Videos über Neuigkeiten im Kfz Branche

Hier zeigen wie Ihnen informative Videos die die KFZ Branche ergeben.

gdv Unfallmeldedienst - eCall

Vor Ort wurde zunächst der Unfallgegner als Verursacher bezeichnet, weil er entgegen der Rechts-vor-Links-Regelung der Mandanten die Vorfahrt genommen haben soll. Sodann wurde gemutmaßt, mein Mandant könnte über einen abgesenkten Bordstein hinweg eingefahren sein. Nun wird ihm als Vorwurf das Einfahren von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn unterbreitet. Bereits in objektiver Hinsicht ist der Vorwurf nicht nachzuvollziehen. Betrachtet man die Kreuzung beim Bilderdienst „Google-Maps“ muss auffallen, dass es sich bei der Gothaer Straße um eine abknickende Vorfahrtsstraße handelt und die Straßenteile meines Mandanten (Neuruppiner Straße) sowie der des Unfallgegners (Alte Hellersdorfer Straße) untergeordnete Straßen sind, die zueinander mangels abweichender Beschilderung gem. §8 StVO nach der Rechts-vor-Links-Regel zu befahren sind, vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, §8 StVO, Rn. 43. Bei der Neuruppiner Straße handelt es sich zudem ersichtlich auch nicht um einen „anderen Straßenteil“ im Sinne des Gesetzes. Nach §10 StVO und den einschlägigen Kommentierungen sind andere Straßenteile solche, die nicht dem durchgehenden Verkehr dienen, insbesondere Geh- und Radwege, Seitenstreifen, Parkstreifen, Taxistände außerhalb der Fahrbahn und Wendeschleifen, nur zu Häusern parallel zur Fahrbahn verlaufende Zufahrten, die wieder unmittelbar in die Fahrbahn einmünden. Insgesamt richtet sich die Beurteilung nach Straßenlänge, Begrenzungen und Verkehrsbedeutung, vgl. insgesamt: Hentschel/König/Dauer, aaO, §10 Rn. 6 und Schurig, AnwaltKommentar StVO, 14. Auflage, §10, 2.3. Die Neuruppiner Straße ist ganz offensichtlich kein solcher Straßenteil, sondern dient dem durchfahrenden Verkehr, um weiter zum Havelländer Ring und zur Zossener Straße zu gelangen. Auch die vorfahrtberechtigte, abknickende Straße mündet schließlich in die Zossener Straße als größere Straße. Auf der Bebilderung ist zu sehen, dass die Neuruppiner Straße ein ganz räumlich beträchtlich großes Gebiet erschließt und ein Durchfahren ermöglicht. Parallel zu Ihr verläuft ein „anderer Straßenteil“, der nur zum Parken gedacht ist. Allein Länge, Größe, Beschaffenheit, Verkehrsbedeutung und der Umstand, dass an ihr selbst ein solcher „anderer Straßenteil“ gelegen ist, sprechen gegen ihre Einordnung als anderer Straßenteil. Das Verfahren ist daher schon mangels objektiven Tatbestandes einzustellen. In subjektiver Hinsicht weise ich darauf hin, dass wohl ein Tatbestandsirrtum gegeben sein müsste, wollte man wirklich von einem anderen Straßenteil ausgehen. Wenn selbst Polizeibeamte drei verschiedene Einschätzungen abgeben und sich erst beraten müssen, am Schluss dann zu einer ganz anderen Einschätzung gelangen, ist die Verkehrsführung und Beschaffenheit der Kreuzung so widersprüchlich und unklar, dass keine Vorwerfbarkeit gegeben ist.