 | Sachverständigen - Lexikon |
|
| » |
Abschleppkosten
Ist nach einem Verkehrsunfall Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrfähig und muss mit fremder Hilfe vom Unfallort entfernt werden, so sind die damit verbundenen Kosten vom Unfallgegner bzw. seiner Versicherung zu erstatten.
Allerdings erhalten Sie grundsätzlich nur die Kosten erstattet, die für den Transport Ihres Wagens bis zur nächsten Vertragswerkstatt anfallen. Bedeutend höhere Kosten für das Abschleppen zu einer weiter entfernten Werkstatt oder bis nach Hause sind nur dann erstattungsfähig, wenn dort die Reparaturkosten entsprechend niedriger sind.
|
| » |
Ausfallkosten
Kosten für entgangenen Gewinn oder durch Ausfall eines Arbeitnehmers sind ersatzpflichtig, müssen aber im Einzelfall nachgewiesen werden.
Zeitverlust oder entgangener Urlaub ist im Regelfall nicht ersatzpflichtig.
|
| » |
Ausfallzeit
Bei Haftpflichtschäden kann, falls das eigene Fahrzeug benötigt wird, aber nicht mehr einsatzfähig ist, während der unfallbedingten Ausfallzeit ein Ersatzfahrzeug oder alternativ eine Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden.
Diese Ausfallzeit beginnt bei fahrfähigen und noch verkehrssicheren Fahrzeugen mit dem Beginn der Reparatur und endet mit dem Tag der Abholung vom Reparaturbetrieb. Bei nicht mehr fahrfähigen und nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeugen beginnt diese Ausfallzeit bereits am Unfalltag.
Bei Totalschaden erhalten Sie eine Wiederbeschaffungsdauer von max. 14 Kalendertagen. Längere Ausfallzeiten bedürfen einer stichhaltigen Begründung.
|
| » |
Bagatellschaden
Als Bagatellschaden bezeichnet man einen Schaden mit Instandsetzungskosten von unter 700,00€ (BGH AZ: VI ZR 365/03). In diesen Fällen kann die gegnerische Versicherung wegen der sog. "Schadenminderungspflicht" eine Erstattung der Kosten für das Gutachten ablehnen. Bei Bagatellschäden reicht ein Kostenvoranschlag einer KFZ-Werkstatt, besser wäre natürlich ein Kurzgutachten eines KFZ-Sachverständigen. Sprechen Sie mich auch in solchen Fällen als KFZ-Sachverständigen ihres Vertrauens an.
|
| » |
Betriebsgefahr
Gemäß § 7 STVG (Straßenverkehrsgesetz) haften Fahrer und Halter eines Kraftfahrzeuges für Gefahren, die sich aus dessen Betrieb ergeben, auch ohne eigenes Verschulden. Man begründet dies damit, dass ein Kraftfahrzeug eine gefährliche Sache ist, die in Verkehr gebracht wird und auch ohne Verschulden des Fahrers Schäden verursachen kann.
Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich jeder Fahrzeugbesitzer für Schäden durch den Betrieb seines Fahrzeuges haften muss. Diese Haftung auf Grund der sog. „Betriebsgefahr“ tritt nur dann in den Hintergrund, wenn das Verschulden eines weiteren Unfallbeteiligten gravierend überwiegt oder der Verkehrsunfall für den Fahrer des Fahrzeuges auch bei größter Vorsicht nicht zu vermeiden war (unvermeidbares Ereignis).
Die Betriebsgefahr kann bereits zu einer Mithaftung führen, wenn der Nachweis der Unvermeidbarkeit nicht erbracht werden kann, d. h. wenn nicht zu belegen ist, dass selbst ein „perfekter“ Fahrer bei größter Umsicht den Unfall nicht vermeiden hätte können.
|
| » |
Betriebsschaden
In der Fahrzeugversicherung (Kasko) sind keine Schäden gedeckt, die beim normalen Betrieb des Fahrzeuges entstehen. Dies bedeutet, dass die Fahrzeugversicherung nicht für Schäden aufkommt, die ohne Einwirkung von außen während der Fahrt oder des normalen Fahrzeugeinsatzes entstehen, z. B. Motorschäden.
|
| » |
Fiktive Abrechnung
Der Geschädigte kann den Betrag verlangen, der für die Reparatur aufzuwenden wäre, um das Fahrzeug wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, bzw. für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs. Dabei ist es unerheblich, ob repariert oder wiederbeschafft wird.
Wer sein Fahrzeug nicht repariert oder auch keine umsatzsteuerpflichtige Ersatzbeschaffung vornimmt, kann auch die im Schadenbetrag enthaltene Mehrwertsteuer nicht geltend machen. Ebenso werden Schadenpositonen wie Verbringung (Bewegung des Fahrzeuges z.B. zur Lackiererei) oder „Fahrzeugreinigung vor Lackierung“ erst dann bezahlt, wenn repariert wurde. Bei Totalschaden werden die Kosten für „Ein-/Ausbau“ z. B. einer guten Musikanlage und Kosten der An-/Abmeldung nur bezahlt, wenn tatsächlich ein anderes Fahrzeug angeschafft (zugelassen) wurde.
|
| » |
Grobe Fahrlässigkeit
Der Begriff „Grobe Fahrlässigkeit“ ist in den Versicherungsbedingungen (AKB) der meisten Versicherungen als Ausschlussgrund angegeben. Der Versicherer kann insbesondere bei grober Verletzung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht seine Leistungen in der Fahrzeugversicherung verweigern.
Hinweis: Einige Versicherer verzichten in ihren AKB auf den sog. „Einwand der groben Fahrlässigkeit“. Hier lohnt sich ein Vergleich.
|
| » |
Haftungsquote
Wurde ein Verkehrsunfall nicht durch alleinige Schuld eines Unfallbeteiligten verursacht, so kommt es zu einer Aufteilung der Haftung.
Eine Haftungsquote von 25 % für den Unfallbeteiligten A bedeutet, dass der Unfallbeteiligte B 75 % des bei A entstandenen Schadens auszugleichen hat, B erhält dagegen 25 % des entstandenen Schadens von A.
|
| » |
Hotel-/Übernachtungskosten
Kommt es auf einer Reise zu einem Unfall, können zusätzliche Kosten für Übernachtung der Fahrzeuginsassen entstehen, die vom Schädiger zu ersetzen sind.
|
| » |
Ihre Pflichten
Nachweispflicht
Der Anspruchsteller muss den Schaden gegenüber dem Unfallgegner/ Versicherung nachweisen (Gutachten).
Schadenminderungspflicht
Der Anspruchsteller hat grundsätzlich die gesetzliche Schadenminderungspflicht zu beachten (§ 254 BGB).
Überlegungsfrist
Die Entscheidung über Weiterverwendung/Reparatur/Verkauf des Fahrzeuges muss in einer angemessenen Frist vom Anspruchsteller gefällt werden.
Fahrbereites Fahrzeug
Ist das Fahrzeug des Anspruchstellers nach dem Unfall fahrbereit, betriebs- und verkehrssicher, können keine Abschleppkosten, Leihwagenkosten oder Nutzungsausfall bis zum Beginn der Reparatur oder Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges geltend gemacht werden.
