar. Es ist gerade das Recht des Geschädigten, selbst einen Gutachter auszuwählen und zu beauftragen. Einzige Ausnahme: Wenn sich der Geschädigte mit der Versicherung ausdrücklich darauf geeinigt hat, dass der Gutachter von dort entsandt werden soll, hat er sein Recht quasi aufgegeben.
Mit freundlichen Grüßen
DER SACHVERSTÄNDIGE
TILO NEUMANN
Geprüft und anerkannt vom Verband freier Kfz Sachverständiger e.V.
TEL: 030/65798710
MOBIL: 0163/7962575
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 89/07
Verkündet am:
13. November 2007
in dem Rechtsstreit
BGB § 249
BGH, Urteil vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - LG Mainz
AG Mainz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Mainz vom 28. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 30. April 2005, bei dem sein PKW VW Golf I Cabriolet, Erstzulassung Juli 1991, im Heckbereich beschädigt wurde. Die volle Haftung der Erstbeklagten als Fahrerin und der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer steht dem Grunde nach außer Streit. Der vom Kläger beauftragte Kfz-Sachverständige schätzte die Reparaturkosten auf 3.093,58 € zuzüglich Mehrwertsteuer, den Wiederbeschaffungswert auf 3.000,00 € einschließlich Mehrwertsteuer und den Restwert auf 500,00 €. Am 16. Juni 2005 veräußerte der Kläger das Fahrzeug an einen Kaufinteressenten in Hamburg.
Der Kläger hat behauptet, er habe das Fahrzeug in der Zeit vom 17. bis 21. Mai 2005 durch den Zeugen D. auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens ordnungsgemäß und fachgerecht reparieren lassen. Vor der Reparatur habe er nicht die Absicht gehabt, den PKW alsbald zu veräußern. Er sei jedoch am 16. Juni 2005 auf offener Straße von dem Kaufinteressenten angesprochen worden. Dieser habe ihm ein fantastisches Kaufangebot unterbreitet, das er als wirtschaftlich und verständig handelnder Mensch angenommen habe.
Der Kläger verlangt Schadensersatz auf der Basis der von dem Sachverständigen ermittelten Netto-Reparaturkosten nebst einer Nutzungsausfallentschädigung von 215,00 €, Sachverständigenkosten von 443,12 €, einer Kos-tenpauschale von 25,00 € sowie den Kosten für eine Nachbegutachtung in Höhe von 76,56 € (insgesamt 3.853,26 €). Die Beklagte zu 2 hat auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens reguliert und den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes (2.500,00 €), die Kosten der Erstbegutachtung sowie die Kostenpauschale ersetzt (insgesamt 2.968,12 €).
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung des Differenzbetrages von 885,14 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht billigt dem Kläger einen Ersatzanspruch nur in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands zu. Es führt aus, nach einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden könne der Geschädigte zwar grundsätzlich Ersatz des Reparaturaufwands bis zur Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und vollständig durchgeführt werde. Der sogenannte Integritätszuschlag von 30% sei jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach der Reparatur auch tatsächlich weiter benutzen wolle, nicht dagegen, wenn er von vornherein die Absicht habe, es danach alsbald zu veräußern. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Wille zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs bei Reparaturbeginn vorgelegen habe, trage der Geschädigte. An-gesichts der Tatsache, dass der Kläger seinen PKW schon etwa vier Wochen nach der Reparatur verkauft habe, hätte es im Streitfall näheren Vortrags dazu bedurft, wie es zu dem von ihm behaupteten "Sinneswandel" ge
kommen sei. Daran fehle es hier, da der Kläger den Inhalt des behaupteten Kaufangebots nicht mitgeteilt habe. Zudem sei der Vortrag dazu auch verspätet und deshalb nicht zuzulassen. Die beantragte Parteivernehmung des Klägers sei nicht zu-lässig, da die Beklagten ihr widersprochen hätten und es auch an dem erforderlichen Anfangsbeweis dafür fehle, dass der Kläger das Kaufangebot erst nach der Reparatur erhalten habe.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Das Berufungsgericht unterstellt, dass die Reparatur des Fahrzeugs fachgerecht und in einem Umgang durchgeführt worden ist, wie ihn der Sach-verständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Von diesem Sachverhalt ist für das Revisionsverfahren auszugehen.
2. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte in einem solchen Fall unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen (Senatsurteile BGHZ 115, 363, 371; 162, 161, 166; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245, 246 und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - aaO; vgl. auch OLG Hamm, NZV 1991, 351, 352 = DAR 1991, 333, 334; Medicus, Jus 1973, 211, 212; Weber, DAR 1991, 11). Mit den schadensrechtlichen Grundsätzen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Verbots der Bereicherung (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f.) ist es grundsätzlich vereinbar, dass dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 371). Denn der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs weiß, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt word
en ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind. Demgegenüber sind dem Käufer eines Gebrauchtwagens diese Umstände, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepräge geben (vgl. Jordan, VersR 1978, 688, 691), zumeist unbekannt. Dass ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt sich auch darin, dass bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs aus "erster Hand" regelmäßig ein höherer Preis gezahlt wird (vgl. Se-natsurteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - aaO).
3. Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereiche-rungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen. Sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hin-reichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Für die Fälle, in denen der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt und der Geschädigte sein Fahrzeug zu-nächst weiter nutzt, später aber veräußert, hat der erkennende Senat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Re-paraturkosten ohne Abzug des Restwerts besteht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 47 f.). Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrz
eug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist für Fälle der vorliegenden Art grundsätzlich nicht anders zu beurteilen. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.
4. Solche besonderen Umstände sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vorliegend nicht gegeben.
a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, den Kläger treffe die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Willen zur Weiterbenutzung seines Fahrzeugs gehabt habe. Nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts ist es Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249 Rn. 1). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der als Ersatz verlangte Geldbetrag objektiv zur Wiederherstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich ist, trägt mithin der Geschädigte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 47; vom 10. Februar 1987 - VI ZR 17/86 - VersR 1987, 668; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; BGH, Urteile vom 22. Oktober 1987 - III ZR 197/86 - NJW-RR
1988, 410 und vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90 - NJW-RR 1992, 202). Verlangt er nach einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden Ersatz des den Wiederbeschaffungs-wert seines Fahrzeugs übersteigenden Reparaturaufwands, muss er im Rechtsstreit gegebenenfalls den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzun-gen für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis vorliegen. Da ihm diese Möglichkeit bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nur dann offen steht, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall deshalb wiederherstellt, um diesen PKW nach der Reparatur weiter zu nutzen, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass dieser Nutzungswille vorgelegen hat (OLG Düsseldorf, VersR 2004, 1620, 1622).
b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe angesichts der Tatsache, dass er seinen PKW schon knapp 4 Wochen nach Abschluss der Reparatur veräußert habe, nicht hinreichend dargetan, dass er die Absicht gehabt habe, das Fahrzeug weiter zu benutzen. Diese tatrichterliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allerdings sind an den Nachweis des Weiterbenutzungswillens, für den das Beweismaß von § 287 ZPO gilt, nur maßvolle Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2004, 1620, 1622; OLG Karlsruhe, aaO; OLG Hamm, ZfSch 1995, 415, 416). Dass das Berufungsgericht dies verkannt habe, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Soweit sie meint, der Kläger habe substanziiert dargelegt, dass er entgegen seiner ursprünglichen Absicht der Weiterbenutzung des Fahrzeugs dieses aufgrund eines nicht vorhersehbaren Kaufangebots veräußert habe, verkennt sie, dass der Kläger, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, keine näheren Angaben zum Inh
alt des von ihm behaupteten Kaufangebots vorgetragen hat. Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht seinem Vortrag zu dem von ihm in Anspruch genommenen Integritätsinteresse nicht nachzugehen, zumal es dafür auch an einem zulässigen Beweisantrag fehlte. Die Voraussetzungen für die vom Kläger beantragte eigene Parteivernehmung lagen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht vor (§§ 447, 448 ZPO). Dem Antrag auf Zeugenvernehmung des Kaufinteressenten konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil der Kläger dessen Anschrift nicht rechtzeitig, sondern erst - durch Vorlage einer Kopie des Kaufvertrages - mit dem am 16. Februar 2007 nach Ablauf der ihm gewährten Schriftsatzfrist (13. Februar 2007) eingegangenen Schriftsatz mitgeteilt hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
AG Mainz, Entscheidung vom 10.01.2006 - 72 C 379/05 -
LG Mainz, Entscheidung vom 28.02.2007 - 3 S 11/06 -
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