Lexikon für Fachbegriffe aus dem Kfz Sachverständigen Bereich.

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    § 249 BGB - Art und Umfang des Schadensersatzes

Aktualisiert am: 09.04.14

§249 BGB


1. Wer gemäß §249 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
2. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. IM KLARTEXT: Bei einem Haftpflichtschaden ist der Schadenverursacher verpflichtet, dem Unfallgeschädigten gemäß § 249 BGB den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen wärde, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre.

Siehe auch: Haftpflichtschaden (selber nicht Schuld)

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