Werkstattüberlastung
Wenn die Reparaturfirma mit der Reparatur wegen Überlastung erst verspätet beginnen kann, muss der Anspruchsteller ggf. eine andere Werkstatt beauftragen.
Notreparatur
Kann ein Fahrzeug mit verhältnismäßig geringen Mitteln provisorisch instandgesetzt werden, so muss dieser Weg gewählt werden, wenn dadurch höhere Kosten vermieden werden.
|
| » |
Ihre Rechte
Freie Wahl des Sachverständigen
Der Geschädigte ist Herr des Geschehens und kann einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, sein Fahrzeug zu besichtigen und den Schaden zu ermitteln.
Wenn die Versicherung einen „eigenen“ Sachverständigen beauftragt, so ist diesem die Besichtigung zu ermöglichen, das ändert aber Nichts am o. g. Recht des Geschädigten.
Freie Wahl des Rechtsanwalts
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts bleibt einzig und allein deem Geschädigten überlassen. Um Rechtsgleichheit zu erzielen, ist die Einschaltung eines Anwalts zu empfehlen, in jedem Fall bei Verletzten.
Freie Werkstattwahl
Der Anspruchsteller hat das Recht auf freie Wahl der Reparaturfirma. Abschleppkosten werden allerdings nur bis zur dem Unfallort nächstgelegenen Fachwerkstatt ersetzt.
Weiterbenutzung (unrepariert)
Der Anspruchsteller kann bestimmen, ob er sein Fahrzeug unrepariert weiterfahren will, vorausgesetzt, das Fahrzeug ist verkehrssicher.
Verkauf - Unfallwagen
Der Anspruchsteller kann das Fahrzeug unrepariert veräussern.
|
| » |
KFZ-Sachverständiger
Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung haben die Kosten für ein neutrales, vom Geschädigten eingeholtes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu ersetzen.
Ausnahme: Bagatellschäden mit Reparaturkosten unter 700,00 EUR
Dies gilt auch, wenn die Versicherung selbst einen Sachverständigen beauftragt. Ein Verstoß gegen die sog. Schadenminderungspflicht kann dem Geschädigten auch nicht angelastet werden, wenn er trotz eines "Verzichts" des Versicherers einen unabhängigen Sachverständigen einschaltet.
|
| » |
Kostenerstattung
Kostenpauschale
Für Kosten durch das Schadenereignis wie Telefonate, Fahrten, Schriftwechsel u. a. wird von der Rechtsprechung regelmäßig ein Betrag von pauschal 15,00 bis 25,00 EUR je Schadensfall zugestanden. Entstehen höhere Kosten, so sind diese im Einzelfall nachzuweisen.
Zulassungskosten Bei Totalschaden werden Kosten für Stillegung des Unfallfahrzeuges, Zulassung des Ersatzfahrzeuges und Kosten für die erforderlichen, amtlichen Kennzeichen ersetzt.
Umbaukosten Soweit wirtschaftlich sinnvoll, werden bei Totalschaden Umbaukosten z. B. einer HiFi-Anlage, Freisprecheinrichtung oder Funkanlage in ein Ersatzfahrzeug ersetzt, falls das Ersatzfahrzeug nicht über vergleichbare Ausrüstung verfügt. Gleiches gilt für sonstige Einbauten, z.B. behindertengerechte Bedienungseinrichtungen. Diese sind durch Kostenvoranschlag oder Rechnung nachzuweisen.
Abschleppkosten Die Kosten für Bergung des Unfallfahrzeuges und Abschleppen in eine Fachwerkstätte in der Umgebung werden ersetzt. Nicht ersatzpflichtig sind meist Kosten für Abschleppen über größere Entfernungen. Diese werden jedoch häufig von Schutzbriefversicherungen bezahlt (z.B. Auslandsrückholung).
Hotel-/Übernachtungskosten Kommt es auf einer Reise zu einem Unfall, können zusätzliche Kosten für Übernachtung der Fahrzeuginsassen entstehen, die vom Schädiger zu ersetzen sind.
Ausfallkosten/Gewinnentgang Kosten für entgangenen Gewinn oder durch Ausfall eines Arbeitnehmers sind ersatzpflichtig, jedoch im Einzelfall nachzuweisen. Ein Ausgleich für entgangenen Urlaub oder sonstigen Zeitverlust ist regelmäßig nicht ersatzpflichtig.
Sonstige, unfallbedingte Kosten Weiterhin ersatzpflichtig sind unfallbedingte Schäden z. B. an Bekleidung, Schutzhelm von Zweirad-fahrern oder an im/am Fahrzeug mitgeführten Gegenständen.
Die Schadenhöhe ist ebenfalls durch Kaufbelege oder Kostenvoranschlag nachzuweisen.
Die obige Aufstellung kann bei Bedarf durch weitere Schadenkosten ergänzt werden. Ersatzpflichtig sind grundsätzlich Kosten für alle unfallbedingten Schäden.
|
| » |
Mehrwertsteuer
Bei fiktiver Abrechnung (Abrechnung auf Gutachtenbasis) wird nach neuer Rechtsprechung die Mehrwertsteuer auch für Privatfahrzeuge nicht mehr erstattet.
Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen, so wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet, da sie Vorsteuer bei der Umsatzsteuererklärung geltend gemacht werden kann.
|
| » |
merkantile Wertminderung
Ein Fahrzeug, das einen Verkehrsunfall hatte, wird in der Regel auch nach der Reparatur bei einem Verkauf nicht denselben Verkaufswert erzielen, wie ein vergleichbares Fahrzeug ohne Vorschaden.
Für diesen (merkantilen) Minderwert gewährt die Rechtsprechung dem Geschädigten einen Ausgleichsanspruch gegenüber der Versicherung, sofern das beschädigte Fahrzeug nicht älter als 60 Monate ist und eine Fahrleistung unter 100.000 km hat.
In besonderen Einzelfällen besteht ein Anspruch auf Wertminderung auch dann, wenn die zuvor genannte 60-Monatsgrenze nur unwesentlich überschritten wird.
|
| » |
Mietwagen
Wärend der Reparatur oder der Wiederbeschaffung haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen. Dieser darf nicht einer höheren Typklasse angehören als Ihr verunfalltes Fahrzeug.
Frankfurt/Main (dpa) - Eine Autovermietungsfirma muss ihre Kunden stets auf den günstigsten Tarif für einen Unfallersatzwagen hinweisen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervor.
Die Richter wiesen damit die Zahlungsklage einer Autovermietung gegen einen Kunden zurück. Die Firma hatte auf Zahlung des teureren Tarifes geklagt (Az.: 30 C 2440/04-25). Nach dem Unfall hatte der Kunde für die Zeit der Reparatur seines eigenen Wagens ein Ersatzauto zum so genannten Unfallersatztarif von rund 1300 Euro gemietet. Der ««Normaltarif»» der Vermietung hätte im gleichen Zeitraum jedoch nur 980 Euro betragen. Die Firma wies den Kunden aber nicht auf diese Differenz hin. Erst als sich seine Versicherung weigerte, den in Rechnung gestellten Betrag vollständig zu übernehmen, wurde der Kunde auf die Differenz aufmerksam und verweigerte seinerseits die Zahlung.
