Lexikon für Fachbegriffe aus dem Kfz Sachverständigen Bereich.

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    Betriebsgefahr

Aktualisiert am: 09.04.14

Betriebsgefahr


Gemäßdes § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz) haften Autofahrer und Fahrzeughalter eines Kraftfahrzeuges für Gefahren, die sich aus dessen Nutzung ergeben, auch ohne eigenes Verschulden. Es wird begründet damit, dass ein Kraftfahrzeug (Kfz) eine gefährliche Sache ist, die in Verkehr gebracht wird und auch ohne Verschulden des Autofahrers Schäden verursachen kann. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich jeder Fahrzeugbesitzer für Unfallschäden durch den Betrieb seines Fahrzeuges haften muss.
Diese Haftung auf Grund der sog. Betriebsgefahr tritt nur dann nach hinten rückt, wenn das Verschulden eines weiteren unfallbeteiligten Fahrers gravierend überwiegt oder der Verkehrsunfall für den Autofahrer des Fahrzeuges auch bei größter Vorsicht nicht zu vermeiden war (unvermeidbares Ereignis). Die Betriebsgefahr kann bereits zu einer Mithaftung führen, wenn der Nachweis der Unvermeidbarkeit nicht erbracht werden kann, d. h. wenn nicht zu belegen ist, dass selbst ein perfekter Autofahrer bei größter Umsicht den Unfall Schaden nicht vermeiden hätte können. Beispiel: Fahrradfahrer oder Fußgänger (unmotorisierte Verkehrsteilnehmer).


 

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