Laut Urteil hat das Vermietungsunternehmen seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem es den Kunden nicht über den günstigeren Normaltarif informierte. Darüber hinaus sei ««kein betriebswirtschaftlicher Aspekt erkennbar, der einen solchen Preisunterschied bei Unfallersatzwagen rechtfertigen würde»», heißt es im Urteil.
|
| » |
Mithaftung
Ist ein Unfallhergang bezüglich der Schuldfrage nicht eindeutig, so kommt es zur Mithaftung beider oder mehrerer Unfallverursacher. In diesem Fall wird der Schadenersatz entsprechend der Haftungsquote aufgeteilt.
|
| » |
Quotenvorrecht
Bei Unfällen mit eigenem Mithaftungsanteil, kann im Einzelfall eine Erhöhung der Entschädigung erreicht werden, wenn eine kombinierte Abrechnung zwischen der eigenen Vollkaskoversicherung und der gegnerischen Haftpflichtversicherung gewählt wird: Die sogenannte Abrechnung nach Quotenvorrecht.
Dabei werden Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert von der eigenen Fahrzeugversicherung (Kasko) voll ersetzt.
Nebenkosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung und Abschleppkosten ersetzt voll die gegnerische Haftpflichtversicherung, soweit der Gesamtbetrag den Betrag nicht übersteigt, den die Versicherung aufgrund des Haftungsanteils zahlen müsste.
Nicht in den quotenbevorrechtigten Anteil der Schadenskosten fallen allerdings Positionen wie Schmerzensgeld, Mietwagenkosten oder sonstige Nebenkosten, die nicht direkt den reinen Fahrzeugschaden betreffen. Wegen der rechtlich komplizierten Zusammenhänge wird hier anwaltliche Beratung empfohlen.
|
| » |
Rechtsberatung
Nach aktueller Rechtslage darf ausschließlich ein zugelassener Rechtsanwalt oder Rechtsberater im Einzelfall beratend tätig werden oder in Vertretung eines Unfallgeschädigten dessen Forderungen geltend machen.
Die Abwicklung von Unfallschäden von anderen Personen, beispielsweise durch den Reparaturbetrieb oder einen Versicherungsagenten, ist im Haftpflichtschadenfall rechtlich nicht zulässig.
|
| » |
Reparaturbestätigung
Viele Versicherer verlangen vor Ersatz der Kosten für Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung den Nachweis der Reparatur.
Als Reparaturnachweis kann eine Rechnung des Reparaturbetriebes dienen.
Erfolgt eine Abrechnung auf der Grundlage eines Gutachtens, kann die Reparatur auch durch eine Bestätigung des Sachverständigen nachgewiesen werden.
Lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor (Reparaturkosten bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes), dann wird von der Rechtsprechung für den Ausgleich der vollen Reparaturkosten meist eine detaillierte Reparaturbestätigung gefordert.
Hierzu hat der Sachverständige zu prüfen, ob die Reparatur vollständig und fachgerecht erfolgt ist. Kann dies nicht nachgewiesen werden, so wird regelmäßig auf Totalschadenbasis (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) abgerechnet.
|
| » |
Reparaturdauer
Die zu erwartende Reparaturdauer wird bei Haftpflichtschäden vom Sachverständigen beurteilt und festgelegt. Die im Gutachten genannte Reparaturdauer ist Grundlage für die Dauer des, vom Geschädigten angemieteten Ersatzwagens.
Eine reparaturbedingte Überschreitung dieser vorab geschätzten Ausfallzeit kann auftreten bei unerwarteten Verzögerungen,wie durch Lieferschwierigkeiten von Ersatzteilen oder Standzeiten bei der Lackierung.
Die Reparaturdauer wird im Gutachten in Arbeitstagen angegeben , dazwischen liegende Feiertage oder Wochenenden sind zusätzlich zu berücksichtigen.
|
| » |
Reparaturkosten
In welcher Höhe werden sie gezahlt? Grundsätzlich hat die Versicherung die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten zu übernehmen. Sie können die Reparaturkosten aber auch fiktiv abrechnen, in dem Sie der Versicherung ein Gutachten von einem KFZ-Sachverständigen vorlegen.
Wann werden sie gezahlt? Die Versicherung hat Reparaturkosten für die Beschädigung des Fahrzeugs grundsätzlich in der tatsächlich anfallenden oder durch ein Gutachten zu ermittelnden Höhe zu zahlen.
Denn der Geschädigte kann grundsätzlich verlangen, dass sein Fahrzeug wieder in den Zustand versetzt wird, in dem es sich vor dem Unfall befand.
Die Versicherung muss allerdings dann die Reparaturkosten nicht mehr zahlen, wenn das Fahrzeug durch den Unfall einen Totalschaden erlitten hat.
Ausnahme: 130%-Regel
|
| » |
Reparaturkosten-Übernahmeerklärung
Als Alternative zur Abtretung kann im Reparaturbetrieb eine sog. Reparaturkosten-Übernahmeerklährung unterzeichnet werden, falls die Reparaturkosten nicht sofort bei Abholung des Fahrzeuges an den Reparaturbetrieb bezahlt werden sollen.
Die Kfz-Werkstatt übersendet diese Reparaturkosten-Übernahmeerklärung an die zu regulierende Versicherung.
Diese bestätigt – ggf. nach Überprüfung der Haftungssituation oder der Eintrittspflicht bei Kaskoschäden – gegenüber dem Reparaturbetrieb, die Kosten der Instandsetzung direkt an die KFZ-Werkstatt auszugleichen.
|
| » |
Restwert
Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB sein beschädigtes Kraftfahrzeug grundsätzlich zu demjenigen Preis verkaufen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Zwischenzeitlich geht die allgemeine Rechtsprechung davon aus, das der qualifizierte Sachverständige durch seine Infomationsanbindung im Zuge der Büroorganisation auch in der Lage ist, den erweiterten Markt spezieller Restwertaufkäufer mit geringem Aufwand zu erreichen und muß somit auch die evtl. höheren Preise dieser Berufsgruppe mit berücksichtigen. Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes mit Hilfe moderner Komunikationmittel und regionaler Marktgegebenheiten.
Hinweis: Bei Kaskoschäden sollte man vor Verkauf des Unfallfahrzeuges mit der Versicherung Kontakt aufnehmen, da von dieser ein Angebot auch eines überregionalen Aufkäufers (Restwertbörse) vorgelegt werden kann.
Dieses Angebot kann auch dann der Abrechnung zugrundegelegt werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich billiger verkauft wurde!
|
| » |
Sachverständigenkosten
Grundsätzlich sollten Sie nach einem Unfall den an Ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden von einem KFZ-Sachverständigen begutachten lassen. Die hierfür anfallenden Kosten muss der Unfallverursacher tragen. Handelt es sich um einen anerkannten Sachverständigen, dürfen Sie sich darauf verlassen, daß sein Gutachten richtig ist. Die Kosten sind dann auch zu erstatten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Gutachten unrichtig ist, es sei denn, Sie selbst haben den Sachverständigen falsch informiert und deshalb ist auch sein Gutachten falsch.
Nicht bei geringfügigem Schaden
Wenn absehbar ist, dass es sich um einen geringfügigen Schaden handelt, dürfen Sie keinen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragen, denn dann wäre es unverhältnismässig, Gutachterkosten zu verursachen. In diesem Falle sollten Sie der Versicherung den Kostenvoranschlag einer KFZ-Werkstatt vorlegen. Als geringfügig wird jeder Schaden unter 700,00 EUR angesehen. Ist man sich über die evtl. Schadenhöhe nicht sicher, sollte man das beschädigte Fahrzeuge einem KFZ-Sachverständigen vorstellen.
Hinweis: Es gibt immer wieder Versicherungen, die diese Grenze höher ansetzten obwohl diese NICHT Rechtens ist. Trotzdem kann es sein, dass Sie auch bei einem Schaden unter 700,00 EUR noch den Ersatz der Sachverständigengebühren verlangen können. Hat Ihr Fahrzeug z.B. einen Totalschaden erlitten, dann wäre es über einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt nicht möglich, den Wiederbeschaffungs- und den Restwert zu ermitteln. In diesem Falle bleibt nichts anderes übrig, als einen Gutachter zu beauftragen.
|
| » |
Sachverständigenverfahren
Bei Streitigkeiten (z.B. über die Höhe der Entschädigung) kann ein Sachverständigenverfahren angestrengt werden.
Hierbei werden von beiden Parteien ein dritter Sachveständiger benannt, oder wenn sich die Parteien nicht einigen können, wird vom zuständigen Amtsgericht ein Sachveständgier bestimmt.
Wer die Kosten des Sachverständigenverfahrens trägt richtet sich nach dessen Ausgang: Wer im Unrecht ist muß zahlen.
|
| » |
Schadenmeldung
Wenn Sie einen Unfall verursacht haben oder die Schuldfrage strittig ist, melden Sie bitte den Unfall unverzüglich Ihrer Versicherung. Verspätetes oder nicht Melden eines Unfalles kann zur Regulierungsfreiheit der Versicherung führen.
|
| » |
Schmerzensgeld
Bei Körperverletzung steht dem Opfer eine "billige Entschädigung in Geld" zu (§ 847 BGB). Sie soll die Schmerzen finanziell ausgleichen und dem Opfer zusätzlich Genugtuung gegenüber dem Verursacher verschaffen, so der Gesetzgeber. Wird ein Betrag festgesetzt, müssen die Folgen des Schadens für das Opfer berücksichtigt werden: Wie lange behindert die Verletzung oder ihre Folgen das Opfer? Welche sozialen und psychischen Auswirkungen hat die Verletzung?
|
| » |
Sicherungs-Abtretungserklärung
Da ein Autounfall kostenintensiv ist und der Fahrzeughalter die Kosten für den Kfz-Sachverständigen, nicht immer aus eigener Tasche auslegen möchten, hat der Fahrzeughalter die Möglichkeit diese Kosten abzutreten.
Zu beachten ist hierbei, das diese Abtretung grundsätzlich lediglich einen Sicherungszweck erfüllt.
Natürlich ist grundsätzlich jeder Geschädigte verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber der Versicherung selbst durchzusetzen.
Im Regelfall führt das Vorliegen einer Sicherungsabtretung jedoch dazu, dass die gegnerische Versicherung die Kosten für einen Kfz-Sachverständigen jeweils direkt an dem Rechnungssteller ausgleicht.
Hinweis: Bei Mithaftung des Geschädigten muss dieser einen Teil der Rechnungsbeträge aus eigener Tasche zahlen.
|
| » |
Sonstige unfallbedingte Kosten
Ersatzpflichtig sind auch unfallbedingte Schäden an Bekleidung, Schutzhelmen oder im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen.
Die Schadenhöhe ist ebenfalls durch Kaufbelege oder Kostenvoranschlag nachzuweisen.
|
| » |
Totalschaden
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt direkt vor dem Unfall, so liegt ein „wirtschaftlicher Totalschaden“ vor.
|
| » |
Umbaukosten
Soweit wirtschaftlich sinnvoll, werden bei Totalschaden Umbaukosten ersetzt (Musikanlage, Freisprecheinrichtung) soweit das Ersatzfahrzeug nicht über gleichwertige Einbauten verfügt. Gleiches gilt für Behinderten-, Fahrschul- oder Taxiausstattung.
|
| » |
Vorläufige Deckung für Fahrzeugversicherung
Stellt ein Versicherungsnehmer einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und einer Fahrzeugversicherung und händigt der Versicherer daraufhin eine Versicherungsbestätigung - so genannte Doppelkarte - aus, so gilt der vorläufige Deckungsschutz auch für die Fahrzeugversicherung, wenn die Versicherung nicht deutlich darauf hingewiesen hat, dass sie die vorläufige Deckung nur für die Haftpflichtversicherung gewähren will.
Urteil des OLG Köln vom 24.10.2000 9 U 34/00 DAR 2001, 274 NVersZ 2001, 274
|
| » |
Weisungsrecht
Nach einem Unfallschaden kann sich der Geschädigte den Reparaturbetrieb selbst aussuchen
Gerade aber bei Unfällen kennen viele Autofahrer ihre Rechte nicht. „Viele Haftpflichtversicherer nutzen diese Unkenntnis aus und versuchen direkt nach einem Unfall, Einfluss auf den Geschädigten zu nehmen, indem sie ihn bewusst in eine so genannte Partnerwerkstatt der Versicherung lotsen oder abschleppen lassen
Erhebliche Risiken
Was sich auf den ersten Blick als kundenfreundliche Dienstleistung der Versicherungsbranche darstellt, birgt nicht selten erhebliche Risiken für den Geschädigten. Für den Verbraucher ist es daher wichtig, seine Rechte zu kennen. Die lassen sich so zusammenfassen:
Jeder Autofahrer hat das Recht auf Reparatur seines Fahrzeuges in der Werkstatt, die er kennt und beauftragen will.
Sofern kein Bagatellschaden (Schadenshöhe nicht mehr als 700,00 Euro) vorliegt, steht es dem Betroffenen grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und zur Ermittlung der Schadenshöhe zu beauftragen.
Zur Durchsetzung der eigenen Ansprüche kann der betroffene Kraftfahrer einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen.
|
| » |
Wiederbeschaffungsdauer
Die zu erwartende Wiederbeschaffungsdauer eines vergleichbaren Ersatzwagens wird bei Abrechnung eines Unfallschadens auf Totalschadenbasis vom KFZ-Sachverständigen in seinem Gutachten festgelegt.
Im Regelfall wird eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Kalendertagen zugestanden.
|
| » |
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungwert ist derjenige Geldbetrag, den der Geschädigte zur Anschaffung eines - verglichen mit dem Fahrzeug des Geschädigten vor dem Unfall - gleichwertigen Ersatzfahrzeuges bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler unter Berücksichtigung aller wertbildenden Faktoren aufwenden muß.
|
| » |
Wildschaden
Verhalten nach dem Unfall
Zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Regulierung des Schadens durch die Versicherung sollten Wildschäden unverzüglich bei der Polizei oder dem Jagdpächter gemeldet werden. Weiterhin ist es erforderlich, daß die Polizei oder der Jagdpächter eine sog. Wildschadensbescheinigung ausstellt; nur bei Kleinschäden kann darauf verzichtet werden.
Aus diesem Grund empfiehlt es sich auch darauf hinzuwirken, daß die Polizei einen Verkehrsunfall mit Wild nicht nur ungeprüft protokolliert, sondern am Unfallort und in seiner näheren Umgebung sowie am betroffenen Kfz selbst eine gründliche Spurensuche durchführt. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn das Wild nach der Kollision nur verletzt wurde und flüchten konnte. Aufgefundene Spuren sind nach Möglichkeit photographisch zu sichern und aktenkundig zu machen.
Die Aneignung von angefahrenem Wild erfüllt den Straftatbestand der Jagdwilderei und ist also nur dem Jagdpächter gestattet. Allerdings darf nach einer Kollision schwer leidendes Wild (um ihm weitere Qualen zu ersparen) getötet werden, wenn der Jagdpächter nicht rechtzeitig zu erreichen ist.
Abdeckung durch Teilkaskoversicherung
Der eigene Fahrzeugschaden nach dem Zusammenstoß mit einem Haarwild ist bei den meisten Fahrzeugversicherungen über die Teilkaskoversicherung abgedeckt.
In diesem Rahmen werden gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 d der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) allerdings nur Fahrzeugschäden ersetzt, die durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes entstanden sind. Zum Haarwild gehören beispielsweise Wildschwein, Reh, Hirsch, Fuchs oder Hase; Unfälle mit Federwild sind dagegen nicht bei allen Versicherungen beinhaltet.
Andererseits umfassen manche Versicherungen zwischenzeitlich den unmittelbar durch Marderbiß entstandenen Schaden.
Das Wild selbst muß sich dabei nicht unbedingt in Bewegung befinden: Auch wenn ein Fahrzeug ein auf der Fahrbahn liegendes Wild überfährt, das nicht lediglich ein schon mehrfach überfahrenes Fahrbahnhindernis darstellt, sondern kurz zuvor in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang von einem anderen Fahrzeug überfahren wurde, hat der Fahrzeughalter einen Ersatzanspruch gegen seine Teilkaskoversicherung (vgl. OLG Nürnberg, DAR 1994, 279; OLG München, DAR 1986, 293).
Ersatz von „Rettungskosten“ bei Ausweich- oder Bremsmanövern
Wird der Schaden nicht durch das Wild direkt verursacht, sondern entsteht der Schaden durch einen Ausweichversuch ohne Berührung mit dem Wild, so kann trotzdem Ersatz von der Teilkaskoversicherung unter dem Aspekt "Rettungskosten" gefordert werden. Das gleiche gilt, wenn es zwar zu einem Zusammenstoß mit Wild gekommen ist, jedoch eine darauf zurückzuführende Schreckreaktion (z. B. Fahren in den Graben) die letztlich entscheidende Ursache für den Schaden am Fahrzeug ist.
Allerdings muß der Geschädigte den Nachweis führen, daß sich Wild auf der Fahrbahn befunden und damit die unmittelbare Gefahr einer Kollision mit dem teilkaskoversicherten Kfz bestanden hatte. Dies setzt in der Praxis voraus, daß Zeugen für den Schadenshergang oder (im Falle einer Berührung mit dem Wild) Spuren vorhanden sind; liegen nur die Aussagen des Versicherungsnehmers vor, können Ansprüche meistens nicht durchgesetzt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 2. Mai 2000, Az. 4 U 99/99, ADAJUR Dok.-Nr. 41948; OLG Jena, Urt. v. 7. März 2001, Az. 4 U 893/00, ADAJUR Dok.-Nr. 45403).
Grund dafür ist, daß die „normale“ Beschädigung eines Fahrzeugs in der Teilkaskoversicherung grundsätzlich nicht mitversichert ist – der Manipulation wäre damit Tür und Tor geöffnet. Daß deswegen der Geschädigte in diesen Fällen oft automatisch in Beweisnot gerät, unterliegt dem Lebensrisiko eines jeden Klägers, der vor Gericht einen in der Sache begründeten Anspruch aus verfahrensrechtlichen Gründen deshalb nicht durchsetzen kann, weil der Beklagte den Vortrag des Klägers (mit Nichtwissen) bestreitet.
Darüber hinaus muß die Rettungshandlung auch objektiv sinnvoll gewesen sein. Bei kleineren Tieren (z. B. Hase, Marder, Fuchs) ist der überwiegenden Rechtsprechung zufolge ein selbstgefährdendes Ausweichen nicht zulässig (vgl. BGH, DAR 1997, 158; OLG Nürnberg, Urt. v. 27. Februar 1997, Az. 8 U 3572/96, ADAJUR Dok.-Nr. 28045; OLG Karlsruhe, Urt. v. 4. März 1999, Az. 12 U 264/98, ADAJUR Dok.-Nr. 37997): der Versicherungsnehmer verkennt in diesen Fällen nach Ansicht der Gerichte, daß es meist an der Erforderlichkeit der Rettungshandlung und des damit (durch die Gefahr des Fahrens in den Gegenverkehr oder gegen Bäume am Straßenrand) verbundenen Aufwands fehlt. Hier besteht dann kein Anspruch auf Ersatz des Schadens am Fahrzeug.
Dagegen kann eine Vollbremsung eines Autofahrers wegen eines Fuchses unter Umständen nicht ohne weiteres als grob fahrlässig eingestuft werden, da dieses Verhalten (anders als im Falle des selbstgefährdenden Ausweichens) versicherungsrechtlich als Rettungshandlung zugunsten des versicherten Fahrzeugs zu werten ist – auch dann, wenn das Bremsmanöver mißglückte (vgl. OLG Nürnberg, DAR 2001, 224).
Versucht ein Motorradfahrer in einer Kurve die Kollision mit einem kleineren Tier durch ein Ausweich- oder Bremsmanöver zu vermeiden und beschädigt dadurch sein Motorrad, ohne daß es zu einer Berührung mit dem Tier gekommen wäre, so kann ihm (anders als einem Pkw-Fahrer) keine Fahrlässigkeit oder Unverhältnismäßigkeit vorgeworfen werden.
Denn bei einem Motorrad besteht in Schräglage die große Gefahr, daß das Vorderrad bei dem Zusammenstoß mit einem Kleintier sofort wegrutscht (vgl. OLG Hamm, DAR 2001, 403); in diesem Fall steht der Schaden, der durch Ausweichen bzw. Bremsen entstanden ist, nicht außer jedem Verhältnis zu dem Schaden, der bei einer Kollision mit dem Wild entstanden wäre.
Kommt ein Fahrzeug jedoch nachweislich aus anderen Gründen ins Schleudern als durch einen Ausweichversuch (z. B. durch überhöhte Geschwindigkeit) und erfaßt dabei ein Wild, so wird dieser Schaden nicht von der Teilkaskoversicherung übernommen (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 13. März 1980, Az. 8 U 116/79).
Zu beachten ist schließlich, daß im Rahmen der Teilkaskoversicherung zwischen Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnehmer meist eine Selbstbeteiligung vereinbart wird, um die Prämie niedrig zu halten. Eine Auswirkung auf die Prämie hat ein Schadensfall im Bereich der Teilkaskoversicherung dagegen nicht, da es keine Schadenfreiheitsrabattklassen gibt. Ein Wildschaden sollte deshalb bei bestehender Vollkaskoversicherung unbedingt als Teilkasko-Schaden gemeldet werden. Sollte die Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung höher als in der Teilkaskoversicherung sein, darf nur die niedrigere Selbstbeteiligung abgezogen werden.
Abdeckung durch Vollkaskoversicherung
Kommt ein Ersatz der Fahrzeugschäden unter dem Aspekt "Rettungskosten" nicht in Betracht, kann der Schaden ggf. im Rahmen der Vollkaskoversicherung reguliert werden. Überdies steht diese Versicherung auch für Schäden gerade, die durch andere Tiere (wie beispielsweise Federwild) verursacht wurden.
Zu beachten ist jedoch, daß bei Inanspruchnahme der Fahrzeugvollversicherung zum einen eine Einstufung in eine für den Versicherten ungünstigere Schadenfreiheitsklasse erfolgt, zum anderen wie bei der Teilkaskoversicherung in vielen Fällen eine Selbstbeteiligung vereinbart ist.
Einige Versicherer übernehmen zwischenzeitlich Schäden unabhängig von dem sie verursachendem Tier.
|
| » |
Zulassungskosten
Bei Totalschaden werden Kosten für Stillegung des Unfallfahrzeuges und Zulassung des Ersatzfahrzeuges incl. der erforderlichen Kennzeichen ersetzt.
|
| » |
130% Regel / Opfergrenze
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, kann man das Fahrzeug dennoch reparieren lassen, sofern die voraussichtlichen Kosten gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigen und das Fahrzeug weiter genutzt werden soll.
|
| » |
Bagatellschaden
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, kann man das Fahrzeug dennoch reparieren lassen, sofern die voraussichtlichen Kosten gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigen und das Fahrzeug weiter genutzt werden soll.
|
| » |
Haftpflichtschaden
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, kann man das Fahrzeug dennoch reparieren lassen, sofern die voraussichtlichen Kosten gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigen und das Fahrzeug weiter genutzt werden soll.
|
| » |
Haftungsquote
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, kann man das Fahrzeug dennoch reparieren lassen, sofern die voraussichtlichen Kosten gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigen und das Fahrzeug weiter genutzt werden soll.
|
| » |
Kaskoschaden
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, kann man das Fahrzeug dennoch reparieren lassen, sofern die voraussichtlichen Kosten gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigen und das Fahrzeug weiter genutzt werden soll.
|
| » |
Nebenkostenpauschale
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, kann man das Fahrzeug dennoch reparieren lassen, sofern die voraussichtlichen Kosten gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigen und das Fahrzeug weiter genutzt werden soll.
|
| » |
Obliegenheiten
Obliegenheiten
Obliegenheiten sind Pflichten des Versicherungsnehmers gegenüber der Kfz - Versicherung, die in § 7 AKB begründet sind. Dies können z. B. eine rechtzeitige Schadenmeldung, die Pflicht des Unfallbeteiligten zur Aufklärung des Tatbestandes aktiv beizutragen oder die Bestätigung durch Polizei und Jagdpächter nach einem Wildunfall sein.
Verstößt ein Versicherungsnehmer gegen diese Obliegenheiten, dann kann dies zur Leistungsverweigerung durch den Versicherer oder bei Haftpflicht-schäden zu Regressansprüchen führen.
mehr details
|
| » |
Oldtimer Zustandsnoten
Oldtimer Zustandsnoten
Note 1
Makelloser Zustand. Keine Mängel an Technik und Optik. Fahrzeuge der absoluten Spitzenklasse. Unrestauriertes, vollständig funktionsfähiges Original oder komplett und perfekt restauriertes Spitzenfahrzeug. Wie neu (oder besser). Sehr selten!
Note 2
Guter Zustand. Mängelfrei, aber mit leichten (!) Gebrauchsspuren. Original oder fachgerecht und aufwendig restauriert.
Keine fehlenden oder zusätzlich montierten Teile (Ausnahme: Wenn es die StVZO verlangt').
Note 3
mehr details
|
| » |
Definiton eines Oldtimers
Definiton eines Oldtimers
Im Duden steht als Definition zum Begriff ‚Oldtimer’ „Altes, gut gepflegtes Modell
eines Fahrzeuges (besonders eines Autos) mit Sammler- oder Liebhaberwert“.
Hieraus ergibt sich aber die Frage, ab wann muss man so ein Fahrzeug sammeln und
woraus ergibt sich der Liebhaberwert. Zerlegt man das aus der englisch/amerikanischen
Sprache stammende Wort ‚Oldtimer’, so setzt es sich zusammen aus ‚old’ und
mehr details
|
| » |
Yachtgutachten
Yachtgutachten
Havariegutachten
Ist Ihnen jemand in Ihre Yacht gefahren?
Hatten Sie einen Einbruch an Bord?
Durch einen Brandschaden ist Ihr Schiff fahruntüchtig geworden - und das kurz vor dem Urlaub?
Sie hatten eine Grundberührung und sind sich nicht sicher, ob Ihr Schiff noch seetüchtig ist?
mehr details
|
| » |
Kfz - Steuersätze
Kfz - Steuersätze
Die Kraftfahrzeugsteuer wird nach Hubraum sowie nach Schadstoffausstoß und Kraftstoffverbrauch bemessen. Emissionsarme und verbrauchsgünstige Neufahrzeuge werden niedriger besteuert. Wie dies im Einzelfall aussieht, schlüsselt die Tabelle "Kfz-Steuersätze" auf. mehr details
|
| » |
Winterreifen ?
Winterreifen Pflicht?
Winterreifen, Pflicht oder nicht?
Bei Wintereinbruch passieren nicht nur zahlreiche Unfälle, die auf falsche Bereifung in Verbindung mit nicht angepasster Fahrweise zurückzuführen sind, sondern es bilden sich auch jedes Jahr erneut unzählige Staukilometer, weil Fahrzeuge aufgrund ihrer ungeeigneten Bereifung im Schnee stecken bleiben. Denn darin sind sich alle einig: Sobald sich eine Schneedecke gebildet hat, ist der Winterreifen dem Sommerpneu haushoch überlegen.
mehr details
|
| » |
Gerichtsurteile
Gerichtsurteile
Restwertbörsen :
Wie Autoversicherer ihre Kunden und den Kfz Gutachter mit fiktiven Restwert-Angeboten austricksen Autor: Jörg Lefèvre
Wer einen Unfall mit Totalschaden erleidet und den Wagen zum Gutachter-Preis an einen Händler gibt, erlebt immer häufiger eine böse Überraschung: Die Versicherungen ziehen hohe Beträge von ihrer Leistung ab, weil man das Unfallauto angeblich auch teurer hätte verkaufen können – über Restwertbörsen. Doch sind deren Angebote überhaupt real? Plusminus Fensehsendung deckte die Hintergründe auf und kommt zu dem
Ergebnis:
mehr details
|
| » |
Verkehrsunfallflucht
Verkehrsunfallflucht
Nach § 142 StGB ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ("Unfallflucht"/"Fahrerflucht") strafbar.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.
mehr details
|
| » |
Verkehrsstrafrecht
Verkehrsstrafrecht
Zu unterscheiden sind Ordnungswidrigkeiten, wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, zu dichtes Auffahren oder Überfahren einer roten Ampel und Straftaten wie Trunkenheit im Verkehr, Unfallflucht oder Gefährdung des Straßenverkehrs.
Nach Ordnungswidrigkeiten ermittelt das Ordnungsamt und der Halter des fraglichen Fahrzeugs erhält in der Regel zunächst einen Anhörungsbogen. Aus dem Anhörungsbogen ergibt sich, was dem Halter vorgeworfen wird und er kann sich schriftlich zu den Vorwürfen äußern. Später ergeht ein ggf. ein Bußgeldbescheid, wonach eine Geldbuße verhängt wird und ggf. Punkte im Verkehrszentralregister oder ein Fahrverbot verbunden sind. Beachten Sie: Mit Bezahlung der Geldbuße wird anerkannt, die Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.
mehr details
|
| » |
Bußgeldkatalog
Bußgeldkatalog
Folgende Regelsätze gelten für Pkw ohne Anhänger und Motorräder.
(Strafen für Pkw mit Anhänger und Lkw ab 3,5 t zul. Gesamtgewicht hier beim KBA)
Ab 40 Euro kommen 23,50 Euro Gebühren hinzu.
innerhalb geschlossener Ortschaften (gilt auch für 30 km-Zone !)
bis 10 km/h 15,- EUR
11-15 km/h 25,- EUR
16-20 km/h 35,- EUR
21-25 km/h 50,- EUR, 1 Punkt
26-30 km/h 60,- EUR, 3 Punkte
31-40 km/h 100,- EUR, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
41-50 km/h 125,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h 175,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
61-70 km/h 300,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
über 70 km/h 425,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
mehr details
|
| » |
Urteile
Ein Auto, das erst wenige Tage zugelassen ist und nur einige 100 Kilometer zurücklegte, wird durch einen Neuwagen ersetzt, wenn es bei einem Unfall erheblich beschädigt wurde. Das ist der Fall, wenn Karosserie und/oder Fahrwerk in wesentlichen Teilen defekt sind.
OLG Celle, 5 U 183/94
mehr details
|
| » |
CE für Sportboote und Yachten
Sportboote
Für viele ist der Kauf eines Sportbootes ein lange gehegter Traum. Damit aus dem Traum kein Alptraum wird, wurde die europäische Sportbootrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.
In diesem Beitrag finden Sie
• Sportbooteverordnung
• Anbringen der Kennzeichnung
• Typenschild des Bootes
• Konformitätserklärung und weitere Papiere
• Einstufung in Kategorien
• Gebrauchte Boote und Einfuhr von Booten
• Begutachtung vor dem Kauf
• Ausnahme von der Sportbooteverordnung
• Mehr zum Thema
Sportbooteverordnung
Mit der Sportbooteverordnung als 10. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) wurde die europäische Sportbootrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Sie trat am 01. Januar 2005 in Kraft und gilt für das Inverkehrbringen von:
• Sportbooten
• Wassermotorrädern
• unvollständigen Booten und
• Antriebsmotoren.
Weiter ist sie ist gültig für Boote mit einer Rumpflänge von 2,50 m bis 24,00 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind.
Die zentrale Aussage der Sportbooteverordnung ist folgende Bestimmung:
Ein Sportboot gemäß dieser Verordnung darf in Ländern der EU nur mit CE-Kennzeichnung verkauft bzw. in den Verkehr gebracht werden; damit wird bestätigt, dass das Sportboot der Sportbooteverordnung und den damit verbundenen technischen Regeln und Sicherheitsbestimmungen entspricht.
Anbringen der Kennzeichnung
Die CE - Kennzeichnung muss deutlich sichtbar angebracht sein und befindet sich meist auf dem Typenschild des Bootes.
Typenschild des Bootes
Auf diesem Typenschild müssen wichtige Informationen angegeben werden:
• der Name des Bootsherstellers,
• die Kategorie des Bootes (für welche Gewässer ist es geeignet; vgl. auch unter),
• das maximal zulässige Beladungsgewicht (Personenzahl oder Zuladung) und
• die Schlüsselnummer des eingeschalteten Prüfinstitutes.
Konformitätserklärung und weitere Papiere
Zusätzlich ist vom Inverkehrbringer eine so genannte Konformitätserklärung erstellen, die jedem Boot beigefügt und dem Käufer zusammen mit den, je nach Boot unterschiedlichen weiteren Papieren wie Bordbuch, Bedienungsanleitung usw. übergeben werden muss.
Einstufung in Kategorien
Bei der Kategorisierung des Bootes wird von A = Hochsee bis D = geschützte Gewässer auf die in diesen Bereichen zu erwartenden Windstärken und Wellenhöhen Bezug genommen. Vor einem Kauf ist also sorgfältig zu überlegen, wo das Boot eingesetzt werden soll!
Gebrauchte Boote und Einfuhr von Booten
Die Sportbooteverordnung gilt seit dem 01.05.2004 innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes für neue Boote. Gebrauchte Boote werden nach der Neufassung der Verordnung dann berücksichtigt, wenn das gebrauchte Boot aus einem Land eingeführt wird, das nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört (z.B. USA).
Die Einfuhr eines gebrauchten Bootes in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produktes gleich.
Wer als Privatmann selbst ein Boot aus einem solchen Land einführen möchte, sollte sich zur Klärung formaler Fragen (z.B. zur CE-Kennzeichnung) mit dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt in Verbindung setzen.
Begutachtung vor dem Kauf
Es empfiehlt sich jedoch grundsätzlich vor dem Kauf eines gebrauchten Bootes mit dem örtlichen Gewerbeaufsichtsamt oder einer zuständigen Sachverständigenstelle Verbindung aufzunehmen, um spätere Probleme und Schwierigkeiten zu vermeiden.
Wie schon oben erwähnt ist beim Kauf eines fabrikneuen Bootes auf die ordnungsgemäße CE - Kennzeichnung und eine mitgelieferte Konformitätserklärung zu achten. Auch in diesem Fall steht das Gewerbeaufsichtsamt beratend zur Verfügung.
Ausnahmen von der Sportbooteverordnung
Ausgenommen sind Wasserfahrzeuge, die ausschließlich für Rennen konstruiert wurden und entsprechend gekennzeichnet sind; darüber hinaus Kanus und Kajaks, Gondeln, Tretboote, Windsurfbretter, Wasserscooter, historische Wasserfahrzeuge, Versuchs- und Eigenbauten, die nicht in Verkehr gebracht werden, Tauch- und Luftkissenfahrzeuge, sowie Tragflügelboote und sonstige Wasserfahrzeuge für spezielle Zwecke.
Info´s des ADAC
Bootsimport aus den USA: Böses Erwachen am Zoll
Die steigende Anzahl der Bootsimporte aus den USA zeigt erste Reaktionen beim Zoll in Bremerhaven. Frisch eingeführte Boote nach Deutschland dürfen dort nur noch das Zollgelände verlassen, wenn eine Konformitätserklärung vorgewiesen werden kann. Dies ist aber lediglich dem lizenzierten Generalimporteur möglich, da nur dieser tatsächlich Boote vom amerikanischen Hersteller bezieht, die für den europäischen Markt gefertigt werden. Die Konformitätserklärung stellt nur die Werft oder ihr Bevollmächtigter aus. Für Privatpersonen, die aufgrund des günstigen Dollarkurses, neu oder gebraucht, ein Boot kaufen und nach Deutschland verschiffen, gibt es allerdings ein böses Erwachen. Ohne Vorlage der Konformitätserklärung dürfen Boote momentan nur durch Hinterlegung einer Kaution das Zollgelände verlassen. Gutachter einer anerkannten Organisation besichtigen im Rahmen einer PCA (post construction asessment), einer Nachzertifizierung, das Boot und erstellen die Konformitätserklärung, durch deren Vorlage die Kaution zurückerstattet wird.
Kaum einer hat Kenntnis von den erforderlichen Umbaumaßnahmen am Boot, geschweige denn von den Geräusch- und Abgasemissionen, die gemäß der Sportbootrichtlinie 2003/44/EG der Europäischen Union eingehalten werden müssen. Hier können sich weitere massive Schwierigkeiten ergeben. Dass dies zu erheblichen Problemen führen kann, zeigt folgendes tatsächliches Beispiel: Aktuell steht eine 200.000 US-Dollar Yacht, Baujahr 1987 auf dem Zollgelände in Bremerhaven. Ausgerüstet mit zwei Cummins Dieselmotoren besteht aufgrund der Abgasvorschriften keine Möglichkeit, eine CE-Zertifizierung zu erlangen. Nach Auskunft des Zolls muss das Boot folgerichtig zurück in die USA.
Die ADAC-Sportschifffahrt rät:
• Holen Sie sich bei Händler oder Gutachter Informationen über die Zulässigkeit von Motoren im Vorfeld eines Bootskaufs in den USA. Die strengen vorgegebenen Grenzwerte der EU-Richtlinie werden von älteren Motortypen nicht eingehalten. Umbaumaßnahmen, um diese Normen zu erfüllen, sind baujahrbedingt nicht mehr möglich. Der Motor muss gegen einen Neueren ausgetauscht werden. Das ursprüngliche, ach so günstige US-Boot, wird zur Sparbüchse.
• Werden Sie hellhörig, falls Ihnen ein Bootsimporteur mitteilt, dass die Konformitätserklärung kein Problem sei. Bei älteren Modellen wird eben dies genau zum Problem.
• Sollten Sie ein Boot über einen „Grauimporteur“ beziehen, stellen Sie sicher, dass in dem Kaufpreis auch die Kosten für die Nachzertifizierung enthalten sind.
• Sollte bereits die Konformitätserklärung für ein Boot existieren, das erst noch in die EU importiert wird, nehmen Sie Abstand von dem Kauf. Eine Begutachtung ist erst möglich, wenn sich das Boot in Deutschland befindet. Eine Vordatierung der Konformitätserklärung ist nicht möglich.
Möglicherweise bietet die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung mit Ihren Abgasrichtlinien erste Anhaltspunkte, welche Motoren im Rahmen einer Nachzertifizierung zulässig sind. Von einer tatsächlichen Anerkennung dieser Abgasstufen ist man aber noch „seemeilenweit“ entfernt.
Der GL informiert
Zertifizierungen von Sportbooten
CE Zertifizierung
Angesichts der erhöhten Tätigkeiten haben wir eine Zertifizierungsstelle für Sportboote eingerichtet. Diese führt die Tätigkeiten durch, die aus den Anforderungen der EU Richtlinie für Sportboote (94/25/EC) resultieren. Diese EU Richtlinie wurde Mitte1994 eingeführt und betrifft Sportboote von 2.5 m und 24 m Rumpflänge. Der Grund für die Erstellung der Richtlinie war, daß unterschiedliche nationale Regelungen in der einzelnen EU Mitgliedsländern vorhanden waren, die zu technischen Handelshemmnissen führten und damit eine Harmonisierung erforderlich machten. Die EG Richtlinie wurde 1995 in nationales Recht umgesetzt. Seitdem ungeachtet ihres Ursprungslandes, darf ein Sportboot auf den EU Binnenmarkt nur noch mit CE Zeichen in den Handel gebracht werden. Die CE-Zeichen bestätigt, daß das Sportboot mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie übereinstimmt. In 1996 wurden wir als "Benannte Stelle“ durch die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS), um die erforderlichen Durchführung von Prüfungen und Tests durchzuführen, akkreditiert.
Die zugrunde liegende Annahme die Richtlinie ist, dass die Gefahr für ein Sportboot mit dem Abstand von einem sicheren Hafen sich erhöht. Abhängig von der Bootsauslegungskategorie und der Länge des Sportbootes, wird die folgende Kategorisierung festgelegt:
A - Ozean
B - ausserhalb von Küstengewässern
C - innerhalb von Küstengewässern
D - Geschütztes Gewässer
das von der benannten Stelle in Betracht zu ziehende Zertifizierungsverfahren berücksichtigt diese Bootauslegungskategorien.
Diese Verfahren beinhalten sieben so genannte Prüf "Module". Diese umfassen die volle Bandbreite der Zertifizierung von der Herstellerselbsterklärung durch den Erbauer des Sportboots in geschütztem Wasser bis hin zur Einzelprüfung durch die benannte Stelle einer seetüchtigen Yacht.
Werften, Importeure und Privatpersonen sind gleichermaßen für Übereinstimmung mit der Richtlinie des Sportbootes verantwortlich, die durch sie auf den Markt gebracht werden.
Nachrichten:
Der Germanischer Lloyd wurde für die Richtlinie 2003/44/EC benannt.
Gestzeszusammenfassung
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in
Zusammenarbeit mit der juris GmbH - http://www.juris.de/
- 1 -
Zehnte Verordnung zum Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über
das Inverkehrbringen von Sportbooten) (10.
GPSGV)
10. GPSGV
Ausfertigungsdatum: 09.07.2004
Vollzitat:
"Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das
Inverkehrbringen von Sportbooten) vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060)"
Stand: Geändert durch Art. 4 V v. 18.6.2008 I 1060
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S.
15), die durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 214 S. 18) geändert worden ist, soweit sie das
Inverkehrbringen von Sportbooten betrifft. Soweit diese Richtlinie die Inbetriebnahme
von Sportbooten auf dem Wasser betrifft, wird sie durch verkehrsrechtliche Vorschriften
des Bundes und, soweit erforderlich, der Länder umgesetzt.
Fußnote
Textnachweis ab: 1. 1.20005 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 25/94 (CELEX Nr: 394L0025)
EGRL 42/2006 (CELEX Nr: 306L0042) vgl. V v. 18.6.2008 I 1060
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004
(BGBl. I S. 2) in Verbindung mit Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I
S. 2) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie
der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und
mehr details
|
|
 |
|
»Kfz Gutachter Forum
»Sachverständiger werben
»Bootsgutachter
Auto
|